Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 15.09.2010 - VIII ZR 181/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebskostenabrechnung. Formelle Wirksamkeit. Umlagemaßstab. Abrechnung nach Personen. Angabe der Gesamtpersonenzahl mit Bruchteil

Leitsatz (amtlich)

Eine Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl ist nicht deshalb unwirksam, weil die Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben ist (im Anschluss an das BGH, Urt. v. 11.8.2010 - VIII ZR 45/10, juris).

Normenkette

BGB § 556 Abs. 3 S. 1; BGB § 556 Abs. 3 S. 3; BGB § 259

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 29.06.2009; Aktenzeichen 6 S 16/09)

AG Siegburg (Entscheidung vom 18.12.2008; Aktenzeichen 111 C 325/07)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bonn vom 29.6.2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines Betrages von 2.450,79 EUR nebst Zinsen (Betriebskostenpositionen Kaltwasser, Abwasser und Müllabfuhr) abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Rz. 1

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in T. . Der Kläger nimmt die Beklagten auf Nachzahlung von Betriebskosten für die Jahre 2003 bis 2006i.H.v. insgesamt 2.951,75 EUR in Anspruch. In den Nebenkostenabrechnungen sind die Positionen Kaltwasser, Abwasser und Müllabfuhr nach "Gesamteinheiten" von "20,39 Personen" für 2003, "17,22 Personen" für 2004, "16,06 Personen" für 2005 und "13,98 Personen" für 2006 aufgeschlüsselt, wobei auf die Beklagten jeweils "Einheiten" von "2,0" Personen entfallen.

Rz. 2

So heißt es beispielsweise in der Abrechnung vom 12.5.2004 für den Abrechnungszeitraum 2003 zu der Position Kaltwasser:

Gesamtbetrag "1.753,15": Gesamteinheiten "20,39 Personen" = Betrag/Einheit "85,980873" x Ihre Einheiten "2,00" = Ihre Kosten "171,96".

Rz. 3

Entsprechend wurde für die Positionen Abwasser und Müllabfuhr und ebenso in den Abrechnungen der Folgejahre verfahren.

Rz. 4

Das AG hat der Klage unter Abweisung im Übrigen i.H.v. 2.253,98 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung des Klägers die Klage bis auf einen Betrag von 290,13 EUR nebst Zinsen abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, soweit die Klage i.H.v. 2.450,79 EUR nebst Zinsen wegen der Abrechnung der Positionen Kaltwasser, Abwasser und Müllabfuhr nach Personenbruchteilen abgewiesen worden ist. Im zugelassenen Umfang verfolgt der Kläger mit seiner Revision seine erstinstanzlichen Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die Revision hat Erfolg.

I.

Rz. 6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit revisionsrechtlich noch von Interesse - ausgeführt:

Rz. 7

Die Nebenkostenabrechnungen seien hinsichtlich der Positionen Kaltwasser, Abwasser und Müllabfuhr formell unwirksam, weil ihnen ein nicht verständlicher Umlageschlüssel nach Personenbruchteilen zugrunde gelegt sei. Diesen Umlageschlüssel habe der Kläger innerhalb der jeweiligen Abrechnungsfrist nicht nachvollziehbar erläutert. Für den Durchschnittsmieter sei ohne weitere Erläuterung nicht verständlich, wie die in den Nebenkostenabrechnungen des Klägers als "Gesamteinheiten" aufgeführten Personenbruchteile von 20,39, 17,22, 16,06 und 13,98 zu verstehen seien. Auf die Belegeinsicht habe er die Beklagten zur Erläuterung des Umlageschlüssels nicht verweisen dürfen, weil die Nebenkostenabrechnungen aus sich heraus verständlich sein müssten. Damit sei die Klage i.H.v. insgesamt 2.450,79 EUR unbegründet.

II.

Rz. 8

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Nebenkosten für Kaltwasser, Abwasser und Müllabfuhr i.H.v. 2.450,79 EUR nicht verneint werden. Die klagegegenständlichen Betriebskostenabrechnungen nach "Personenbruchteilen" sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wegen formeller Mängel unwirksam.

Rz. 9

Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung nach der Rechtsprechung des Senats, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und - soweit zum Verständnis erforderlich - die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (BGH, Urt. v. 11.8.2010 - VIII ZR 45/10, juris Rz. 10; v. 19.11.2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78 Rz. 21; v. 28.5.2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rz. 10; v. 9.4.2008 - VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258 Rz. 15). Diesen Anforderungen werden die Abrechnungen des Klägers gerecht.

Rz. 10

Die Abrechnung nach Personen ermöglicht es dem Mieter, gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen, wie (in welchen Rechenschritten) die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 295/07, a.a.O., Rz. 21 f.). Der in den Abrechnungen unter der Rubrik "Gesamteinheiten" aufgeführte Umlagemaßstab "Personen" ist als Verteilerschlüssel allgemein verständlich. Für den Mieter ist ohne weitere Erläuterungen ersichtlich, dass sich bei diesem Umlageschlüssel sein Anteil an den Betriebskosten nach dem Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Personen zu den in der Abrechnungseinheit insgesamt wohnenden Personen bestimmt.

Rz. 11

In den Abrechnungen des Klägers sind jeweils die Gesamtpersonenzahl sowie die für die Wohnung der Beklagten zugrunde gelegte Personenzahl angegeben. Anhand dieser Angaben konnten die Beklagten gedanklich und rechnerisch nachvollziehen, wie (in welchen Rechenschritten) die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist.

Rz. 12

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Nachvollziehbarkeit einer solchen Abrechnung nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich aus ihr nicht ergibt, wie der Vermieter die - hier mit einem Bruchteil angegebene - Gesamtpersonenzahl im Einzelnen ermittelt hat. Bei der Ermittlung der Personenzahl muss der Vermieter einen weiteren Schritt oder eine gewisse "Gewichtung" vornehmen, weil die Zahl der in einem Mietobjekt wohnenden Personen nur entweder "taggenau" oder zu einzelnen (gröberen) Stichtagen ermittelt werden kann. Der Angabe derartiger Details bedarf es auf der formellen Ebene nicht. Ohnehin könnte der Mieter die Ermittlung der Gesamtpersonenzahl nur dann im Einzelnen nachvollziehen, wenn ihm - wie es die Revisionserwiderung für erforderlich hält - überdies eine Belegungsliste für das Mietobjekt im Abrechnungsjahr zur Verfügung gestellt würde; damit würde die Betriebskostenabrechnung aber überfrachtet. Wie der Vermieter die Gesamtpersonenzahl errechnet hat, ist - nicht anders als etwa die Zusammensetzung der in der Betriebskostenabrechnung angesetzten Gesamtwohnfläche bei der Umlage von Betriebskosten nach der Wohnfläche - eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit, die der Mieter anhand einer Einsicht in die Berechnungsunterlagen (Belegungsliste) im Einzelnen überprüfen kann.

III.

Rz. 13

Hiernach kann das Berufungsurteil, soweit es mit der Revision angegriffen worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnungen für die Jahre 2003 bis 2006 bezüglich der Positionen Kaltwasser, Abwasser und Müllgebühr getroffen hat. Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Fundstellen

  • Haufe-Index 2463511
  • NJW 2010, 3570
  • DWW 2011, 57
  • EBE/BGH 2010, 340
  • NZM 2010, 859
  • ZAP 2011, 9
  • ZMR 2011, 108
  • MDR 2010, 1374
  • MK 2011, 29
  • NJ 2011, 134
  • WuM 2010, 683
  • GK/BW 2012, 286
  • Info M 2010, 424
  • MietRB 2011, 2
  • NJW-Spezial 2011, 1
  • RdW 2011, 93
  • BBB 2011, 52
  • GK/Bay 2011, 286
  • IGZInfo 2011, 30
  • IWR 2011, 93
  • ImmWert 2010, 35

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Praxiswissen Immobilien und Steuern
Praxiswissen Immobilien und Steuern
Bild: Haufe Shop

Der Autor Dieter Steck liefert das komplette Wissen, um die Regelungen des Steuerrechts bei Immobiliengeschäften nachzuvollziehen. Sie erhalten kompetente Unterstützung zur rechtssicheren Minimierung der Steuerlast.


Betriebskostenumlage: Erläuterung des Umlagemaßstabs bei Personenschlüssel
Betriebskostenumlage: Erläuterung des Umlagemaßstabs bei Personenschlüssel

  Leitsatz Eine Betriebskostenabrechnung nach Personenzahl ist nicht deshalb unwirksam, weil die Gesamtpersonenzahl mit einem Bruchteil angegeben ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11.8.2010, VIII ZR 45/10, NJW 2010 S. 3363). (amtlicher Leitsatz des ...

4 Wochen testen


Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren