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BGH Urteil vom 14.10.2008 - VI ZR 210/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird.

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 11.07.2007; Aktenzeichen 1 S 482/06)

AG Saalfeld (Entscheidung vom 14.11.2006; Aktenzeichen 1 C 234/06)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Gera vom 11.7.2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 10.10.2005 in Anspruch, bei dem sein Kfz beschädigt wurde und sich anschließend für 12 Kalendertage in Reparatur befand. Für die Reparaturdauer hat der Kläger am 11.10.2005 bei der L. GmbH ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 5 angemietet, wofür ihm diese einschließlich Haftungsbeschränkungs- sowie Zustell-/Rückführungskosten einen Betrag i.H.v. 2.352,48 EUR in Rechnung stellte. Bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges wurde der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt über keine Vorkenntnisse über die Preisgestaltung auf dem Mietwagenmarkt verfügte, durch einen Mitarbeiter der Autovermietung darauf hingewiesen, dass Wettbewerber auf dem Gebiet des Unfallersatzwagengeschäfts keine oder allenfalls nur geringfügig günstigere Preise für eine solche Anmietung anböten und die von der Autovermietung L. GmbH erhobenen Preise ortsüblich und angemessen seien. Hierzu wurde ihm Einblick in Preislisten anderer Anbieter und in den Schwacke-Mietpreisspiegel gewährt. Vergleichsangebote bei Konkurrenzunternehmen holte der Kläger selbst nicht ein.

[2] Die Beklagte zahlte an den Kläger auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich lediglich einen Betrag von 1.490 EUR. Mit seiner Klage hat der Kläger Mietwagenkosten i.H.v. insgesamt 2.153,42 EUR geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages i.H.v. 663,42 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LG dem Kläger in entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils einen weiteren Betrag von 8 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat.

 

Entscheidungsgründe

I.

[3] Das Berufungsgericht hält Mietwagenkosten lediglich i.H.v. 1.498 EUR für erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Darüber hinausgehende Mietwagenkosten könne der Kläger nicht ersetzt verlangen, da er nicht dargelegt und bewiesen habe, dass ihm ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Der Kläger habe insoweit seiner Pflicht zur Erkundigung nach günstigeren Preisen nicht genügt. Eine Einblicknahme in die Preislisten, die ihm zur Einsicht vorgelegt worden seien, reiche insoweit nicht aus. Es könne vielmehr vom Geschädigten erwartet werden, dass er selbst zwei (bis drei) Vergleichsangebote bei Alternativanbietern unbeeinflusst einhole, ohne dass er damit Marktforschung betriebe. Der Geschädigte genüge nicht seiner Obliegenheit zur Schadensminderung, wenn er sich insoweit durch die von ihm aufgesuchte Autovermietung Mietpreisübersichten anderer Anbieter zeigen lasse, denn es sei aus dem Blickwinkel eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten mehr als nahe liegend, dass das aufgesuchte, den potentiellen Vertragspartner darstellende Mietwagenunternehmen, günstigere Tarife von Konkurrenzunternehmen nicht aufnehmen werde, um einem Vertragsschluss nicht entgegenzuwirken. Es müsse vielmehr jedem wirtschaftlich denkenden Bürger klar sein, dass eine solche Liste - dies gelte gerade auch in Anbetracht der speziellen Anmietsituation - das tatsächlich vorhandene Preisniveau der einzelnen Mietwagenunternehmen nicht wiedergeben könne, da davon auszugehen sei, dass im Hinblick auf den Konkurrenzkampf der Mietwagenunternehmen in eine dem potentiellen Kunden vorgelegte Liste nur vergleichbar teuere Tarife anderer Anbieter aufgenommen würden. Dem wirtschaftlich denkenden Bürger müsse sich insoweit ohne Weiteres erschließen, dass eine solche, durch den angesprochenen Autovermieter vorgelegte Preisliste, der Prüfung der Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs nicht dienen könne.

II.

[4] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

[5] 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass sich die erforderlichen Mietwagenkosten i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf 1.498 EUR belaufen. Hiervon ist mithin revisionsrechtlich auszugehen.

[6] 2. Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGH BGHZ 160, 377; v. 9.5.2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986; v. 4.7.2006 - VI ZR 237/05, VersR 2006, 1425; v. 30.1.2007 - VI ZR 99/06, VersR 2007, 516; v. 13.2.2007 - VI ZR 105/06, VersR 2007, 661; v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699) aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war. Dabei kommt es insb. für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insb. aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistung des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.

[7] 3. Nach diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht davon ausgegangen ist, dass diesem unter den Umständen des Streitfalles der vom Berufungsgericht für erforderlich erachtete Tarif nicht zugänglich gewesen wäre.

[8] a) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hätten sich beim Kläger bei einem Tagesmietpreis von rund 181 EUR (brutto ohne Nebenkosten) für einen Mietwagen der Gruppe 5 (hier: Subaru Impreza 2,0) Zweifel an der Angemessenheit und die Notwendigkeit einer Nachfrage nach günstigeren Tarifen - auch bei anderen Anbietern - aufdrängen müssen.

[9] b) Diesen Anforderungen an seine Pflichten zur Schadensgeringhaltung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Kläger - entgegen der Auffassung der Revision - nicht dadurch genügt, dass er sich von einem Mitarbeiter der Autovermietung L. GmbH über vergleichbare Unfallersatztarife von Konkurrenzunternehmen beraten ließ und in ihm vorgelegte Preislisten sowie in die Schwacke-Mietpreisliste Einblick genommen hat.

[10] Die Beratung und die Preise betrafen nach dem von der Revision selbst herangezogenen Vorbringen des Klägers lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls und waren deshalb für den Vergleich mit einem günstigeren "Normaltarif" für Selbstzahler ungeeignet (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699, 701). Bereits aus diesem Grunde machten sie aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten die Nachfrage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler nicht entbehrlich. Daran vermag auch der Hinweis der Revision nichts zu ändern, dass sich der vom Vermieter des Klägers geforderte Preis noch im Rahmen der in der Schwacke-Mietpreisliste ausgewiesenen Normaltarife bewege, welche für das entsprechende Postleitzahlgebiet und die Wagenklasse 5 eine Preisspanne zwischen 345 EUR und 1.196 EUR für die wöchentliche Anmietung und eine Preisspanne zwischen 87 EUR und 176 EUR für die eintägige Anmietung ausweise. Zum einen handelt es sich bei der von der Revision insoweit in Bezug genommenen Anlage zur Berufungsbegründung um einen Auszug aus der Schwacke-Mietpreisliste 2006, die dem Kläger nach seinem Unfall im Jahre 2005 noch nicht vorgelegt worden sein kann. Zum anderen hätte eine solche Preisspanne dem Kläger - wenn sie ihm bekannt gemacht worden wäre - erst recht Veranlassung geben müssen, nach einem günstigeren Tarif als dem ihm zunächst angebotenen zu fragen und ggf. - bei anderen Anbietern - ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen (vgl. BGH BGHZ 163, 19; 25; v. 14.2.2006 - VI ZR 126/05, VersR 2006, 669, 671; v. 13.2.2007 - VI ZR 105/06, VersR 2006, 661; v. 11.3.2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699; 701, jeweils m.w.N.). Eine Einblicknahme in Preislisten anderer Mietwagenunternehmen, die dem Geschädigten von dem zunächst angesprochenen Vermieter vorgelegt werden, reicht dabei nicht aus, denn daraus ergibt sich noch kein konkretes Angebot eines Konkurrenten.

[11] Darüber hinaus liegt es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass bei einem Autovermieter, bei dem aufgrund der Höhe seiner Preise Zweifel an deren Angemessenheit bestehen, wenig Neigung bestehen wird, einen potentiellen Kunden auf günstigere Konkurrenzangebote hinzuweisen, wozu er im Übrigen auch nicht verpflichtet ist (vgl. BGHZ 168, 168, 178).

III.

[12] Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2079580

BGHR 2009, 111

EBE/BGH 2008, 386

NJW-RR 2009, 318

DAR 2009, 32

MDR 2009, 82

NZV 2009, 23

VRS 2009, 12

VersR 2009, 83

NJW-Spezial 2008, 713

RÜ 2009, 2

SVR 2009, 98

VRR 2009, 25

ZGS 2009, 5

r+s 2009, 37

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