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BGH Urteil vom 14.10.1981 - VIII ZR 149/80

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unechtes Factoring. Kreditgeschäft. Einziehungsermächtigung in AGB. keine Befugnis des Vorbehaltskäufers zur Abtretung von Weiterverkaufsforderungen im Rahmen unechten Factorings. globale Vorausabtretung im Rahmen unechten Factorings und verlängerter Eigentumsvorbehalt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die dem Vorbehaltskäufer in AGB erteilte Ermächtigung, den Kaufpreis für die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferte und weiterveräußerte Ware einzuziehen, berechtigt ihn nicht, die Forderungen aus dem Weiterverkauf - nochmals - im Rahmen unechten Factorings an einen Factor zu verkaufen und abzutreten (Abgrenzung BGH, 1978-06-07, VIII ZR 80/77, BGHZ 72, 15).

2. Für den Fall der Kollision einer globalen Vorausabtretung zugunsten eines Factors im Rahmen unechten Factorings mit Zessionen zugunsten von Warenlieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts gelten die gleichen Grundsätze wie in Kollisionsfällen zwischen der globalen Vorausabtretung zugunsten einer Geschäftsbank (Geldkreditgeberin) und Zessionen zugunsten von Warenkreditgebern (BGH, 1977-09-19, VIII ZR 169/76, BGHZ 69, 254).

 

Orientierungssatz

Beim unechten Factoring handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um ein Kreditgeschäft (Vergleiche BGH, 1972-05-03, VIII ZR 170/71, BGHZ 58, 364; Abgrenzung, BGH, 1977-09-19, VIII ZR 169/76, BGHZ, 69, 254; Vergleiche BGH, 1978-11-30, II ZR 66/78, WM IV 1979, 575).

 

Normenkette

BGB §§ 138, 157, 185, 398

 

Verfahrensgang

OLG Bremen (Entscheidung vom 24.04.1980; Aktenzeichen 2 U 90/80)

LG Bremen (Entscheidung vom 20.09.1979; Aktenzeichen 12 O 55/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542345

BGHZ, 50

NJW 1982, 164

JZ 1982, 107

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