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BGH Urteil vom 13.11.2001 - VI ZR 414/00 (veröffentlicht am 13.11.2001)

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung.

 

Normenkette

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main

LG Kassel

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz von Schäden geltend, die ihr infolge fehlerhafter ärztlicher Behandlung entstanden seien.

Bei der Klägerin, die unter Einschlaf-, Taubheits- und Kribbelgefühlen im linken Arm und in der linken Hand litt, wurde nach Einschaltung verschiedener Fachärzte vom Beklagten zu 2), dem Chefarzt der gefäßchirurgischen Abteilung des von der Beklagten zu 1) getragenen Krankenhauses, ein sogenanntes Thoracic-outlet-syndrom (eine mechanische Kompression der Schlüsselbeinarterie mit der Folge einer Durchblutungsstörung zwischen Brustkorb und linkem Arm) diagnostiziert. Auf Anraten des Beklagten zu 2) ließ die Klägerin eine operative Entfernung der ersten Rippe links vornehmen; der Eingriff wurde vom Beklagten zu 3) im Krankenhaus der Beklagten zu 1) durchgeführt.

Die Klägerin hat mit dem Vortrag Klage erhoben, nach der Operation hätten sich andauernde erhebliche Bewegungseinschränkungen des linken Arms, Rückenschmerzen infolge des seit dem Eingriff nicht mehr richtig sitzenden linken Schulterblatts und – neben weiteren Beeinträchtigungen – eine schnelle körperliche wie geistige Erschöpfung mit starken Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit sowie eine reaktive Depression ergeben. Hierfür seien die Beklagten verantwortlich. Die Operation sei weder indiziert gewesen noch ordnungsgemäß durchgeführt worden; eine gebotene Aufklärung der Klägerin habe vor dem Eingriff nicht stattgefunden.

Das Landgericht hat die auf Zahlung materiellen und immateriellen Schadensersatzes und Feststellung der weiteren Einstandspflicht der Beklagten gerichtete Klage – nach Beweiserhebung durch Einholung sachverständigen Rates durch den Orthopäden und Chirurgen Prof. Dr. N. und (ergänzend) den Neurologen Prof. Dr. R. – abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Berufung der Klägerin fehle es an einer ausreichenden Begründung im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Sie sei daher nicht zulässig.

Die Berufungsbegründung müsse im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsführers unrichtig sei. Eine Verweisung auf die erstinstanzlichen Ausführungen genüge nicht, weil darin nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zum Ausdruck komme. Werde – wie vorliegend – die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts uneingeschränkt angefochten, so müsse die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; sie müsse sich daher auf alle Teile des Streitgegenstandes erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt werde. Habe das Landgericht die Abweisung eines mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, müsse die Berufungsbegründung darlegen, warum jede der beiden Erwägungen die Entscheidung nicht trage; dies gelte auch dann, wenn die Urteilserwägungen zueinander im Verhältnis einer Haupt- und einer Hilfsbegründung stünden.

Diesen Erfordernissen werde die Berufungsbegründung der Klägerin nicht gerecht. Die vorgetragenen Rügen seien nicht geeignet, das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen. Zum einen setze sich die Berufung nicht mit der Erwägung des Landgerichts auseinander, das Feststellungsbegehren der Klägerin sei schon deshalb unbegründet, weil in keiner Weise eine Verschlechterung des gegenwärtigen Schadensbildes zu erwarten sei. Vor allem aber berücksichtige die Berufungsbegründung nicht, daß das Landgericht nicht nur – in seiner Hauptbegründung – einen den geltend gemachten Anspruch tragenden ärztlichen Fehler in der Behandlung und Aufklärung der Klägerin verneine, sondern – als Hilfsbegründung – auch darauf abstelle, daß nach dem Beweisergebnis die von der Klägerin behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen weder als überhaupt vorhanden noch als Folge der Operation anzusehen seien, weshalb auch kein Zusammenhang zwischen dem Eingriff und den der Klage zugrundeliegenden Schäden gegeben sei. Da die Hilfsbegründung als solche die Klageabweisung ebenfalls alleine zu tragen geeignet sei, habe es eines Berufungsangriffs gegen die hierzu im erstinstanzlichen Urteil angestellten Überlegungen bedurft. Daran fehle es hier. Die Berufungsbegründung der Klägerin lasse nicht nur jede ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Hilfserwägungen des Landgerichts vermissen; ein entsprechender Angriff könne ihr auch nicht mittelbar und gleichsam „zwischen den Zeilen” entnommen werden.

Das Rechtsmittel der Klägerin stütze sich im wesentlichen auf die Verfahrensrüge, das Landgericht hätte – zusätzlich zu den eingeholten Gutachten – einen auf gefäßchirurgischem Gebiet spezialisierten und über Praxiserfahrung in derartigen Operationen verfügenden Sachverständigen hinzuziehen müssen. Diese Rüge betreffe nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung nur die Indikation der Operation, die hieran anknüpfende Frage des Umfangs der ärztlichen Aufklärungspflicht sowie das Problem von Kunstfehlern bei der Durchführung des Eingriffs. Hingegen könne hieraus – auch mittelbar – kein Angriff gegen die Ausführungen im Berufungsurteil zu den von der Klägerin behaupteten Operationsfolgen, zur Kausalitätsfrage und zu einer künftig drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustands entnommen werden. Denn die zu diesem Problemkreis gehörenden Fragen lägen eindeutig nicht auf gefäßchirurgischem Fachgebiet, sondern beträfen den orthopädischen und neurologischen Bereich, also die Fachgebiete der beiden im erstinstanzlichen Rechtszug tätig gewordenen Sachverständigen, deren Kompetenz insoweit auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt werde.

Die Unzulässigkeit der Berufung ergebe sich daher bereits aus einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils. Hinzu komme, daß sich die Berufungsbegründung auch nicht in gebotener Weise mit den vom Landgericht zur Problematik der Risikoaufklärung angestellten Überlegungen befaßt habe.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Verwerfung der Berufung der Klägerin mangels einer den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Begründung ist nicht gerechtfertigt.

1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts hinsichtlich der grundsätzlich an den Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift zu stellenden Anforderungen.

Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Demnach muß die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen; es reicht hingegen nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen; andererseits brauchen jedoch die angeführten Berufungsgründe weder schlüssig noch rechtlich haltbar zu sein (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 143, 169, 170 f.; BGH, Urteile vom 9. März 1995 – IX ZR 142/94 – NJW 1995, 1559 f.; vom 18. Juni 1998 – IX ZR 389/97 – NJW 1998, 3126; vom 6. Mai 1999 – III ZR 265/98 – NJW 1999, 3126 m.w.N.; vom 24. Januar 2000 – II ZR 172/98 – VersR 2001, 1303, 1304 und vom 18. Juli 2001 – IV ZR 306/00 – VersR 2001, 1304, 1305). Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muß die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muß sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH, Urteile vom 25. Juni 1992 – VII ZR 8/92 – NJW-RR 1992, 1340, 1341 und vom 13. November 1997 – VII ZR 199/96 – NJW 1998, 1081, 1082).

Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in beide Richtungen angreifen. Sie hat deshalb für jede der beiden Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt (vgl. z.B. BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1996 – IV ZB 29/95 – NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteile vom 13. November 1997 – VII ZR 199/96 – aaO; vom 18. Juni 1998 – IX ZR 389/97 – aaO und vom 18. Juli 2001 – IV ZR 306/00 – aaO m.w.N.). Jedoch muß der Rechtsmittelführer nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung Stellung nehmen; es genügt vielmehr, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn die Berufungsgründe sich mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befassen und diesen in ausreichendem Maße behandeln (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 1992 – VI ZR 53/92 – BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfechtungsgründe 3; BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 – I ZR 326/91 – BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 11). Eine inhaltliche Trennung der einzelnen Angriffspunkte setzt § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2001 – IV ZR 306/00 – aaO).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die hier zu beurteilende Berufungsbegründung der Klägerin auch unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze als den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (noch) genügend anzusehen. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Begründungsanforderungen im vorliegenden Einzelfall überspannt hat.

a) Im Ausgangspunkt ist der Beurteilung des Berufungsgerichts darin zuzustimmen, daß das Landgericht sein abweisendes Urteil auf zwei rechtlich selbständige Gesichtspunkte gestützt hat, die jeder für sich die Verneinung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche rechtfertigen könnten. Im erstinstanzlichen Urteil wird – in der Hauptbegründung – ein haftungsbegründender Arztfehler verneint, sowohl was die Indikation und die ordnungsgemäße Durchführung der Operation als auch was die gebotene Aufklärung der Patientin betrifft. In der Hilfsbegründung gelangt das Landgericht sodann zusätzlich zu der Ansicht, daß die von der Klägerin als Operationsfolgen behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht festgestellt und jedenfalls nicht auf den Eingriff zurückgeführt werden könnten. Nach den darstellten Rechtsprechungsgrundsätzen mußte sich die Berufungsbegründung daher auch auf die zuletzt genannten Gesichtspunkte erstrecken.

b) Der wesentliche Berufungsangriff der Klägerin geht dahin, das Landgericht habe seine die Klageabweisung tragenden Feststellungen nicht auf die gutachterlichen Stellungnahmen der Professoren Dr. N. und Dr. R. stützen dürfen, da diesen für die Beurteilung der hier anstehenden Fragen die erforderliche Sachkunde gefehlt habe. In der Berufungsbegründung wird insoweit zwar insbesondere gegen die erstinstanzlichen Feststellungen in der Behandlungsfehlerfrage argumentiert. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtet sich dieser Angriff in der Sache aber auch gegen die medizinischen Wertungen, die den in der Hilfsbegründung behandelten Gesichtspunkten zugrunde liegen.

aa) Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler, Art und Ausmaß eines hieraus vom Patienten hergeleiteten Gesundheitsschadens und der erforderliche Kausalzusammenhang sind gewiß rechtlich differenziert zu sehende Voraussetzungen eines arzthaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Der Arzthaftungsprozeß wird aber hinsichtlich der Sachverhaltsgrundlagen für die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gerade dadurch geprägt, daß der regelmäßig – im Unterschied zu seinen Gegnern auf der Arztseite – nicht fachkundige Patient und ebenso das Gericht, das nicht über das erforderliche ärztliche Wissen verfügt, in entscheidender Weise auf die medizinischen Beurteilungen von Sachverständigen angewiesen sind; aus diesen Gegebenheiten resultieren auch in prozeßrechtlicher Hinsicht eine Reihe von Besonderheiten dieser Art von Verfahren. Die Stellungnahmen der Gutachter sind nicht nur für die Bewertung des ärztlichen Vorgehens als solchen, sondern ebenso für die Feststellung der hieraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wesentlich. Im Tatsächlichen hängt die Beurteilung der Voraussetzungen und der Durchführung eines operativen Eingriffs mit der Beantwortung der Frage nach den möglichen Folgen dieses Eingriffs und ihrer Verwirklichung beim Patienten eng zusammen. Angriffe gegen die Kompetenz und Sachkunde eines Sachverständigen, dessen Aufgabe in der medizinischen Bewertung des Gesamtgeschehens, der Behandlung selbst, ihrer möglichen schädlichen Auswirkungen und deren Eintritt beim Patienten, liegt, sind daher in der Regel geeignet, die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahmen insgesamt zu erfassen, soweit sie nicht erkennbar auf bestimmte Punkte beschränkt sein sollen.

bb) Vorliegend bezog sich das Beweisthema, zu dem die gerichtlichen Gutachter Prof. Dr. M. (aus orthopädischer und chirurgischer Sicht) und ergänzend Prof. Dr. R. (aus neurologischer Sicht) Stellung zu nehmen hatten, von vornherein sowohl auf das Problem der Indikation und ordnungsgemäßen Durchführung der Operation als auch auf die Frage nach den Beeinträchtigungen, an denen die Klägerin heute leidet, und auf deren ursächlichen Zusammenhang mit dem Eingriff. Die sachkundige und kompetente Beantwortung all dieser Fragen, die untereinander in engem Zusammenhang standen, war als Grundlage für alle Feststellungen unerläßlich, die eine rechtliche Beurteilung hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen erst ermöglichen, sowohl für die in der Hauptbegründung als auch für die in der Hilfsbegründung des landgerichtlichen Urteils erörterten Gesichtspunkte. Angriffe gegen die fachliche Kompetenz der Gutachter konnten daher von vornherein die tatsächliche Basis aller dieser rechtlichen Erwägungen in Frage stellen.

c) Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen kann der Berufungsbegründung der Klägerin in hinreichender Weise entnommen werden, daß sie sich in diesem Sinne gegen die Geeignetheit der Stellungnahmen der vom Gericht beauftragten Gutachter hinsichtlich aller maßgeblichen Gesichtspunkte wenden will, auch wenn sie schwerpunktmäßig Angriffe bezüglich einzelner Fragen, insbesondere zur Behandlungsfehlerproblematik, führt.

aa) Die Berufungsbegründung weist darauf hin, daß sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren von vornherein gegen die vom Landgericht vorgenommene Gutachterbestellung im Hinblick auf die Kompetenzfrage gewehrt habe. Es wird ausdrücklich aus dem Schriftsatz der Klägerseite vom 12. Juli 1999 zitiert, in welchem geltend gemacht wurde, daß „zur Beurteilung des Beweisthemas gemäß gerichtlichem Beweisbeschluß eine Sachverständigenbegutachtung durch einen gefäßchirurgischen Sachverständigen notwendig” sei. Das „Beweisthema”, von welchem hier die Rede ist, umfaßte aber – wie bereits erwähnt – auch die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin und ihren ursächlichen Zusammenhang mit der Operation. Schon hierin zeigt sich, daß die Klägerin auch in ihrer Berufungsbegründung die ihrer Meinung nach nicht ausreichende Fachkompetenz der beteiligten Gerichtsgutachter und die Erforderlichkeit der Beiziehung eines gefäßchirurgischen Sachverständigen zur Beurteilung aller der Beweiserhebung zugrunde liegenden Fragen rügen wollte. Ob dieser auf die Heranziehung eines Gefäßchirurgen abzielende Angriff hinsichtlich der in der Hilfsbegründung des Landgerichts erörterten Gesichtspunkte sinnvoll und erfolgversprechend sein konnte, ist für eine den Zulässigkeitsanforderungen genügende Berufungsbegründung nicht von Belang, da es insoweit auf die Schlüssigkeit oder rechtliche Haltbarkeit eines Berufungsangriffs nicht ankommt. Im übrigen hat auch das Landgericht selbst Anlaß gesehen, sich bei den seine Hilfsbegründung betreffenden Überlegungen mit der Frage der Zuziehung eines Gefäßchirurgen zu befassen.

bb) Im Rahmen des Angriffs, der sich generell dagegen wendet, die Stellungnahmen der tätig gewordenen Sachverständigen als geeignete Grundlage für die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffenden medizinischen Feststellungen anzusehen, findet sich – entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts – auch in folgender Richtung eine hinreichend erkennbare Rüge der Berufung: Die bei der Klägerin festgestellte Schädigung des Nervus thoracicus longus sei – anders, als dies das Landgericht sehe – durch den bei ihr vorgenommenen Eingriff verursacht worden, wobei durch einen bisher nicht zugezogenen fachkompetenten Gutachter geklärt werden müsse, wie die ärztliche Verantwortlichkeit für diese Operationsfolge zu bewerten sei.

cc) Soweit sich das Landgericht für seine Feststellungen auf die Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. stützt, wendet die Berufungsbegründung ein, im erstinstanzlichen Urteil sei keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin erfolgt, daß dieser Gutachter „deutliche Befangenheit bei der gegenüber der Klägerin erfolgten Untersuchung hat erkennen lassen”. Da die Bekundungen dieses Gutachters gerade für die Beurteilung des Landgerichts maßgeblich waren, die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nicht festzustellen, jedenfalls nicht in Zusammenhang mit der streitigen Operation zu bringen, bezieht sich auch dieser Berufungsangriff erkennbar auf die in der Hilfsbegründung enthaltenen Erwägungen. Auf die Schlüssigkeit oder gar Begründetheit eines solchen Angriffs kommt es für die Zulässigkeitsfrage auch insoweit nicht an.

d) Ob die in der Berufungsbegründung enthaltenen Angriffe gegen die Verneinung einer Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die ärztliche Aufklärungspflicht als im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausreichend anzusehen sind, ist nicht entscheidend. Denn die Überlegungen des Landgerichts zur Aufklärungsfrage wären für sich allein ohnehin nicht geeignet, die Klageabweisung zu tragen; die Berufung mußte sich daher nicht notwendigerweise mit der Problematik der Aufklärungspflicht auseinandersetzen. Im übrigen könnte der Senat auch insoweit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht folgen: Die Berufungsbegründung läßt hinreichend erkennen, daß die Klägerin die im landgerichtlichen Urteil getroffene Feststellung, eine ausreichende Aufklärung habe stattgefunden, für unrichtig und verfahrensfehlerhaft hält, da eine Vernehmung des Zeugen Dr. D. nicht stattgefunden habe.

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Berufung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung insoweit unzulässig, als sie sich, da sie unbeschränkt eingelegt sei, auch gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftigen immateriellen Schadens wende. Die Revision weist insoweit zutreffend darauf hin, daß sich die – nicht näher ausgeführte – Überlegung des Landgerichts, daß „in keiner Weise eine Verschlechterung des gegenwärtigen Zustandes zu erwarten” sei, notwendigerweise nur auf der Grundlage der zu den gesamten medizinischen Fragen eingeholten Sachverständigengutachten erklären läßt. Die Berufungsangriffe, die sich insgesamt gegen die Brauchbarkeit der sachverständigen Stellungnahmen zu den relevanten Fragen des vorliegenden Rechtsstreits richten, erstrecken sich daher auch auf den mit dem Feststellungsantrag verfolgten immateriellen Zukunftsschaden. Nähere Ausführungen in der Berufungsbegründung waren hierzu angesichts der insoweit nur gänzlich pauschalen Begründungsüberlegung des Landgerichts nicht erforderlich.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Berufung der Klägerin in der Sache entscheidet.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Dr. Dressler, Wellner, Diederichsen, Stöhr

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 13.11.2001 durch Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 664982

NJW 2002, 682

BGHR 2002, 167

EBE/BGH 2002, 2

Nachschlagewerk BGH

MDR 2002, 535

SGb 2002, 212

VersR 2002, 999

KammerForum 2002, 92

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