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BGH Urteil vom 13.07.2007 - V ZR 189/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflugtauschvertrag. Anwendbarkeit der Vorschriften zum Landpachtvertrag. Auf Dauerschuldverhältnisse anzuwendende Rechtsnormen in Übergangsfällen

Leitsatz (amtlich)

1. Auf Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis, die vor dem 31.12.2003 zu erfüllen waren, ist das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

2. Auf die Vereinbarung eines Pflugtauschs finden §§ 585 ff. BGB entsprechende Anwendung, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Verpflichtung zur Besitzüberlassung keine Modifikation ggü. der Zahlungsverpflichtung eines Pächters bedingt.

Normenkette

EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; BGB § 585 ff.

Verfahrensgang

Thüringer OLG (Urteil vom 27.07.2006; Aktenzeichen 1 U 65/05)

LG Mühlhausen (Entscheidung vom 16.12.2004; Aktenzeichen 5 O 418/02)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Jena vom 27.7.2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch zu dessen Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

[1] Der Kläger ist Landwirt in Thüringen. Am 10.10.1992 schloss er mit der beklagten Genossenschaft einen Vertrag, aufgrund dessen er der Beklagten von ihm gepachtete Grundstücke zur Bewirtschaftung gegen das Recht zur Bewirtschaftung von der Beklagten gepachteter Grundstücke überließ. Zu den von der Beklagten dem Kläger zur Bewirtschaftung überlassenen Grundstücken gehörte das 11,95 ha große Flurstück "G.". Die jeweiligen Verpächter stimmten dem Vertrag zwischen den Parteien zu.

[2] Der Kläger nutzte das Flurstück "G." als Grünland. Für diese Nutzung beantragte er bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt Förderungsmittel nach dem Thüringischen Programm zur Förderung umweltgerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege. Die Förderung hängt u.a. davon ab, dass die Nutzung als Grünland fünf Jahre andauert. Die Förderung lief an, der Kläger erhielt 13.133,70 DM Fördermittel.

[3] 1996 übergab die Beklagte das Flurstück "G." dem Landwirt P., der es mit Wintergerste bestellte. Im Hinblick auf diese Bestellung widerrief das Landwirtschaftsamt die Förderungsbescheide und verlangte von dem Kläger Rückzahlung der ausgezahlten Fördermittel zzgl. Zinsen, insgesamt 14.543,80 DM/7.435,76 EUR. Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz des von der Behörde zurückverlangten Betrags und entgangener weiterer 11.599,32 EUR Fördermittel sowie die Wiedereinräumung des Besitzes an dem Flurstück "G.".

[4] Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

[5] Das Berufungsgericht hält die Klage für nicht begründet. Es qualifiziert das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Pflugtauschvertrag und wendet auf diesen §§ 585 ff. BGB an. Es meint, die von der Beklagten für 1996 behaupteten mündlichen Kündigungen des Vertrages hätten dessen Bestand unberührt gelassen, weil die Kündigung gem. § 594 f BGB schriftlich zu erfolgen habe. Trotzdem sei der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht begründet. Der Kläger sei nämlich nicht mehr in der Lage gewesen, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, nachdem seine Verpächter Z. und Ps. die zwischen ihnen und dem Kläger bestehenden Pachtverträge über einen Teil der Grundstücke, die er der Beklagten überlassen habe, gekündigt hätten. Damit sei die Beklagte gem. § 320 BGB berechtigt gewesen, ihre Verpflichtungen aus dem vereinbarten Vertrag zurückzuhalten und das Flurstück "G." P. zu überlassen, nachdem dieser das Flurstück von dessen Eigentümer gepachtet gehabt habe.

[6] Die Wiedereinräumung des Besitzes an dem Flurstück könne der Kläger nicht verlangen, weil die Beklagte mit Schreiben vom 11.7.1997 den Vertrag vom 10.10.1992 und einen möglicherweise am 26.11.1996 zustande gekommenen weiteren Pflugtauschvertrag mit Wirkung zum 31.12.1999 wirksam gekündigt habe.

II.

[7] Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand.

[8] 1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist der von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 325 Abs. 1 BGB a.F. begründet.

[9] a) Auf die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag handelt es sich zwar um ein Dauerschuldverhältnis, auf das seit dem 1.1.2003 das Bürgerliche Gesetzbuch grundsätzlich in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung anzuwenden ist. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1.1.2003 beendete Dauerschuldverhältnisse und nicht für Ansprüche aus einem am 1.1.2003 fortbestehenden Dauerschuldverhältnis, die vor Ablauf dieses Tages zu erfüllen waren. Insoweit trifft der Sinn von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner Fassung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf zuvor begründete Dauerschuldverhältnisse anwendbar zu machen - und den Parteien eine Frist zur Anpassung der laufenden Pflichten aus einem Dauerschuldverhältnis auf die am 1.1.2002 in Kraft getretene Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuräumen - nicht zu (Staudinger/Löwisch, BGB [2003], Art. 229 EGBGB Rz. 44).

[10] b) Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen den Parteien zutreffend als Pflugtausch qualifiziert und auf diesen §§ 585 ff. BGB angewendet. Das wird von der Revision nicht beanstandet und lässt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.

[11] Der Vertrag verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den Besitz an den im Vertrag bezeichneten Grundstücken zur selbständigen Bewirtschaftung zu überlassen. Die Leistung der Beklagten war nicht unentgeltlich; als Gegenleistung hatte der Kläger der Beklagten vielmehr den Besitz an anderen Grundstücken auf dieselbe Zeit zu überlassen, wie die Beklagte ihm an Grundstücken aus ihrem Pachtbesitz den unmittelbaren Besitz zu überlassen hatte. Derartige Verträge sind insb. nach der Aufhebung der kollektiven Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in den neuen Ländern üblich (Staudinger/v. Jeinsen, BGB [2005], § 589 Rz. 4; Fassbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 589 BGB Rz. 7a). Sie werden üblicherweise als Pflugtausch bezeichnet (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 585 BGB Rz. 24; Puls, NL-BzAR 2003, 152; ferner BGH, Urt. v. 5.3.1999 - LwZR 7/98, MDR 1999, 798 = VIZ 1999, 1293; OLG Jena v. 17.9.1998 - Lw U 715/98, OLGReport Jena 1999, 59; OLG Naumburg NJW-RR 2000, 388).

[12] Bei dem Pflugtausch handelt es sich um ein gegenseitiges Vertragsverhältnis, auf das die Regelungen des allgemeinen Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden. Darüber hinaus finden §§ 585 ff. BGB entsprechende Anwendung, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Verpflichtung zur Besitzüberlassung keine Modifikation ggü. der Zahlungsverpflichtung eines Pächters bedingt (Fassbender/Hötzel/Lukanow, a.a.O., § 589 BGB Rz. 7c). Die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Pflicht zur Überlassung des unmittelbaren Besitzes an anderen Grundstücken macht jede der Vertragsparteien zu Pächtern der ihr überlassenen Grundstücke und zu Verpächtern der als Gegenleistung überlassenen Grundstücke (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, a.a.O., § 585 BGB Rz. 73; § 591b BGB Rz. 7).

[13] c) Entzieht eine der Parteien eines Pflugtauschvertrags der anderen Partei den Besitz an einem der überlassenen Grundstücke, verstößt sie gegen eine Hauptpflicht aus dem Vertrag und ist daher der anderen Partei nach § 325 Abs. 1 BGB a.F. zum Ersatz verpflichtet, sofern dieser aus der Besitzentziehung ein Schaden entsteht. So verhält es sich nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers.

[14] Die Frage eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten gem. § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt sich insoweit nicht. Die Vorschrift berechtigt Parteien eines gegenseitigen Vertrages, ihre Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zurückzubehalten. Einen Anspruch auf Rückgabe einer erbrachten Leistung oder gar das Recht zur eigenmächtigen Rücknahme gewährt die Bestimmung nicht.

[15] Ein Mangel der Berechtigung des Klägers zum fortdauernden Besitz einzelner an die Beklagte überlassener Grundstücke gegenüber seinen Verpächtern führt auch nicht dazu, dass der Kläger seine Leistungsverpflichtung ggü. der Beklagten nicht erfüllt hätte, solange die Beklagte diese Grundstücke nicht gem. § 596 Abs. 3 BGB an die Verpächter des Klägers herauszugeben hat. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte nutze die ihr von ihm aufgrund des Pflugtauschvertrags überlassenen Grundstücke weiterhin; eine Einlassung der Beklagten auf dieses Vorbringen fehlt.

[16] d) Trotzdem kann der Senat über den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht abschließend entscheiden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht behauptet, der von dem Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch sei gepfändet und einem Gläubiger des Klägers zur Einziehung überwiesen worden. Zu dieser Behauptung hat der Kläger einen Schriftsatznachlass beantragt, was das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - verweigert hat.

[17] 2. Die Revision ist nicht begründet, soweit das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint hat, ihm den Besitz an dem Flurstück "G." wieder zu überlassen. Dieser Anspruch scheitert an der Kündigung des Pflugtauschvertrages durch die Beklagte.

[18] Pflugtauschverträge werden zur Sicherung einer Fruchtfolge oder zur Arrondierung von Betriebsflächen geschlossen (Puls, NL-BzAR 2003, 152). Im ersteren Fall werden sie üblicherweise auf kurze Zeit oder unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung entsprechend § 594a BGB geschlossen. Soll der Pflugtausch dagegen zur Arrondierung der Betriebsfläche einer Vertragspartei dienen, kommt dem Interesse an der Sicherung des Flächenbestands besondere Bedeutung zu. In diesem Fall wird der Pflugtausch üblicherweise auf lange Dauer vereinbart (Puls, a.a.O., 153).

[19] Hierzu hat der Kläger behauptet, der Vertrag vom 10.10.1992 habe der Arrondierung seiner Betriebsfläche gedient. Durch Ziff. 2 des Vertrages, nach welcher "der Flächentausch so lange Gültigkeit ... (habe), bis durch eine Flurneuordnung eine endgültige Festlegung" erfolge, sei das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages ausgeschlossen worden.

[20] Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger indessen eine weitere, auf den 26.11.1996 datierte Fassung des Pflugtauchvertrags vorgelegt, nach welcher die "Laufzeit (des Vertrages) auf ein oder mehrere Jahre befristet" ist. Der einer ordentlichen Kündigung nicht zugängliche Pflugtauschvertrag vom 10.10.1992 ist hiernach durch einen jährlich kündbaren Vertrag abgelöst worden. Diesen Vortrag des Klägers hat sich die Beklagte zu Eigen gemacht. Damit aber ist die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei aufgrund der schriftlichen Kündigung der Beklagten vom 11.7.1997 in entsprechender Anwendung von § 594a Abs. 1 BGB seit Ablauf des 31.12.1999 beendet.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1796223
  • BGHR 2007, 1111
  • EBE/BGH 2007
  • NJW-RR 2008, 172
  • WM 2007, 2124
  • MDR 2007, 1299
  • MK 2008, 4
  • NJ 2007, 555
  • GuT 2007, 305
  • ZGS 2007, 367

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