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BGH Urteil vom 13.07.2004 - XI ZR 12/03

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Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung der Darlehensvertragsbedingungen der Deutschen Ausgleichsbank im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms.

 

Normenkette

BGB § 607 a.F.

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 05.12.2002; Aktenzeichen 12 U 75/02)

LG Neuruppin (Urteil vom 07.03.2002)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen OLG v. 5.12.2002 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Neuruppin v. 7.3.2002 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.441,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank v. 4.9.1999 bis zum 30.4.2000 sowie nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des DÜG ab dem 1.5.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Zinssubventionen im Zusammenhang mit einem der Beklagten gewährten Eigenkapitalhilfedarlehen.

Im Oktober 1995 gewährte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) der Beklagten über deren Hausbank ein zweckgebundenes Eigenkapitalhilfedarlehen über 700.000 DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren für die Errichtung einer Tankstelle als Existenzgrundlage. In dem Formularvertrag war vorgesehen, dass die Bundesrepublik Deutschland (Bund) für den Darlehensnehmer in den ersten sechs Jahren der Darlehenslaufzeit einen Teil der Zinszahlungen übernimmt. Ferner wurde der Klägerin in Nr. 5.1a) das Recht eingeräumt, das Darlehen aus wichtigem Grund zur sofortigen Rückzahlung u.a. dann zu kündigen, wenn der finanzierte Betrieb verkauft oder verpachtet wird. Für den Fall der Kündigung durch die Klägerin sah der Darlehensvertrag folgende Regelung vor:

"5.2 Wird das Darlehen in den ersten sechs Jahren der Darlehenslaufzeit gemäß Nr. 5.1a) oder b) gekündigt, so entfällt von dem Tag an, an dem das zur Kündigung berechtigende Ereignis stattfand, die Zinsübernahme durch den Bund. Bei Kündigung gemäß Nr. 5.1c) entfällt die Zinsübernahme durch den Bund rückwirkend vom Tag der Auszahlung an. Entsprechendes gilt auch, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen bereits vorher zurückgezahlt hat. Soweit nach den vorstehenden Regelungen die Zinsübernahme durch den Bund entfallen ist, hat der Darlehensnehmer der Deutschen Ausgleichsbank zur Weiterleitung an den Bund die entsprechenden Beträge zu erstatten. ..."

Der mit "Kündigung durch den Darlehensnehmer" überschriebene Abschnitt 6. des Darlehensvertrages enthielt u.a. folgende Regelung:

"6.3 Zahlt der Darlehensnehmer innerhalb der ersten sieben Jahre der Darlehenslaufzeit (Nr. 2.1) vorzeitig das gemäß Nr. 1.1 eingesetzte Darlehen ganz oder teilweise zurück oder kündigt er gem. Nr. 6.1 zu einem innerhalb dieses Zeitraumes liegenden Zeitpunkt, so hat er dem Bund die bis dahin von diesem übernommenen Zinsen zu erstatten; dies gilt nicht bei einer Darlehensrückzahlung, die im Zusammenhang mit der Aufgabe der selbstständigen Existenz steht. Die Deutsche Ausgleichsbank ist berechtigt, die Forderung für den Bund über die Hausbank geltend zu machen."

Mit Vertrag v. 2.3.1998 verpachtete die Beklagte die Tankstelle. Hiervon unterrichtete sie ihre Hausbank mit Schreiben v. 9.3.1998. Am 10.9.1998 teilte die Hausbank der Beklagten schriftlich u.a. mit, dass bei einer Geschäftsaufgabe die Erstattung der für das Eigenkapitalhilfedarlehen gewährten Zinssubvention entfalle. Nach dem Verkauf der Tankstelle am 1.12.1998 zahlte die Beklagte am 6.5.1999 das Eigenkapitalhilfedarlehen ohne vorangegangene Kündigung zurück.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung der vom Bund übernommenen Zinssubventionen für die Zeit v. 2.3.1998 bis zum 6.5.1999. Sie ist der Ansicht, mit der Verpachtung der Tankstelle habe die Beklagte ihre selbstständige gewerbliche Tätigkeit mit der Folge aufgegeben, dass der Förderzweck entfallen und sie nach Nr. 5.2 des Darlehensvertrages verpflichtet sei, die Zinssubvention zurückzuzahlen. Die Beklagte beruft sich unter Hinweis auf Nr. 6.3 des Darlehensvertrages darauf, dass sie wegen der Aufgabe ihrer selbstständigen Existenz nicht verpflichtet sei, die vom Bund übernommenen Zinsen zu erstatten. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet. Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin bestehe nicht. Allerdings seien die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch aus Nr. 5.2 des Vertrages erfüllt. Die Bestimmung in Nr. 5.2 des Vertrages, bei der es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, sei jedoch gem. § 5 AGBG unwirksam, da sie mit der Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages nicht vereinbar sei. Die vorliegende Fallkonstellation unterfalle nämlich zugleich der Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages. Die Darlehensrückzahlung durch die Beklagte sei innerhalb der dort genannten Frist erfolgt und habe auch im Zusammenhang mit der Aufgabe der selbstständigen Existenz der Beklagten gestanden. Die Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages sei auch nicht lediglich auf die Fälle anzuwenden, in denen das Darlehen bei zweckentsprechender Verwendung vorzeitig zurückgezahlt werde. Da die Klausel ausdrücklich an die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens anknüpfe, erfasse sie sowohl die Fälle, in denen der Darlehenszweck von dem Darlehensnehmer weiterverfolgt werde und er die Zinssubvention in vollem Umfang zurückzuerstatten habe, als auch den Fall, dass der Darlehensnehmer zwischenzeitlich den Darlehenszweck - also seine selbstständige Existenz - aufgegeben habe. Für diesen Fall sei ein Rückzahlungsanspruch ausdrücklich ausgeschlossen. Die Ausnahmeregelung liefe faktisch leer, wenn nur der Fall erfasst würde, dass bereits am Tage der Existenzaufgabe die Darlehenssumme zurückgezahlt werde, während beim Einbehalt der Darlehenssumme über einen Zeitraum von wenigen Tagen über die Existenzaufgabe hinaus Nr. 6.3 des Vertrages unanwendbar wäre. Eine solche Auslegung des Vertrages sei weder mit Sinn und Zweck der der Verhinderung von Mitnahmeeffekten dienenden Regelung noch mit deren Wortlaut vereinbar. Weder Nr. 5.2 noch Nr. 6.3 des Vertrages enthalte eine die jeweils andere Bestimmung verdrängende Spezialregelung. Dies führe grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Klausel, die sich typischerweise für den Kunden ungünstiger auswirke, hier also der Regelung in Nr. 5.2 des Vertrages. Danach scheide ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Das Berufungsgericht hat die in Nr. 5.2 und Nr. 6.3 des formularmäßigen Darlehensvertrages enthaltenen Regelungen nicht interessengerecht ausgelegt. Die genannten Vertragsbedingungen, die zum einen die Rechtsfolgen der Kündigung des subventionierten Darlehens durch die Klägerin (Nr. 5.2) und zum anderen die der Kündigung und Rückzahlung des Darlehens durch den Darlehensnehmer (Nr. 6.3) regeln, sind weder widersprüchlich noch unklar (§ 5 AGBG) und deshalb entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 9 AGBG) unwirksam.

1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus Nr. 5.2 des Darlehensvertrages auf Rückzahlung der gewährten Zinssubvention ab dem Tage des Abschlusses des Pachtvertrages zu Unrecht verneint. Seine Auffassung, die vorliegende Fallkonstellation unterfalle zugleich der Regelung in Nr. 6.3 des Vertrages, ist rechtsfehlerhaft.

a) Bei den in Nr. 5 und Nr. 6 des formularmäßigen Darlehensvertrages enthaltenen Bestimmungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Da diese in Darlehensverträgen der Klägerin bundesweit, also nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts, Verwendung finden, unterliegen sie der uneingeschränkten Auslegung durch den Senat (vgl. BGH v. 21.4.1993 - VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256 [260] = MDR 1993, 732; v. 3.7.1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184 [187] = MDR 1996, 995; v. 5.11.1996 - XI ZR 274/95, BGHZ 134, 42 [45]; Urt. v. 17.6.2003 - XI ZR 195/02, BGHReport 2003, 1092 = WM 2003, 1567 [1568]).

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urt. v. 9.5.2001 - VIII ZR 208/00, MDR 2001, 865 = BGHReport 2001, 589 = WM 2001, 2008 [2010]; Beschl. v. 25.9.2001 - XI ZR 375/00, BGHReport 2002, 72 = WM 2001, 2158 [2159 f.]). Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen; es kommt zudem nicht auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall an, sondern auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner (BGH, Urt. v. 8.11.2002 - V ZR 78/02, MDR 2003, 383 = BGHReport 2003, 316 = WM 2003, 1241 [1242]; v. 23.5.2003 - V ZR 393/02, MDR 2003, 1040 = BGHReport 2003, 981 = WM 2003, 1967 m.w.N.). Danach hat die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Bestand.

aa) Nr. 6.3 S. 1 2. Halbs., der einen Erstattungsanspruch der Klägerin bei Darlehensrückzahlung im Zusammenhang mit der Aufgabe der selbstständigen Existenz ausschließt, findet auf den hier geltend gemachten Anspruch aus Nr. 5.2 S. 4 der Vertragsbedingungen keine Anwendung. In Nr. 5 der Vertragsbedingungen ist die Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund durch die Klägerin geregelt, während Nr. 6 die Kündigung durch den Darlehensnehmer bestimmt. Nach Nr. 5.1a) ist die Darlehensgeberin zu einer Kündigung aus wichtigem Grund u.a. dann berechtigt, wenn der mitfinanzierte Betrieb verkauft oder verpachtet wird. Mit der Kündigung entfällt von dem Tag an, an dem das zur Kündigung berechtigende Ereignis stattfand, die Zinsübernahme durch den Bund (Nr. 5.2 S. 1). Dies gilt nach Nr. 5.2 S. 3 auch für den Fall, dass der Darlehensnehmer das Darlehen bereits vor Ausspruch einer Kündigung zurückgezahlt hat. Das ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch unter Berücksichtigung des Transparenzgebots rechtlich bereits deshalb unbedenklich, weil die Kündigung eines - infolge vollständiger Rückzahlung des Darlehens - bereits erloschenen (§ 362 Abs. 1 BGB) Darlehensvertrages ins Leere ginge. Als Folge aus dem Entfallen der Zinssubvention mit dem zur Kündigung berechtigenden Ereignis gewährt Nr. 5.2 S. 4 der Klägerin dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Subvention.

bb) Demgegenüber ist in Nr. 6 der Vertragsbedingungen die Kündigung des Vertrages nicht durch die Klägerin, sondern durch den Darlehensnehmer geregelt. Dabei liegt der Regelung in Nr. 6.3 unwidersprochen die Annahme zu Grunde, dass bei einem Darlehensnehmer, der das Darlehen innerhalb der ersten sieben Jahre der Darlehenslaufzeit ganz oder teilweise zurückzahlt, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass er das subventionierte Darlehen zu keinem Zeitpunkt benötigt hat, ihm die Zinssubvention also legitimerweise nicht zustand und von ihm deshalb vollständig zurückzugewähren ist. Von dieser der Vermeidung von Mitnahmeeffekten dienenden Bestimmung macht Nr. 6.3 S. 1, 2. Halbs. eine Ausnahme nur für den Fall, dass die Darlehensrückzahlung im Zusammenhang mit der Aufgabe der selbstständigen Existenz steht, weil die Annahme, der Darlehensnehmer habe das subventionierte Darlehen nie benötigt, dann nicht gerechtfertigt ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird schon dem Wortlaut nach hiervon nicht der Fall erfasst, dass der Darlehensnehmer seine selbstständige Existenz vor der Rückzahlung des Darlehens aufgegeben und damit nach Nr. 5.2 S. 2 und 3 auf die Zinssubvention keinen Anspruch mehr hat. Nur eine solche Auslegung gewährleistet eine bruchlose Abgrenzung zu der in Nr. 5.2 enthaltenen Bestimmung und damit zugleich auch die Widerspruchsfreiheit der Regelung, die als sinnvolles Ganzes auszulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1999 - VII ZR 179/98, MDR 1999, 862 = WM 1999, 1512 [1513]). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läuft die Ausnahmeregelung der Nr. 6.3 S. 1, 2. Halbs. bei einer solchen Auslegung auch nicht faktisch leer. Sie ist vielmehr stets anwendbar, wenn die Darlehensrückzahlung im ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der selbstständigen Existenz steht, also auch dann noch, wenn die Rückzahlung wenige Tage nach der Existenzaufgabe erfolgt.

cc) Gemessen hieran ist die die Beklagte begünstigende Ausnahmevorschrift der Nr. 6.3 S. 1, 2. Halbs. nicht anwendbar, da das zinssubventionierte Darlehen nicht bis zur Rückzahlung am 6.5.1999 seinem Zweck gemäß eingesetzt worden ist, die Beklagte vielmehr bereits im März 1998 ihre selbstständige Existenz durch Verpachtung der Tankstelle aufgegeben hat.

2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung scheitert der auf Nr. 5.2 des Darlehensvertrages gestützte Klageanspruch nicht daran, dass die Beklagte die Hausbank bereits im März 1998 von der Verpachtung der Tankstelle unterrichtet und die Klägerin ihren Erstattungsanspruch erst nach Rückzahlung des Darlehens im Mai 1999 geltend gemacht hat. Die Klägerin hatte ihr in Nr. 5.1a) des Darlehensvertrages vorgesehenes Recht zur Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund im Mai 1999 nicht verwirkt.

a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt; zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2002 - VII ZR 23/02, MDR 2003, 207 = BGHReport 2003, 214 = WM 2003, 1425 m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob die verstrichene Zeit für eine Verwirkung ausreichend ist, fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten dafür, dass sich die Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, die Klägerin werde von ihren Rechten auf Kündigung des Darlehens und auf Rückforderung des Zinszuschusses nicht mehr Gebrauch machen. Ein ausreichender Anhaltspunkt hierfür ergibt sich insb. nicht aus dem Schreiben der Hausbank der Beklagten v. 10.9.1998. Hierin wird lediglich die in Nr. 6.3 S. 1 der Darlehensbedingungen enthaltene Regelung inhaltlich wiedergegeben. Auf die der Hausbank bekannte Verpachtung der Tankstelle durch die Beklagte und die sich hieraus ergebenden Rechte der Klägerin auf Kündigung des Darlehensvertrages und Rückforderung der Zinssubventionen geht das Schreiben nicht ein. Es war deshalb insoweit nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Beklagten zu begründen.

3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat die Klägerin auf den ihr danach zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der Zinssubvention nicht verzichtet. Die Beklagte vermag sich auch in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf das Schreiben v. 10.9.1998 zu berufen, mit dem die Hausbank ihr u.a. mitgeteilt hat, bei einer Geschäftsaufgabe entfalle die bei Nichteinhaltung bestimmter Fristen erforderliche Erstattung der für das Eigenkapitalhilfedarlehen gewährten Zinssubvention, so dass ihr, der Beklagten, durch die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen wegen Geschäftsaufgabe keinerlei Kosten entstünden. Bei diesem Schreiben handelt es sich erkennbar lediglich um eine Auskunft, nicht aber um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, durch die die Hausbank im Namen der Klägerin auf den Rückforderungsanspruch verzichtet hätte. Im Übrigen hat die Beklagte weder substanziiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass ihre Hausbank berechtigt gewesen wäre, auf Forderungen der Klägerin zu verzichten. Dass die Hausbank das Darlehen nach Nr. 1.2 des Vertrages im Namen und für Rechnung der Klägerin verwalten sollte, reicht für die Annahme einer auch einen Forderungsverzicht umfassenden Vertretungsmacht der Hausbank nicht aus.

4. Die Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu berufen, dass die Rückforderung eines durch öffentlich-rechtlichen Subventionsbescheid gewährten zweckgebundenen Zuschusses durch Verwaltungsakt in Anbetracht der Umstände des Falles ermessensfehlerhaft gewesen wäre und dass sie bei einem privatrechtlich ausgestalteten zinssubventionierten Darlehensvertrag nicht schlechter gestellt werden dürfe als im Falle der Gewährung einer Subvention durch Verwaltungsakt. Auch wenn im Verhältnis der Parteien die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts anwendbar sind, gehören hierzu zwar das aus Art. 3 GG folgende Willkürverbot, das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Übermaßverbot und das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht aber die in den §§ 40 und 49 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und vieler Länder enthaltenen Regelungen über die Ausübung von Ermessen und den Widerruf von rechtmäßigen Verwaltungsakten im Einzelnen (BGH, Urt. v. 17.6.2003 - XI ZR 195/02, BGHReport 2003, 1092 = WM 2003, 1567 [1569 f.]). Ein - von der Revisionserwiderung nicht näher bezeichneter - Ermessensfehler i.S.d. Verwaltungsverfahrensrechts steht dem Anspruch der Klägerin deshalb nicht entgegen.

III.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage stattgeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1207608

BGHR 2004, 1564

NJW-RR 2005, 276

EWiR 2004, 1117

WM 2004, 1680

ZIP 2004, 1797

GuT 2004, 187

ZBB 2004, 414

Kreditwesen 2005, 295

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