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BGH Urteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 295/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebenkostennachforderung. Insolvenz des Mieters. Insolvenz- Masseforderung. Abrechnung nach Wirksamkeit der Freigabeerklärung. Nichthaftungserklärung

Leitsatz (amtlich)

In der Insolvenz des Mieters ist die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffende Betriebskostennachforderung des Vermieters auch dann (einfache) Insolvenzforderung, wenn der Vermieter erst nach der Insolvenzeröffnung oder nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgerechnet hat.

Normenkette

BGB § 556; InsO § 38; InsO § 109

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 28.04.2010; Aktenzeichen 4 S 60/10)

AG Böblingen (Entscheidung vom 11.02.2010; Aktenzeichen 19 C 2200/09)

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 28.4.2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Rz. 1

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Am 29.4.2008 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder erklärte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 28.5.2008 unter Verweis auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten.

Rz. 2

Die Klägerin erteilte der Beklagten mit Schreiben vom 2.11.2008 die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007, die eine Nachforderung i.H.v. 182,37 EUR ausweist. Die Richtigkeit der Abrechnung steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

Rz. 3

Die Klägerin hat neben der Nebenkostennachforderung i.H.v. 182,37 EUR zunächst Zahlung rückständiger Miete i.H.v. 1.463,17 EUR begehrt, die Klage insoweit aber mit Rücksicht auf das Insolvenzverfahren bis auf einen nach dem 1.9.2008 entstandenen Mietrückstand von 102,54 EUR wieder zurückgenommen. Das AG hat die Beklagte zur Zahlung des danach noch von der Klägerin begehrten Betrages von 294,91 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das LG hat die gegen die Verurteilung zur Zahlung der Nebenkostennachforderung von 182,37 EUR gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren bezüglich der Nebenkostennachforderung weiter.

Rz. 4

Aus den in der Revisionsinstanz beigezogenen Insolvenzakten ergibt sich, dass das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 19.3.2009 aufgehoben worden ist. Zuvor ist der hiesigen Beklagten als Schuldnerin mit Beschluss vom 27.2.2009 Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Wohlverhaltensperiode (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist noch nicht abgelaufen.

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Rz. 6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Rz. 7

Die Beklagte sei für die Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung passiv legitimiert.

Rz. 8

Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO könne der Insolvenzverwalter oder Treuhänder erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Von dieser hier vom Treuhänder abgegebenen Erklärung werde die Nachforderung aus der am 2.11.2008 erstellten Betriebskostenabrechnung erfasst, denn sie sei erst mit Erstellung der Abrechnung und somit nach der Frist gem. § 109 Abs. 1 InsO fällig geworden.

Rz. 9

Zwar bestimme § 41 Abs. 1 InsO, dass nicht fällige Forderungen als fällig gelten. Diese Regelung erfasse aber nicht den Fall, in dem unbekannt sei, ob eine Forderung jemals fällig werde. Mit derart ungewissen Forderungen könne die Insolvenzmasse nicht belastet werden. Bei einer noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnung sei noch nicht einmal klar, ob es jemals eine Nachforderung geben werde, sei es, weil Fristen nicht eingehalten seien oder weil sich ein Guthaben des Mieters ergebe. Für eine Nebenkostennachforderung sei deshalb auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt werde. Dies sei hier der Fall, weil die Abrechnung der Nebenkosten erst nach der Enthaftungserklärung durch den Treuhänder erfolgt sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Abrechnung einen Zeitraum umfasse, für den kostenmäßig eigentlich die Insolvenzmasse zuständig sei, weil der abgerechnete Verbrauchszeitraum vor Abgabe der Enthaftungserklärung liege.

II.

Rz. 10

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem von der Klägerin in der Revisionsinstanz allein noch verfolgten Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2007 um eine Insolvenzforderung, die sie während der Dauer des Insolvenzverfahrens gem. § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen kann, nämlich durch Anmeldung dieser - zwischen den Parteien materiell unstreitigen - Forderung zur Tabelle gem. § 174 Abs. 1 InsO. Aus den in der Revisionsinstanz beigezogenen Verfahrensakten ergibt sich jedoch, dass das Insolvenzverfahren am 19.3.2009 aufgehoben worden ist. Die Klägerin kann deshalb nach § 201 Abs. 2 InsO ihre Forderung (wieder) gegen die Beklagte persönlich geltend machen. Das Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO steht einer Klageerhebung nicht entgegen.

Rz. 11

1. Insolvenzgläubiger sind gem. § 38 InsO die persönlichen Gläubiger, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Dabei gelten nicht fällige Forderungen als fällig (§ 41 Abs. 1 InsO). Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann (§ 45 Satz 1 InsO).

Rz. 12

Die von der Klägerin geltend gemachte Nachforderung von Betriebskosten für das Abrechnungsjahr 2007 ist Teil der von der Beklagten für das Jahr 2007 - also für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung (29.4.2008) - geschuldeten Miete. Gemäß §§ 38, 108 Abs. 3 InsO handelt es sich deshalb um eine Insolvenzforderung. Dem steht nicht entgegen, dass die Betriebskostenabrechnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt war. Zwar kann eine Nachforderung erst mit der Abrechnung abschließend beziffert werden und muss der Vermieter die Abrechnung binnen Jahresfrist seit Ablauf des Abrechnungszeitraums erstellen, weil er sonst gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB mit einer Nachforderung ausgeschlossen ist, sofern nicht die verspätete Abrechnung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat. Diese Umstände stehen der Einordnung der Nachforderung als (einfache) Insolvenzforderung und ihrer Anmeldung zur Tabelle jedoch nicht entgegen. Denn auch nicht fällige oder auflösend oder aufschiebend bedingte Ansprüche können zur Tabelle angemeldet werden (zu aufschiebend bedingten Ansprüchen Uhlenbruck/Sinz, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 38 Rz. 33; FK-InsO/Schumacher, 6. Aufl., § 38 Rz. 25). Soweit der Geldbetrag einer Forderung noch nicht bestimmt ist, ist er zu schätzen (§ 45 InsO).

Rz. 13

Für den umgekehrten Fall - dass sich in der Insolvenz des Vermieters bei der Abrechnung einer vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungsperiode ein Guthaben des Mieters ergibt - ist in der Rechtsprechung des BGH bereits geklärt, dass es sich bei dem Anspruch auf Auskehrung eines Betriebskostenguthabens (im Hinblick auf eine Aufrechnung gem. § 95 InsO) auch dann um eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderung handelt, wenn die Abrechnung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt (BGH, Urt. v. 21.12.2006 - IX ZR 7/06, ZIP 2007, 239 Rz. 14 ff.). Für die Entstehung bzw. "Begründung" einer Forderung i.S.d. § 38 InsO kann nichts anderes gelten. Auch im Schrifttum wird allgemein die Auffassung vertreten, dass Nebenkostennachforderungen des Vermieters, die auf vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeiträumen beruhen, als einfache Insolvenzforderungen anzusehen sind (Börstinghaus, DWW 1999, 205, 207; Schläger, ZMR 1999, 522, 524, Flatow in FS für Blank, 2006, S. 513, 516; Eckert in MünchKomm/InsO, § 108 Rz. 90; Uhlenbruck/Wegner, a.a.O., § 108 Rz. 31; Horst, ZMR 2007, 167, 174).

Rz. 14

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO und die vom Verwalter hierauf gestützte, am 28.5.2008 erklärte "Freigabe des Mietverhältnisses" nicht zu einer hiervon abweichenden Beurteilung. Zwar werden nach dem Wortlaut des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO auch Nebenkostennachforderungen erfasst, die - wie hier - einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffen, aber auf einer erst nach Wirksamkeit der Freigabeerklärung erteilten Abrechnung beruhen; denn die Nachforderung wird erst mit der Erteilung der Abrechnung fällig. Unter Berücksichtigung des mit der Regelung des § 109 Abs. 1 InsO verfolgten Zwecks und der Einordnung einer auf einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenem Abrechnungszeitraum beruhenden Nebenkostennachforderung als Insolvenzforderung kann die Passivlegitimation des Schuldners während des Insolvenzverfahrens gleichwohl nicht bejaht werden.

Rz. 15

a) Die hinsichtlich eines Wohnraummietverhältnisses abgegebene "Freigabeerklärung" des Insolvenzverwalters dient dazu, die Enthaftung der Masse für Ansprüche aus dem Mietverhältnis herbeizuführen, der sie durch den in § 108 Abs. 1 InsO angeordneten Fortbestand des Mietverhältnisses ausgesetzt ist. Der Mieter wird insoweit geschützt, als der Verwalter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, sondern lediglich - mit der für die Kündigung geltenden Frist - durch die "Freigabeerklärung" erreichen kann, dass die Masse ab dem Wirksamwerden der Erklärung nicht mehr für die danach fällig werdenden Ansprüche des Mieters haftet. Die Erklärung des Verwalters nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO kann aber nicht dazu führen, einer Nachforderung für vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossene Abrechnungszeiträume ihren Charakter als (einfache) Insolvenzforderung zu nehmen. Dies widerspräche dem System der Insolvenzordnung, die eine vorgegebene Einteilung der Gläubiger und ihrer Forderungen kennt und einer nachträglichen Verschiebung entgegensteht (Flatow, a.a.O., S. 518).

Rz. 16

b) Der Gesetzgeber hat die in § 109 InsO vorgesehene "Nichthaftungserklärung" allein damit begründet, dass eine Möglichkeit geschaffen werden solle, dass der Mieter die Wohnung behalten könne, aber die Masse gleichwohl nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht mehr für "neu entstehende Mietzinsforderungen" hafte (BT-Drucks. 14/5680, 27). Die Besonderheiten der Betriebskostenabrechnung hat er dabei offenbar nicht in den Blick genommen (vgl. auch Flatow, a.a.O., S. 517 f.). Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine bisher nicht als Masseforderung, sondern als Insolvenzforderung zu qualifizierende Nebenkostennachforderung durch die Nichthaftungserklärung des Insolvenzverwalters aus dem Insolvenzverfahren quasi herausgelöst wird und ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert. Denn die Einordnung einer Forderung als Insolvenzforderung ist für den Schuldner auch mit einer Schutzwirkung verbunden, weil er während des Insolvenzverfahrens insoweit nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann und eine später zu seinen Gunsten erteilte Restschuldbefreiung auch diese Forderung umfasst.

Rz. 17

Im Übrigen würde es auch zu zufälligen Ergebnissen führen, wenn im Rahmen des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO hinsichtlich der Frage, inwieweit eine Betriebskostennachforderung im Insolvenzverfahren als Insolvenz- oder Masseforderung oder gegen den Schuldner persönlich in dessen freies oder neu erworbenes Vermögen geltend zu machen ist, nicht auf den Abrechnungszeitraum, sondern auf die erst durch die Abrechnung herbeigeführte Fälligkeit abgestellt würde. Denn dann hinge die Einordnung der Forderung - jedenfalls in bestimmten Konstellationen - vom Zufall oder vom Belieben des Vermieters ab, der den Zeitpunkt der Abrechnung - im Rahmen der Abrechnungsfrist - steuern kann.

Rz. 18

3. Nach der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist die Zulässigkeit der vorliegenden Klage indes zu bejahen.

Rz. 19

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen wieder gegen den Schuldner persönlich geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO). Zwar würde eine spätere Restschuldbefreiung (§§ 286, 301 Abs. 1 InsO) die Forderungen aller Insolvenzgläubiger erfassen, auch soweit eine Anmeldung zur Insolvenztabelle - wie hier - unterblieben ist (BGH, Urt. v. 16.12.2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rz. 19 ff.). Ob eine Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode ausgesprochen werden wird, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden (vgl. §§ 295 ff. InsO). Aus diesem Grund kann der Klägerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage nicht abgesprochen werden, denn falls der Beklagten - was nicht auszuschließen ist - am Ende der Wohlverhaltensperiode keine Restschuldbefreiung erteilt werden sollte, könnte die Klägerin ihren in diesem Fall fortbestehenden Anspruch mangels Vollstreckungstitel nicht sofort durchsetzen und wäre die Klageforderung überdies zwischenzeitlich verjährt. § 294 Abs. 1 InsO verbietet lediglich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern während der Wohlverhaltensperiode und steht deshalb einem zivilprozessualen Erkenntnisverfahren nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2010 - IX ZR 67/10, WM 2011, 131 Rz. 9).

Fundstellen

  • Haufe-Index 2679554
  • DB 2011, 16
  • DB 2011, 6
  • NJW 2011, 6
  • NWB 2011, 1856
  • EBE/BGH 2011, 157
  • NJW-RR 2011, 876
  • EWiR 2011, 393
  • JurBüro 2011, 500
  • NZM 2011, 404
  • StuB 2011, 560
  • WM 2011, 991
  • ZAP 2011, 817
  • ZIP 2011, 5
  • ZIP 2011, 924
  • ZMR 2012, 11
  • ZfIR 2011, 4
  • DGVZ 2011, 110
  • DZWir 2012, 70
  • FMP 2011, 97
  • MDR 2011, 9
  • MDR 2011, 650
  • MK 2011, 154
  • NJ 2011, 7
  • NZI 2011, 8
  • NZI 2011, 404
  • VuR 2012, 190
  • WuM 2011, 282
  • ZInsO 2011, 968
  • ZInsO 2011, 2
  • Info M 2012, 157
  • InsbürO 2011, 228
  • MietRB 2011, 202
  • NJW-Spezial 2011, 386
  • RENOpraxis 2011, 179
  • ZVI 2011, 374
  • Rafa-Z 2011, 10

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