Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 13.03.1997 - IX ZR 93/96

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

›Die durch die vorzeitige Rückgewähr eines Kredits bewirkte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung bildet keine Grundlage für die anfechtungsrechtliche Rückforderung der Hauptschuld selbst, wenn der Gemeinschuldner die Forderung bei Eintritt der Fälligkeit ebenfalls rechtlich wirksam hätte erfüllen können.‹

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg

OLG Naumburg

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 23. Juni 1993 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der E. GmbH, M. (nachfolgend als Gesellschaft oder Gemeinschuldnerin bezeichnet), der Beklagte war einer von sieben Gesellschaftern sowie alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Er gewährte der Gesellschaft im Jahre 1992 mehrere Darlehen, die Anfang Dezember 1992 bis auf einen Betrag von 90.000 DM zurückgezahlt waren.

Die Bilanz der Gesellschaft vom 31. Dezember 1992 war ausgeglichen. Auf Veranlassung des Beklagten wurde am 25. Februar 1993 eine Gesellschafterversammlung durchgeführt. Die Gesellschafter beschlossen, mehreren Mitarbeitern wegen ungünstiger Entwicklung der Auftragslage zu kündigen sowie die bisher geleisteten Bürgschaften von 35.000 DM auf 100.000 DM zu erhöhen, um weiteren Bankkredit zu erhalten. Gleichzeitig wurde festgestellt, daß den aktuellen Verbindlichkeiten von rund 600.000 DM Betriebsvermögen und Forderungen gegen Dritte in etwa gleicher Höhe gegenüberstanden.

Am 2. März 1993 veranlaßte der Beklagte die Überweisung des Betrages von 90.000 DM an sich selbst. Am 15. April 1993 stellte er den Antrag, das Gesamtvollstreckungsverfahren zu eröffnen.

Der Kläger verlangt vom Beklagten im Wege der Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GesO sowie aus § 32 a GmbHG die Rückzahlung der Anfang März 1993 erhaltenen 90.000 DM. Der Verwalter behauptet, der Beklagte habe bei Vorbereitung der Gesellschafterversammlung vom 25. Februar 1993 spätestens am 10. Februar gewußt, daß sich die Gesellschaft in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befinde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I. Das Berufungsgericht hat die Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO durchgreifen lassen und zur Begründung ausgeführt:

Die Auszahlung des Betrages an den Beklagten habe zu einer Benachteiligung der Gläubiger geführt; denn die vorhandene Masse reiche nicht zur Befriedigung aller Ansprüche aus. Bei einer Verfahrenseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit spreche der Anscheinsbeweis für eine Unzulänglichkeit des Aktivvermögens der Masse. Der Beklagte habe keine Tatsachen bewiesen, die geeignet seien, diesen Anschein zu erschüttern.

Daher werde zu Lasten des Anfechtungsgegners vermutet, daß er die Absicht der Gemeinschuldnerin, die Gläubiger zu benachteiligen, gekannt habe. Dem Beklagten sei der ihm obliegende Gegenbeweis nicht gelungen.

II. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Auf der Grundlage der im Berufungsurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen sind die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO nicht erfüllt.

1. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO ist der Vorschrift des § 31 Nr. 2 KO nachgebildet. Die Bestimmung setzt daher eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus (BGHZ 129, 236, 240). Die Anfechtung kann nur dann begründet sein, wenn durch die Rechtshandlung selbst ohne Hinzutreten weiterer Umstände das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemindert worden ist. Hat sie für das, was sie aufgegeben hat, eine gleichwertige Gegenleistung erhalten, fehlt es an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung (BGHZ 128, 184, 187; 129, 236, 240).

2. Anders als nach § 31 Nr. 2 KO können nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO nicht nur Verträge, sondern darüber hinaus alle Leistungen angefochten werden, durch die ein unmittelbarer Nachteil für das Vermögen des Gemeinschuldners entstanden ist. Zu den nach dieser Vorschrift anfechtbaren Rechtshandlungen zählt daher auch die Tilgung einer Verbindlichkeit.

a) Die Gläubiger sind durch die Zahlung an den Beklagten unmittelbar benachteiligt worden, wenn es an einer rechtsbeständigen Verpflichtung der Gesellschaft zur Rückzahlung des Darlehens fehlte (vgl. BGHZ 129, 236, 240). Davon kann jedoch gegenwärtig nicht ausgegangen werden.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte das Darlehen, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt war, vor dem 2. März 1993 gekündigt hatte. Der Kläger behauptet, der Gesellschaft sei das vom Beklagten vorgelegte Kündigungsschreiben vom 9. Dezember 1992 nicht zugegangen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Forderung gemäß § 609 Abs. 1 BGB fällig gestellt oder als Geschäftsführer - sofern er vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit war - auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet hat. Diese Frage betrifft den Bestand des Anspruchs nicht. Nach der mit der Gemeinschuldnerin getroffenen Vereinbarung war der Beklagte berechtigt, das Darlehen jederzeit mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende zu kündigen. Der unmittelbare Nachteil für die Gemeinschuldnerin kann also höchstens darin liegen, daß sie die Zahlung etwa vier Wochen zu früh erbracht hat und ihr die Nutzung des Geldes in diesem Zeitraum entgangen ist. Dieser Nachteil rechtfertigt indessen nicht die Rückforderung der Hauptschuld, sondern allenfalls Ansprüche wegen entgangener Nutzungsvorteile, die jedoch nicht geltend gemacht sind (vgl. BGHZ 129, 236, 242). Der durch die verfrühte Erfüllung einer rechtswirksamen Verpflichtung eingetretene Nachteil läßt sich nur ermitteln, indem die eingetretenen Folgen mit denen verglichen werden, die sich ergeben hätten, wenn die Gemeinschuldnerin erst bei Fälligkeit der Schuld gezahlt hätte. Mit der Berücksichtigung eines bloß hypothetischen Kausalverlaufs (vgl. dazu BGHZ 104, 355, 360; 121, 179, 187) hat dies nichts zu tun.

Ob die Anfechtung dann den Gesamtanspruch erfassen würde, wenn die Gemeinschuldnerin, hätte sie die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs abgewartet, diesen nicht mehr mit Wirkung gegenüber der Masse hätte erfüllen können, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Entsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben, weil der Gesamtvollstreckungsantrag erst im April 1993 gestellt wurde.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen dargetan hat, unter denen am 2. März 1993 ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten nach den Regeln über die Umqualifizierung von vor Eintritt der Unternehmenskrise erbrachten Gesellschafterleistungen in Eigenkapitalersatz entfallen war (vgl. dazu BGHZ 121, 31, 35 f; 127, 336, 341; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1994 - II ZR 10/94, WM 1995, 293, 294); denn das Berufungsurteil enthält keine diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen. Der Senat hat sich daher auch nicht mit der Frage zu befassen, ob der Beklagte entsprechend §§ 30, 31 GmbHG zur Rückzahlung verpflichtet ist.

b) Das Berufungsgericht hat ebenfalls nicht festgestellt, ob das Vermögen der Gesellschaft noch ausreichte, alle fälligen Gläubigerforderungen zu befriedigen, als die Rückzahlung des Darlehens an den Beklagten erfolgte. Daher ist nicht auf die Frage einzugehen, ob und ggf. in welchem Umfang eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO allein deswegen zu bejahen ist, weil die spätere Gemeinschuldnerin eine infolge zwischenzeitlicher Überschuldung nicht mehr vollwertige Forderung getilgt hat (vgl. zum Recht der Kapitalaufbringung BGHZ 90, 370, 373; 125, 141, 145 f).

III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand rechtfertigt sich die Anfechtung der Rückzahlung möglicherweise aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO wegen Gläubigerbenachteiligungsabsicht. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:

1. Für eine Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Es spricht der Anscheinsbeweis dafür, daß in dem eröffneten Verfahren die Konkursmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, zur Eröffnung wegen Überschuldung; v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91, ZIP 1993, 271, zur Eröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit). Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der bisherige Vortrag des Beklagten nicht geeignet sei, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, wendet sich die Revision zu Unrecht. Der Beklagte hätte sich eingehend mit allen zum Vermögen der Gemeinschuldnerin gehörenden Posten befassen und aufzeigen müssen, daß es heute noch ausreicht, um die in § 13 GesO bezeichneten Ansprüche sowie alle Gläubigerforderungen zu tilgen. Entsprechende Tatsachen hat er nicht nachvollziehbar dargelegt.

2. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO setzt - ebenso wie § 31 Nr. 1 KO - nicht voraus, daß die Benachteiligung der Gläubiger den Zweck und den Beweggrund des Handelns bildete. Vielmehr genügt es, daß der Nachteil als mutmaßliche Folge des Handelns erkannt und gebilligt wurde (vgl. BGHZ 124, 76, 81 f; Urt. v. 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, WM 1997, 436, 439). Die Beweislast trifft insoweit jedoch den Verwalter.

a) Hat die Gemeinschuldnerin dem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt, liegt darin ein Beweisanzeichen für eine Benachteiligungsabsicht (BGHZ 123, 320, 326 m.w.N.). In diesem Zusammenhang kann daher Bedeutung gewinnen, ob der Beklagte das ihm zurückgewährte Darlehen gekündigt oder seitens der Gesellschaft wirksam auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet hatte. Bei fehlender Fälligkeit ergab sich eine Inkongruenz jedoch nur insoweit, als dem Beklagten der streitgegenständliche Betrag etwa vier Wochen zu früh ausbezahlt wurde. Ist das Ausmaß der Inkongruenz nur gering, verliert sie in der Regel als Beweisanzeichen für eine Benachteiligungsabsicht an Bedeutung (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 279). Droht bereits im Zeitpunkt der Leistung die Insolvenz, kann dies anders zu beurteilen sein.

b) In jedem Fall bedarf es einer erschöpfenden Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Umstände sowie der Erhebung der dafür angebotenen Beweise.

Dazu gehört im Streitfall insbesondere die Prüfung, ob am 25. Februar und in den Tagen danach bis zum 2. März 1993 für die Gesellschaft eine krisenhafte Situation eingetreten und dem Beklagten bewußt geworden war, daß das Unternehmen möglicherweise demnächst nicht mehr in der Lage sein werde, alle Gläubigerforderungen zu befriedigen. Das Vorbringen des Beklagten enthält gerade zu diesem Punkt umfangreiche Tatsachenbehauptungen. Wesentlich ist insbesondere, welchen kurzfristig zu realisierenden Wert die Außenstände der Gesellschaft nach dem Kenntnisstand des Beklagten besaßen, sowie ob und unter welchen Voraussetzungen die Norddeutsche Landesbank damals bereit war, der Gesellschaft weiteren Kredit zu gewähren.

Daß die Gesellschaft im Jahre 1992 anstelle von Bankkrediten Darlehen beim Beklagten und dem Gesellschafter G. aufnahm, besagt nichts, weil dies zu einer Zeit geschah, in der sich das Unternehmen wirtschaftlich nicht in einer finanziellen Krise befand. Die - für solche Geschäfte typische - Vereinbarung über die Abtretung von Forderungen sowie die Übereignung von Gegenständen zur Sicherung der Kreditforderungen des Beklagten, die entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts nicht am 9. März 1993, sondern genau ein Jahr früher getroffen wurde, deutet für sich genommen ebenfalls nicht auf eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin hin.

Auffällig ist demgegenüber, daß am 25. Februar 1993 die Entlassung mehrerer Mitarbeiter wegen fehlender Aufträge beschlossen wurde, der Beklagte seine Darlehensforderung an diesem Tage durch Bürgschaften der Mitgesellschafter absichern ließ und gleichwohl eine Woche später die Rückzahlung des Kredits an sich veranlaßte. Entgegen der Meinung der Revision liefert der Bescheid des Ministeriums für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt über eine Zuwendung in Höhe von über 1,2 Mio DM keinen Hinweis dafür, daß der Beklagte Ende Februar/Anfang März 1993 die wirtschaftliche Situation positiv beurteilt hat; denn die Gesellschaft hatte zu diesem Zeitpunkt mit der geförderten Maßnahme noch nicht begonnen, was die Voraussetzung für die Auszahlung der öffentlichen Gelder bildete.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993716

DB 1997, 1563

BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 Benachteiligungsabsicht 5

BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 2 Gläubigerbenachteiligung 2

KTS 1997, 505

WM 1997, 921

ZIP 1997, 853

InVo 1997, 231

MDR 1997, 767

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BGH IX ZR 47/96
BGH IX ZR 47/96

  Leitsatz (amtlich) ›Hat allein der (spätere) Gesamtvollstreckungsschuldner den Eintragungsantrag gestellt, so ist die Rechtshandlung grundsätzlich auch dann erst mit der Grundbucheintragung vorgenommen, wenn der Antrag vor dem 1. Juli 1990 beim ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren