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BGH Urteil vom 12.11.1986 - IVa ZR 77/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung der auf den Tod befristeten Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen.

 

Normenkette

BGB §§ 2301, 518

 

Tatbestand

Die am 20. Oktober 1973 verstorbene Maria B. (Erblasserin) wurde von ihren Geschwistern Otto B. und Hedwig H. allein beerbt. Alleinerben des am 14. August 1977 nachverstorbenen Otto B. sind dessen Kinder, die Kläger.

Die Erblasserin war Eigentümerin eines 10,6970 ha großen landwirtschaftlichen Anwesens; sie hatte keine eigenen Kinder, behandelte aber die beiden Beklagten als ihre Pflegesöhne. Bereits aufgrund notariellen Übergabevertrages vom 25. April 1967 übertrug die Erblasserin das Anwesen auf den Beklagten zu 1. Am 4. Februar 1972 unterschrieb sie eine Erklärung, die ihr der Beklagte zu 1 vorgelegt hatte und in der es heißt:

"Ich bestätige meinem Pflegesohn (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) (Beklagter zu 1) im Falle meines Ablebens, daß er nach meinem Tod über meine Sparkassen- und Bankkonten, sowie Guthaben in Lagerhäusern und Milchhof frei verfügen kann."

Die Erblasserin unterhielt Sparkonten bei der Kreissparkasse A. und bei der Volksbank V., die bei ihrem Tod Guthaben von 59 298,80 DM und 56 954,61 DM aufwiesen. Der Beklagte zu 1 ließ diese nach dem Tode der Erblasserin aufgrund der Vollmacht auf seinen Namen umschreiben. Er trat den Gesamtbetrag schriftlich am 14. Februar 1974 in Höhe von 84 000 DM und nach Erhebung der Klage gegen den Beklagten zu 1 am 7. Oktober 1976 in Höhe von 35 000 DM nebst Zinsen an den Beklagten zu 2 ab. Otto B. hatte die Vollmacht der Erblasserin vom 4. Februar 1972 durch Anwaltsschreiben vom 16. März 1976 widerrufen lassen.

Die Erben der am 24. September 1976 nachverstorbenen Hedwig H. haben auf ihre Anteile an dem Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits zugunsten der Kläger "verzichtet".

Mit der Klage verlangen die Kläger noch samtverbindliche Zahlung von 116 253,41 DM nebst Zinsen an sich, hilfsweise Hinterlegung zugunsten der Erbengemeinschaft nach Maria B. Das Landgericht hat dem Hauptantrag im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und - unter Klageabweisung im übrigen - den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 32 253,41 DM nebst Zinsen und den Beklagten zu 2 zur Zahlung von 84 000 DM nebst Zinsen an die Kläger verurteilt. Die Revision des Beklagten zu 1 hatte keinen Erfolg. Diejenige des Beklagten zu 2) führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist.

 

Entscheidungsgründe

1. , 2.

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

3.

Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß die Erblasserin dem Beklagten zu 2 eine Schenkung versprochen habe, damit er gegenüber seinem Bruder, dem Beklagten zu 1, nicht benachteiligt sei. Dabei läßt es offen, ob es sich um eine (auf den Tod der Erblasserin befristete) Schenkung unter Lebenden (§ 518 BGB) oder um eine solche von Todes wegen, also unter Lebensbedingung (§ 2301 BGB), habe handeln sollen. Eine nähere Aufklärung hält das Berufungsgericht nicht für erforderlich, offenbar deshalb, weil das Schenkungsversprechen formnichtig sei. Eine Schenkung an den Beklagten zu 1 schließt das Berufungsgericht aufgrund rechtsfehlerfreier Feststellungen aus.

Sofern es sich um eine Versprechensschenkung im Sinne von § 518 BGB handelt, zu der das Berufungsgericht anscheinend neigt, wäre eine solche im Hinblick auf § 518 Abs. 1, 125 Satz 1 BGB, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, in der Tat zunächst formnichtig gewesen. Das Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Recht rügt, nicht hinreichend geprüft, ob der Mangel der Form nicht gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt worden ist. Die Prüfung des Berufungsgerichts, ob die Voraussetzungen des § 518 Abs. 2 BGB erfüllt sind, stehen in engem Zusammenhang mit seiner Prüfung der Voraussetzungen des § 2301 Abs. 2 BGB. Dabei ist verkannt, daß sich die Voraussetzungen beider Vorschriften nicht völlig decken (vgl. z. B. Senatsurteile BGHZ 98, 226; vom 5. März 1986 - IVa ZR 141/84 = NJW 1986, 2107, 2108; vom 11. Januar 1984 - IVa ZR 30/82 = FamRZ 1985, 693). Nach dieser Rechtsprechung kann es - anders als bei § 2301 BGB - für eine Heilung gemäß § 518 Abs. 2 BGB ausreichen, wenn der Versprechensempfänger selbst die Leistung an sich mit Hilfe einer Vollmacht des Erblassers noch nach dessen Tod bewirkt. Erst recht muß die Leistung durch einen dritten Bevollmächtigten hier: den Beklagten zu 1 an den Versprechensempfänger hier: den Beklagten zu 2 die Heilung herbeiführen können. Der Grund für die unterschiedliche Behandlung der Fälle des § 2301 BGB einerseits und des § 518 BGB andererseits liegt darin, daß das Gesetz nur die Schenkung unter Überlebensbedingung (Schenkung von Todes wegen) nach Maßgabe des § 2301 BGB den Vorschriften des Erbrechts unterwirft, nicht aber die Schenkungen unter Lebenden; deren Vollzug regelt sich ausschließlich nach den für sie geltenden Regeln. Für sie bewirkt der Tod des Schenkers keine prinzipielle Zäsur, und zwar selbst dann nicht, wenn die Schenkung auf den Tod des Schenkers befristet ist. Daher kann eine vom Schenker formlos versprochene Leistung mit den Folgen des § 518 Abs. 2 BGB auch noch nach seinem Tod von seinen Erben oder - aufgrund postmortaler Vollmacht - von einem Vertreter für diese bewirkt werden. Auch insoweit rücken die Erben durch die Universalsukzession in die Rechtsposition des Erblassers ein.

Allerdings setzt die Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung (unter Lebenden) der Erblasserin an den Beklagten zu 2 gemäß § 518 Abs. 2 BGB voraus, daß die (formnichtige) Einigung über die versprochene Schenkung bei der Bewirkung der Leistung noch fortbestand, also nicht etwa von den Erben widerrufen war. Das ist hier nicht anders als in den Fällen der Heilung gemäß § 313 Satz 2 BGB (vgl. BGHZ 82, 398, 405 und ständig).

4.

Ob es sich allerdings überhaupt um eine Schenkung unter Lebenden handelt, wird das Berufungsgericht noch besonders zu prüfen haben.

Bei der Prüfung der Frage, ob es sich nicht um eine Schenkung von Todes wegen handelt, wird der Tatrichter allerdings nicht engherzig verfahren dürfen. Vielmehr wird zu beachten sein, daß eine Schenkung von Todes wegen erfahrungsgemäß vielfach auch dann gewollt ist, wenn der Erblasser nicht ausdrücklich eine Überlebensbedingung im Sinne von § 2301 Abs. 1 BGB erklärt. So wird es nicht selten sein, wenn der Erblasser einer bestimmten Person für die Zeit nach seinem Tode eine Zuwendung verspricht und dafür besondere Gründe gerade in der Person des Versprechensempfängers hat. In diesem Zusammenhang muß auch bedacht werden, daß die Anwendung der Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen vom Tatrichter nicht zu weit zurückgedrängt werden darf.

Dagegen hat die Revision des Beklagten zu 1 keinen Erfolg. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456248

BGHZ, 97

NJW 1987, 840

DNotZ 1987, 322

JZ 1987, 361

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