Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 12.06.2018 - II ZR 229/16

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Unterliegt ein die Berufung zurückweisender Beschluss der Anfechtung, muss er, ebenso wie ein Berufungsurteil, erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.

Normenkette

ZPO § 522 Abs. 2 S. 4

Verfahrensgang

OLG Celle (Beschluss vom 30.06.2016; Aktenzeichen 16 U 23/16)

LG Verden (Aller) (Entscheidung vom 25.01.2016; Aktenzeichen 9 O 14/15)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des OLG Celle vom 30.6.2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird angeordnet.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. S. GmbH (nachstehend Schuldnerin), das am 20.10.2014 eröffnet wurde. Er nimmt die Beklagte zu 1), eine GmbH, als Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin auf erneute Einzahlung der Stammeinlage und den Beklagten zu 2), den ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin und Geschäftsführer der Beklagten zu 1), auf Ersatz einer Zahlung aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen in Anspruch.

Rz. 2

Das LG hat die Beklagten als Gesamtschuldner unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 24.750 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagte zu 1) habe ihre Einlagepflicht nicht erfüllt, weil die Bareinlage in einem engen zeitlichen Zusammenhang wieder zurückgezahlt worden sei. Der Beklagte zu 2) schulde den Betrag gem. § 43 Abs. 3 GmbHG.

Rz. 3

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten unter Bezugnahme auf einen zuvor erteilten Hinweis durch Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Rz. 4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Rz. 5

I. Die Entscheidung des Berufungsgerichts lässt nicht erkennen, was die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel erstrebt haben.

Rz. 6

1. Ein die Berufung zurückweisender Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthalten sind. Unterliegt der Zurückweisungsbeschluss der Anfechtung, hat er nach § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO, ebenso wie das Berufungsurteil nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten; auch im Übrigen gelten dieselben Inhaltsanforderungen an einen Zurückweisungsbeschluss wie bei einem Berufungsurteil (BGH, Urt. v. 21.9.2016 - VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rz. 6). Der Beschluss muss daher, unter Umständen gemeinsam mit den Ausführungen in dem Hinweisbeschluss, zumindest sinngemäß erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rz. 6; Urt. v. 11.5.2016 - VIII ZR 209/15, NJW 2016, 2254 Rz. 14; Urt. v. 21.9.2016 - VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rz. 6; Hk-ZPO/Wöstmann, 7. Aufl., § 540 Rz. 3).

Rz. 7

2. Diesen Anforderungen genügt der die Berufung der Beklagten zurückweisende Beschluss des Berufungsgerichts nicht. Dessen Gründe erschöpfen sich in einer Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 9.6.2016. Diese für sich genommen zulässige Bezugnahme war im vorliegenden Fall aber nicht ausreichend. Der Hinweisbeschluss teilt weder die Anträge im Berufungsverfahren mit noch lässt er auf andere Weise erkennen, welches Ziel die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel angestrebt haben. Es kann nur vermutet werden, dass die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen wollten. Mit der Verurteilung des Beklagten zu 2) setzt sich das Berufungsgericht inhaltlich nicht auseinander. Nach der Begründung könnte auch lediglich die Beklagte zu 1) Berufung eingelegt haben.

Rz. 8

II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist danach ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die vom Berufungsgericht geteilten rechtlichen Erwägungen des LG die Verurteilung der Beklagten nicht tragen.

Rz. 9

1. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die für die Erfüllung der Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zur freien Verfügung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 2 GmbHG) nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag absprachegemäß umgehend an den Inferenten zurückfließt (BGH, Urt. v. 16.2.2009 - II ZR 120/07, BGHZ 180, 38 Rz. 15 - Qivive; Urt. v. 20.7.2009 - II ZR 273/07, BGHZ 182, 103 Rz. 11 - Cash-Pool II). Aus den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht auf einen Rückfluss der Einlage an die Beklagte zu 1) als Inferentin schließen.

Rz. 10

Die Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln setzt zwar keine personelle Identität zwischen Inferent und Auszahlungsempfänger voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist bei der Weiterleitung der Einlagemittel an einen Dritten, dass der Inferent dadurch in gleicher Weise begünstigt wird wie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst. Mittelbar zugute kommt dem Inferenten die Leistung insb., wenn die Zahlung an ein von ihm beherrschtes Unternehmen weitergeleitet wird (BGH, Urt. v. 20.7.2009 - II ZR 273/07, BGHZ 182, 103 Rz. 32 - Cash-Pool II m.w.N.).

Rz. 11

Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 2) vom Konto der Schuldnerin, auf welches die Beklagte zu 1) am 1.8.2013 die von ihr übernommene Einlage eingezahlt hatte, am 6. und am 8.8.2013 insgesamt 25.000 EUR abgehoben hat, wirkt sich weder unmittelbar noch mittelbar begünstigend auf das Vermögen der Beklagten zu 1) aus. Das LG hat offengelassen, ob, wie vom Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) die Mittel zurückerhalten hat. Das Berufungsgericht führt aus, durch die gesellschaftlichen und privaten Verpflichtungen sei eine Identität von Zahlendem und Zahlungsempfänger anzunehmen. Das ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des LG nicht nachvollziehbar. Rechtsfehlerhaft rechnet das LG die Abhebungen des Beklagten zu 2) deshalb der Beklagten zu 1) zu, weil der Beklagte zu 2) zugleich Geschäftsführer der Schuldnerin und der Beklagten zu 1) war. Für die Würdigung, dass die Beklagte zu 1) in gleicher Weise begünstigt wurde, wie durch eine unmittelbare Leistung an sie selbst, bedarf es aber der Feststellung über den Verbleib des Geldes. Insoweit deutet das LG verschiedene Möglichkeiten an, ohne sich jedoch festzulegen.

Rz. 12

2. Sollte das Vermögen der Schuldnerin - wie der Kläger behauptet - bereits im Juli 2013, mithin vor der Eintragung der Schuldnerin in das Handelsregister am 5.9.2013, aufgezehrt gewesen sein, wird das Berufungsgericht einer Einstandspflicht der Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung nachzugehen haben (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1997 - II ZR 123/94, BGHZ 134, 333, 338 f.).

Rz. 13

3. Schließlich wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Eintragung der Schuldnerin im Handelsregister am 5.9.2013 einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) nicht auf § 43 Abs. 3 GmbHG stützen können, weil von einer der Bestimmung des § 30 GmbHG zuwider geleisteten Zahlung aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen erst nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister die Rede sein kann. Vor diesem Zeitpunkt entfalten die Regeln des GmbHG zur Kapitalerhaltung keine Wirkung (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2010 - II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rz. 49 - ADCOCOM; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 30 Rz. 3; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 30 Rz. 3; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 30 Rz. 14 Kuntz in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 3. Aufl., § 30 Rz. 4; MHLS/Heidinger, GmbHG, 3. Aufl., § 30 Rz. 22; Verse in Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 30 Rz. 12; MünchKomm/GmbHG/Ekkenga, 3. Aufl., § 30 Rz. 60 f.; Habersack in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 30 Rz. 17, 27).

Rz. 14

III. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Fundstellen

  • Haufe-Index 11884900
  • DStR 2018, 10
  • NJW 2018, 10
  • FamRZ 2018, 1529
  • GmbH-StB 2018, 355
  • GmbH-Stpr 2019, 30
  • GmbH-Stpr 2018, 310
  • NJW-RR 2018, 1087
  • FA 2018, 350
  • NZG 2018, 1144
  • WM 2018, 1511
  • JZ 2018, 650
  • MDR 2018, 1171
  • MDR 2018, 1074
  • GmbHR 2018, 960

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    2
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


BGH VIa ZR 904/22
BGH VIa ZR 904/22

  Verfahrensgang OLG München (Entscheidung vom 01.06.2022; Aktenzeichen 18 U 6343/21) LG Traunstein (Entscheidung vom 06.08.2021; Aktenzeichen 6 O 262/21)   Tenor Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 18. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren