Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 12.06.2007 - VI ZR 200/06

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 12.09.2006; Aktenzeichen 13 S 168/05)

AG Duisburg (Entscheidung vom 28.04.2005; Aktenzeichen 33 C 573/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz mit der Begründung, der Beklagte sei in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2004 auf ihren PKW gefallen und habe diesen dabei beschädigt. Sie beziffert den Sachschaden mit 562,10 EUR. Daneben verlangt sie Freistellung von dem auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teil der vorprozessualen Geschäftgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 47,50 EUR. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und den Streitwert auf 609,60 EUR festgesetzt. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten verworfen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungssumme von 600 EUR nicht erreicht werde (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es meint, der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage im Streitfall nur 562,10 EUR. Die daneben verlangten Rechtsanwaltskosten müssten bei der Berechnung des Wertes unberücksichtigt bleiben, da sie als Nebenforderung geltend gemacht würden.

II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand.

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist gemäß § 2 ZPO nach den §§ 3 bis 9 ZPO zu bestimmen. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach § 4 Abs. 1 ZPO richte.

Anders als in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist in der Bemerkung zu Nr. 2303 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718, 788) geregelt, dass eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (bis zum 30. Juni 2006 Nr. 2400) nur zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird. Ob der nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare Teil einer Geschäftgebühr streitwerterhöhend wirkt, wenn er neben der Hauptsache zum Gegenstand der Klage gemacht wird, ist von den Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden (verneinend: OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 W 60/06; OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 14 W 76/06 -, juris; LG Berlin, MDR 2005, 1318; LG Duisburg, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 S 4/06; bejahend: LG Hof, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 34 O 286/06; AG München, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 331 C 32140/05). In der Literatur ist überwiegend die Auffassung vertreten worden, dass dieser Teil der Gebühr als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleibt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. Enders, JurBüro 2004, 57 f.; Ruess, MDR 2005, 313; Steenbruck, MDR 2006, 423, 424; Tomsen, NJW 2007 267, 269).

Dieser Beurteilung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - ZfS 2007, 284 = FamRZ 2007, 808). Der erkennende Senat ist dem gefolgt (Senatsbeschluss vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - z.V.b.). Wird der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 4 Rn. 12; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 4 Rd. 16). Dies ist vorliegend der Fall und wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin die Hauptforderung und den nicht anrechenbaren Teil der vorprozessualen Geschäftgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten zunächst zusammengefasst und im Mahnantrag als einheitliche Forderung in Höhe von 609,60 EUR geltend gemacht hat. Für die Frage, ob eine Forderung eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO darstellt, kommt es allein auf die materielle Rechtslage an. Unerheblich ist, ob der geltend gemachte Betrag der Hauptforderung hinzugerechnet oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - aaO., m.w.N.). Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert zutreffend auf nur 562,10 EUR festgesetzt und die Berufung im Hinblick darauf mit Recht als unzulässig verworfen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962120

AGS 2007, 578

HRA 2007, 8

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH-Überblick: Alle in der KW 49 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Kompakt und aktuell: Hier finden Sie einen Überblick der in der KW 49 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten sog. Leitsatzentscheidungen.


BGH-Überblick: Alle in der KW 29 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Kompakt und aktuell: Hier finden Sie einen Überblick der in der KW 29 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten sog. Leitsatzentscheidungen.


Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung: Niedriger Gegenstandswert und Vergütungsvereinbarung
Zahlen mit Rotstift
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Der Anwalt kann auch Vergütungsvereinbarungen abschließen (§ 3a RVG). Das BVerfG hat zudem klargestellt, dass es nicht Aufgabe der Zivilgerichte ist, anwaltliche Honorare aus einer Vergütungsvereinbarung zu kürzen (BVerfG, Beschluss v. 15.6.20199, 1 BvR 1342/07).


Haufe Shop: Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Die Tätigkeiten von Immobilienverwalter:innen gestalten sich immer aufwändiger, gleichzeitig steigen die Kosten. Infolgedessen setzen sie ihre Honorare oft zu niedrig an. Das Buch zeigt, wie sie dennoch profitabel arbeiten und faire Preise anbieten können.


BGH X ZB 7/06
BGH X ZB 7/06

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Werterhöhung durch vorprozessuale Geschäftsgebühr für wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei deren Abhängigkeit zur Hauptforderung  Leitsatz (amtlich) Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren