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BGH Urteil vom 12.02.1985 - VI ZR 193/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern und Grundstücksbesitzern

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob der Eigentümer eines unbebauten Hangrundstücks aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht dafür haftet, wenn sich aus seinem Grundstück infolge von Natureinwirkungen Felsbrocken lösen und auf ein bebautes Nachbargrundstück stürzen.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 1004; BundesfernstraßenG § 11 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Juli 1983 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 28. Mai 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück des Beklagten ist ein unbebautes, mit Bäumen und Sträuchern bewachsenes, felsiges Hanggrundstück. Am Fuße des Abhangs Hegt das Grundstück des Klägers, das in 5-10 m Abstand zur Grundstücksgrenze mit einem Wohnhaus bebaut ist.

Am 27. Oktober 1981 lösten sich infolge eines Gewitters mehrere Felsblöcke aus dem Grundstück des Beklagten und rollten auf das Grundstück des Klägers, wobei der Einfriedungszaun eingerissen wurde.

Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung von 9.351,32 DM, die nach seiner Behauptung für die Beseitigung der Felsblöcke und der durch sie angerichteten Schäden aufgewendet werden müssen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Mit der - zugelassenen -Revision erstrebt der Beklagte

die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Verkehrssicherungspflicht bestehe nicht nur dann, wenn jemand positiv eine Gefahrenquelle schaffe. Auch die Beherrschung eines bestimmten Sachbereichs, aus dem sich - wie hier -Gefahren für Dritte ergeben könnten, führe zu einer Zuständsverantwortlichkeit des berechtigten Inhabers der tatsächlichen Herrschaft. Diese Verkehrssicherungspflicht habe der Beklagte schuldhaft verletzt. Denn ihm sei bekannt gewesen, dass bereits im Jahre 1971 oder 1972 Felsbrocken von seinem Grundstück auf ein Nachbargrundstück herabgestürzt seien. Gleichwohl habe er keine geeigneten Maßnahmen getroffen, um derartige Felsabgänge zu verhindern.

II.

Das Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.

Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts begegnet allerdings keinen Bedenken. Aus § 823 BGB ergibt sich grundsätzlich für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahr für Dritte schafft oder andauern lässt, die Verpflichtung, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst abzuwenden. Dazu ist nicht erforderlich, dass er selbst für das Entstehen der Gefahr etwas kann; ein Grundstückseigentümer oder -besitzer kann auch zur Beseitigung eines gefährlichen Zustandes verpflichtet sein, den Dritte geschaffen haben, selbst wenn diesen vorsätzliche Gefährdung vorzuwerfen ist. So hat der erkennende Senat ein Kaufhaus für den Sturz eines Passanten in einen Luftschacht als verantwortlich angesehen, dessen Abdeckrost durch Dritte vorsätzlich entfernt worden war (Urteil vom 16. September 1975 - VI ZR 156/74 - VersR 1976, 149). Ebenso ist der Eigentümer eines Wasserlaufs verpflichtet, das Einleiten von Jauche durch Dritte zu unterbinden, wenn hierdurch den unteren Anliegern des Wasserlaufs Schaden droht (B6HZ 65, 221). Auch kann der Eigentümer eines forstwirtschaftlich genutzten Waldgrundstücks verpflichtet sein, den Baumbestand zum Schutz der Benutzer einer angrenzenden Straße auf Krankheitsbefall (Rotfäule) hin zu untersuchen (Senatsurteil vom 30. Oktober 1973 - VI ZR 115/72 - VersR 1974, 88).

2.

Die Zustandshaftung des Grundsstückseigentümers geht jedoch nicht so weit, dass der Eigentümer unterschiedslos für alle Auswirkungen verantwortlich ist, die rein tatsächlich von seinem Grundstück ausgehen.

a)

Der Felssturz, der zur Schädigung des Klägers geführt hat, ist ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöst worden . Er ist weder auf eine von Menschenhand vorgenommene Veränderung des Hanggrundstücks des Beklagten noch auf dessen wirtschaftliche Nutzung zurückzuführen. In derartigen Fällen haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen negatorischen Beseitigungsanspruch des betroffenen Nachbarn nach § 1004 BGB verneint, weil der Umstand allein, dass eine Beeinträchtigung von einem Grundstück ausgeht, den Eigentümer des Grundstücks noch nicht zum Störer macht; Störer Ist er erst, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen ist (RGZ 134, 231, 234; 149, 205, 210; BGHZ 19, 126, 129; 28, 110, 111; 90, 255, 266; ebenso Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 36; Medicus in MünchKomm. § 1004 Rdn. 38; a.A. Pleyer, AcP 156, 291, 299 ff; Kubier, AcP 159, 236, 271 ff, der aber die vorliegende Fallgestaltung ebenso beurteilt wie die herrschende Meinung, aaO S. 280). Schon aus diesen Erwägungen hat der Senat Bedenken, einen Grundstücks-eigentümer unter dem Gesichtspunkt der Zustandshaftung deliktisch für Schädigungen aus Naturereignissen nur deshalb einstehen zu lassen, weil sie sich über sein Grundstück vollziehen, ohne dass er durch Eingriffe in das Grundstück diese Gefahr erhöht oder kanalisiert hat. Grundsätzlich realisiert sich in derartigen Schädigungen vielmehr nur das allgemeine Lebensrisiko des betroffenen Grundstücksnachbarn, für das er Schadensersatz nicht verlangen kann.

b)

Das unterstreicht auch die folgende Betrachtung:

Letztlich ist die Gefährdung der Rechtsgüter des Klägers auf sein eigenes Handeln bzw. auf das Handeln seiner Rechtsvorgänger zurückzuführen, weil sie das am Fuße des Abhangs gelegene Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut haben. Ebenso wie derjenige, der an einer gefährlichen Stelle einen Verkehr eröffnet, für die Sicherung dieses Verkehrs verantwortlich ist, muss, wer sich an einer gefährlichen Stelle ansiedelt, grundsätzlich selbst für seinen Schutz sorgen. Er kann nicht von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser nunmehr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen ergreift. Der Nachbar ist lediglich verpflichtet, die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf seinem Grundstück zu dulden.

Das Reichsgericht hat in einem dem vorliegenden in mancher Hinsicht vergleichbaren Fall eine Haftung des Grundstückseigentümers für herabstürzende Steine gegenüber einem Nachbarn verneint, weil der Rechtsvorgänger dieses Nachbarn selbst die Steinschlaggefahr durch einen Eingriff 1n das Gelände herbeigeführt hatte (R6Z 134, 231, 236). Wenn von einem Felshang Steine auf den Gleiskörper einer Schienenbahn fallen, so ist nicht der Eigentümer des Felsgrundstücks, sondern das Bahnunternehmen für die Sicherung des Bahnverkehrs verantwortlich (RGZ 149, 205, 213). In ständiger Rechtsprechung erlegt der Bundesgerichtshof dem Straßenverkehrssicherungspflichtigen und nicht dem Anlieger die Verpflichtung auf, die Benutzer einer Straße davor zu schützen, dass von einem Steilhang durch das Wirken bloßer Naturkräfte Gestein oder Geröll auf die Straße stürzen (BGH, Urteile vom 6. Oktober 1958 - III ZR 166/57 = VersR 1959, 228, 230 und vom 16. Oktober 1967 - III ZR 26/67 - VersR 1967, 1196). Von dieser Zuständigkeit des Straßenverkehrssicherungspflichtigen geht auch § 11 Abs. l BundesfernstraßenG aus, der bestimmt, dass die Anlieger an Bundesfernstraßen die Anbringung vorübergehender Einrichtungen zum Schutz gegen Steinschlag und ähnliche Einwirkungen der Natur zu dulden haben. In dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 9. Juni 1964 (VI ZR 30/63 -VersR 1964, 975) hat der erkennende Senat eine Haftung des Grundstückseigentümers aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht abgelehnt, wenn von seinem Grundstück ein Felsbrocken auf ein am Fuß dieses Grundstücks errichtetes Gebäude des Nachbarn fällt. Dabei hat der Senat entscheidend darauf abgestellt, dass nicht der Eigentümer des Felsgrundstücks, sondern der Erbauer des Gebäudes an jener Stelle einen Verkehr eröffnet hat. Dass das Gebäude zum Teil auf das Felsgrundstück überbaut war, hat demgegenüber nur eine untergeordnete Rolle gespielt.

Damit kann der Kläger vom Beklagten keinen Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verlangen.

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten. Als weitere Anspruchsgrundlage kommt lediglich ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in Betracht, der in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB auch zu einer Schadensersatzpflicht des Beklagten führen könnte. Wie bereits oben zu II 2 a ausgeführt ist, ist ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB jedoch nicht gegeben.

Aus den dargelegten Gründen muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt werden.

 

Unterschriften

Dr. Steffen

Scheffen

Dr. Ankermann

Bischoff

Dr. Schmitz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456233

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