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BGH Urteil vom 12.01.2012 - IX ZR 95/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

GmbH. Drohende Zahlungsunfähigkeit. Prämie für Direktversicherung des Geschäftsführers. Anstellungsvertrag. Gläubiger der Gesellschaft. Vorsatz. Insolvenzanfechtung. Erhöhung des Werts der Direktversicherung. Unwiderrufliches Bezugsrecht

Leitsatz (amtlich)

Entrichtet eine GmbH nach drohender Zahlungsunfähigkeit die Prämien für eine Direktversicherung ihres Geschäftsführers weiter, auf welche dieser nach seinem Anstellungsvertrag Anspruch hat, so benachteiligt dies im Regelfall trotz der als Gegenleistung erhaltenen Dienste die Gläubiger der Gesellschaft und kann bei entsprechendem Vorsatz gegenüber dem Geschäftsführer angefochten werden.

Normenkette

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; GVG § 17a

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 10.05.2011; Aktenzeichen I-9 S 251/10)

AG Bochum (Urteil vom 24.11.2010; Aktenzeichen 38 C 273/10)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Bochum vom 10.5.2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Rz. 1

Der Beklagte ist Geschäftsführer der D. H. GmbH, der Kläger Verwalter in dem Insolvenzverfahren über ihr Vermögen, welches auf den Antrag vom 25.6.2009 am 30.7. desselben Jahres eröffnet worden ist. Als Teil der Bezüge aus dem Anstellungsverhältnis leistete die Schuldnerin Prämien auf eine Direktversicherung des Beklagten bei der G. G. i.H.v. 102,26 EUR, die jeweils zur Monatsmitte im Lastschriftverfahren eingezogen wurden. Der Kläger hat die Prämienzahlungen der Schuldnerin für den Zeitraum vom Juli 2008 bis einschließlich Juni 2009 gegenüber dem Beklagten angefochten und verlangt den Prämienbetrag von 1.227,12 EUR nebst Zinsen seit Insolvenzeröffnung zur Masse zurück.

Rz. 2

Das AG hat den Beklagten verurteilt. Die Berufung hatte Erfolg. Mit seiner vom LG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Rz. 3

Die Revision ist begründet.

I.

Rz. 4

Den hilfsweise auch auf § 133 Abs. 1 InsO gestützten Klageanspruch hat das Berufungsgericht mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung verneint. Die Schuldnerin habe mit der Tätigkeit ihres Geschäftsführers eine gleichwertige und angemessene Gegenleistung für seine Bezüge erhalten. Die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts sei dem Beklagten schon vor der drohenden Insolvenz und nicht lediglich für diesen Fall gewährt worden. Auch bei Ermächtigung der Versicherungsgesellschaft zum Lastschrifteinzug der Prämien habe eine Insolvenz der Schuldnerin noch nicht konkret gedroht. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

II.

Rz. 5

Der BGH ist unabhängig von § 17a Abs. 5 GVG zur Entscheidung über die Revision berufen. Denn der Geschäftsführer einer GmbH gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer (vgl. BAG ZIP 2011, 2175 Rz. 12).

III.

Rz. 6

Wird von der Insolvenzschuldnerin nach Eintritt der wirtschaftlichen Krise durch weitere Prämienzahlungen der Rückkaufswert einer Direktversicherung für ihren Geschäftsführer erhöht, so kommt deswegen die Insolvenzanfechtung in Betracht (BGH, Urt. v. 10.7.1997 - IX ZR 161/96, NJW 1998, 312, 315, in BGHZ 136, 220 nicht mit abgedruckt). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Prämienzahlungen an den Lebensversicherer seien wegen der Gegenleistung des Beklagten i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO nicht gläubigerbenachteiligend (ebenso OLG Brandenburg, NZI 2002, 439, 440 f unter 2.), ist rechtsfehlerhaft. Denn für die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin gewähren die erbrachten Tätigkeiten des Beklagten keine Zugriffsmöglichkeit, wie sie die zur Entrichtung der Versicherungsprämien abgeflossenen Zahlungsmittel boten (vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 133 Rz. 19).

Rz. 7

Da sich die Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin im Anfechtungszeitraum weiter verschlechterte, war das Interesse der Gläubiger auch nicht darauf gerichtet, dass der Beklagte seine Tätigkeit als Geschäftsführer unverändert fortsetzte, sondern dass er baldigst nach § 18 Abs. 1 InsO Insolvenzantrag stellte. Die Frage, ob bei einem ernsthaften und aussichtsreichen Sanierungsversuch der Schuldnerin durch den Beklagten eine objektive Gläubigerbenachteiligung infolge der fortdauernden Prämienzahlungen zu seiner Versorgung hätte verneint werden können, bedarf deshalb keiner Prüfung. Jedenfalls in der Regel kann der Insolvenzverwalter des Schuldners gegenüber dem Bezugsberechtigten die Rechtshandlungen anfechten, die auf Kosten der Masse den Wert der Direktversicherung erhöht haben. Dies gilt gerade dann, wenn das unwiderrufliche Bezugsrecht, wie hier, in anfechtungsfreier Zeit entstanden ist (Kirchhof in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 129 Rz. 52).

Rz. 8

Zutreffend beanstandet die Revision ferner, dass das Berufungsgericht den anfechtungsrechtlich maßgebenden Zeitpunkt verkannt habe. Da der einzugsberechtigte Gläubiger zuvor keine gesicherte Rechtsposition innehat, entscheidet nach § 140 Abs. 1 InsO in dieser Hinsicht statt der Erteilung der Einzugsermächtigung die vom Schuldner seiner Bank erklärte Genehmigung (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 524 [529]; v. 4.11.2004 - IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, 56 f; vom 29.5.2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482 Rz. 11 ff., 16; v. 30.9.2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rz. 10 f; v. 21.10.2010 - IX ZR 240/09, ZInsO 2010, 2293 Rz. 7). Sie wird bei wiederkehrenden Leistungen gleicher Größenordnung an denselben Gläubiger von einem Unternehmer regelmäßig bereits konkludent vor Ablauf der Widerspruchsfrist des Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken erklärt (BGH, Urt. v. 20.7.2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rz. 48; vom 21.10.2010, a.a.O., Rz. 8; v. 3.5.2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rz. 11; v. 27.9.2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rz. 15 f; v. 25.10.2011 - XI ZR 368/09, ZIP 2011, 2398 Rz. 13; v. 1.12.2011 - IX ZR 58/11 unter III. 1., zVb). Das Berufungsurteil kann danach mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben.

IV.

Rz. 9

Die Sache ist nicht spruchreif. Das Berufungsgericht hat, aus seiner Sicht folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen, ob nach den behaupteten Verlusten der Schuldnerin der Beklagte als Geschäftsführer wusste, dass dieser bereits im Juli 2008 die Zahlungsunfähigkeit drohte (§ 18 Abs. 2 InsO), oder ob sie aus anderen Gründen bei der angefochtenen Genehmigung des Prämieneinzugs mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat. Dies ist im zweiten Berufungsdurchgang nachzuholen.

Rz. 10

Es bedarf danach voraussichtlich keiner Entscheidung, ob der Beklagte die gesamte Wertsteigerung seines unwiderruflichen Bezugsrechts aus der Direktversicherung für den Versicherungsfall oder den Rückkaufsfall, die infolge der angefochtenen Prämienzahlungen eingetreten ist, nach § 143 Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewähren muss (vgl. dazu etwa Schuschke, BGHReport 2004, 198, 199 f; Kayser, Die Lebensversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers, S. 72 f; Kirchhof in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 129 Rz. 52 am Ende). Der Kläger hat hier nur die im Anfechtungszeitraum geleisteten Prämienzahlungen zurückverlangt, die auch vom RG als aus dem Vermögen des Versprechensempfängers stammend in dessen Konkurs als Anfechtungsgegenstand anerkannt worden sind (vgl. RGZ 61, 217, 219 f).

Fundstellen

  • Haufe-Index 2906805
  • BB 2012, 393
  • DB 2012, 340
  • DStR 2012, 762
  • NJW 2012, 8
  • NWB 2012, 630
  • EBE/BGH 2012, 51
  • GmbH-StB 2012, 111
  • GmbH-Stpr 2012, 115
  • GmbH-Stpr 2012, 187
  • EWiR 2012, 249
  • NZG 2012, 234
  • StuB 2012, 248
  • WM 2012, 279
  • WuB 2012, 243
  • ZIP 2012, 285
  • DZWir 2012, 255
  • MDR 2012, 312
  • NZI 2012, 5
  • NZI 2012, 246
  • SPA 2012, 7
  • VersR 2013, 242
  • ZInsO 2012, 1131
  • GWR 2012, 96
  • GmbHR 2012, 340
  • InsbürO 2012, 361
  • KSI 2012, 135
  • NJW-Spezial 2012, 215
  • NWB direkt 2012, 178
  • StX 2012, 206
  • ZWH 2012, 122

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