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BGH Urteil vom 11.10.1995 - VIII ZR 25/94

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Leitsatz (amtlich)

›Zur Bedeutung einer salvatorischen Klausel in einem Vertrag über die Übertragung einer Arztpraxis mit unwirksamer Verpflichtung zur Übertragung der Patientenkartei.‹

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main

LG Kassel

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Ärztin für Radiologie, betrieb eine radiologische Praxis in E., für die sie am 5. Dezember 1989 von der Kassenärztlichen Vereinigung die Genehmigung zum Betrieb eines Computertomographen erhielt. Ohne von dieser Genehmigung Gebrauch gemacht zu haben, veräußerte sie mit Praxis-Übernahmevertrag vom 15. Januar 1991 ihre Praxis an die Beklagten. Der Vertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 1

Vertragsgegenstand

(1)...

(2) Die Praxisübernehmer erwerben von der Praxisübergeberin zum 1. 4.1991 (Übergabestichtag)

a) die in deren Praxis befindliche Praxiseinrichtung nebst Instrumenten und Material, ...

b) den Patienten- und Überweiserstamm inklusive Patientenkartei, Krankenberichten und sonstigen Aufzeichnungen über die Patienten, soweit diese nicht ausdrücklich widersprechen. Die Parteien gehen davon aus, daß die Patienten mit dieser Übertragung einverstanden sind.

§ 2

Kaufpreis

(1) Als Kaufpreis wurde für die zu übergebende Praxis ein Betrag von DM 400.000 festgelegt.

(2) Davon ist ein Teilbetrag von DM 250.000 Zug um Zug mit Übergabe der Praxis und der Praxisräume am 1.4.1991, 0.00 Uhr fällig und zahlbar....

(3) Der Restbetrag von DM 150.000 ist zur Zahlung fällig, wenn und sobald die Frau Dr. S. (Klägerin) erteilte Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zum Betrieb eines CT bis zum 31.3.1992 auf Frau Dr. H. (Beklagte zu 2) lautet.

§ 16 Schlußbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der anderen Vertragsteile nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der ungültigen Bestimmung soweit wie möglich entspricht....

Die Klägerin teilte der Kassenärztlichen Vereinigung die Veräußerung der Praxis mit und erklärte sich damit einverstanden, daß den Beklagten eine Genehmigung zum Betrieb eines Computertomographen erteilt werde.

Die Beklagten übernahmen vereinbarungsgemäß am 1. April 1991 die Praxis mit Einrichtung und Patientenkartei und zahlten an die Klägerin 250.000 DM. Mit Bescheid vom 27. September 1991 wurde der Beklagten zu 2 auf ihren Antrag von der Kassenärztlichen Vereinigung eine Standortgenehmigung für einen Computertomographen erteilt. Von den Beklagten wird die Praxis nunmehr einschließlich des Computertomographen betrieben.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 1991 forderte die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 21. Oktober 1991 zur Zahlung des restlichen Kaufpreises von 150.000 DM auf. Die Beklagten zahlten daraufhin lediglich noch 50.000 DM. Den Restbetrag von 100.000 DM nebst 11,25 % Zinsen seit dem 22. Oktober 1991 hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruches stattgegeben. Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung und die Klägerin unselbständige Anschlußberufung eingelegt.

Die Beklagten haben geltend gemacht, die Klägerin habe den Praxis-Übernahmevertrag teilweise nicht erfüllt, weil sie die Verpflichtung übernommen habe, die Standortgenehmigung für den Betrieb des Computertomographen auf die Beklagten umschreiben zu lassen und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Beklagte zu 2 habe eine neue Genehmigung beantragen müssen.

Im übrigen halten die Beklagten den Praxis-Übernahmevertrag für nichtig, soweit er die Übergabe der Patientenkartei und der sonstigen patientenbezogenen Unterlagen betreffe. Sie seien deshalb nicht verpflichtet, den Teil des Gesamtkaufpreises zu entrichten, der auf die Patientenkartei entfalle. Bei der Vereinbarung des Gesamtkaufpreises von 400.000 DM hätten die Parteien den Wert der Praxiseinrichtung mit 50.000 DM und den ideellen Praxiswert mit 200.000 DM veranschlagt. Von dem ideellen Praxiswert entfalle mindestens die Hälfte auf die Patientenkartei. Insoweit haben die Beklagten "hilfsweise... im Wege der Aufrechnung einen Bereicherungsanspruch in Hohe von 100.000, - DM geltend" gemacht.

Die Klägerin hat dem entgegengehalten, eine etwaige Nichtigkeit der von ihr übernommenen Verpflichtung zur Übertragung der Patientenkartei habe wegen der salvatorischen Klausel in § 16 Abs. 1 des Vertrages jedenfalls keine Auswirkungen auf den von den Beklagten geschuldeten Kaufpreis. Zwischen den Parteien sei auf der Grundlage des Wertgutachtens des Sachverständigen Sch. ein einheitlicher Kaufpreis von 400.000 DM vereinbart worden, ohne daß Teilbeträge davon einzelnen Gegenständen und/oder dem ideellen Praxiswert zugeordnet worden seien. An der Werthaltigkeit der Praxis ändere sich nichts, wenn die Verpflichtung zur Übergabe der Patientenkartei auf die Unterlagen solcher Patienten reduziert werde, die der Übergabe ausdrücklich zustimmten. Der ideelle Praxiswert werde nicht durch die Patientenkartei, sondern durch andere Faktoren wie Lage und Ausstattung der Praxis, bestehende Miet- und Arbeitsverhältnisse sowie Patientenstruktur und -bindung bestimmt.

Das Berufungsgericht hat die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die völlige Klagabweisung.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der geltend gemachte Restkaufpreis sei nach § 2 Abs. 3 des Praxisübernahme-Vertrages fällig, nachdem der Beklagten von der Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung zum Betrieb eines Computertomographen erteilt worden sei. Nach dem in dem Praxis-Übernahmevertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien habe Fälligkeit dann vorliegen sollen, wenn die Beklagte anstelle der Klägerin über die Genehmigung zum Betrieb eines Computertomographen verfügte. Daß keine Umschreibung, sondern eine Neuerteilung der Genehmigung zugunsten der Beklagten erfolgt sei, sei nicht entscheidend.

Die Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Hinblick auf die Übertragung der Patientenkartei und die übrigen patientenbezogenen Unterlagen sei so zu verstehen, daß die Beklagten "gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin einredeweise eine Bereicherung geltend machen" wollten. Die Klägerin werde durch die Zahlung des Restkaufpreises jedoch nicht ungerechtfertigt bereichert. Dabei könne offenbleiben, ob die die Patientenunterlagen betreffende vertragliche Regelung in § 1 Abs. 2 b des Praxisübernahmevertrages gemäß § 134 BGB i.V. mit § 203 StGB nichtig sei. Denn eine etwaige Nichtigkeit dieser Vertragsbestimmung wirke sich wegen der von den Parteien in § 16 des Vertrages vereinbarten salvatorischen Klausel jedenfalls nicht auf den ganzen Vertrag aus. Sie führe auch nicht zu einer Bereicherung der Klägerin, weil der von den Beklagten mit 100.000 DM angegebene Wert der Patientenkartei diesen durch die Nutzung der Kartei seit April 1991 bereits zugeflossen sei.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß die in § 2 Abs. 3 des Praxisübernahmevertrages geregelten Voraussetzungen für die Fälligkeit der zweiten und letzten Kaufpreisrate von 150.000 DM seit Erteilung der Genehmigung zum Betrieb eines Computertomographen an die Beklagte vorliegen. Insofern begegnet die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken und greift die Revision das Urteil auch nicht an.

2. Soweit es jedoch die übrigen Voraussetzungen des Kaufpreisanspruchs bejaht, kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.

a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 116, 268, 272 ff; vgl. auch Urteil vom 17. Mai 1995 - VIII ZR 94/94 - ZIP 1995, 1016) verletzt eine Bestimmung in einem Vertrag über die Veräußerung einer Arztpraxis, die den Veräußerer auch ohne Einwilligung der betroffenen Patienten verpflichtet, die Patienten- und Beratungskartei zu übergeben, das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten und die ärztliche Schweigepflicht (Art. 2 Abs. 1 GG, § 203 StGB). Bereits der Verstoß gegen den objektiven Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat gemäß § 134 BGB die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit sowohl des Erfüllungsgeschäfts, der Übergabe der Kartei, als auch des zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäfts zur Folge. Die Annahme einer mutmaßlichen oder stillschweigend erklärten Einwilligung scheidet im Regelfall aus, wenn nicht der Patient seine Zustimmung durch schlüssiges Verhalten, insbesondere dadurch, daß er sich dem Übernehmer zur ärztlichen Behandlung anvertraut, eindeutig zum Ausdruck bringt. Es ist nicht Sache des Patienten, der Weitergabe zu widersprechen, um den Eindruck eines stillschweigenden Einverständnisses zu vermeiden.

Danach ist § 1 Abs. 2 b des zwischen den Parteien geschlossenen Praxisübernahmevertrages gemäß § 134 BGB nichtig, weil er die Klägerin - in der Annahme eines nur mutmaßlichen Einverständnisses der Betroffenen - auch zur Übergabe der Unterlagen solcher Patienten verpflichtet, die der Weitergabe zwar nicht widersprochen, ihr aber weder ausdrücklich noch durch Aufnahme einer Behandlung bei den Beklagten konkludent zugestimmt haben.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Nichtigkeit von § 1 Abs. 2 b des Vertrags die - zumindest teilweise - Unwirksamkeit der Kaufpreisvereinbarung in § 2 des Vertrags zur Folge haben.

aa) Zwar enthält der Vertrag in § 16 Abs. 1 eine salvatorische Klausel, nach der die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt und die Parteien verpflichtet sind, die ungültige Bestimmung durch eine dieser wirtschaftlich soweit wie möglich entsprechende gültige Regelung zu ersetzen. Durch eine solche Klausel kann § 139 BGB zulässig abbedungen werden (BGH, Urteile vom 15. März 1989 - VIII ZR 62/88 = NJW-RR 1989, 800 unter II 2 b, 29. Juni 1992 - II ZR 284/91 = WM 1992, 1576, 1578 unter 3 a und vom 8. Februar 1994 - KZR 2/93 - WM 1994, 1035 = NJW 1994, 1651 unter II 3 b) , ohne daß indes in allen Fällen ausgeschlossen ist, daß die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung weitere Vertragsbestimmungen oder den gesamten Vertrag erfaßt.

Gesamtnichtigkeit folgt hier allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht schon aus einer objektiven Unteilbarkeit des Vertrages. Denn auch ohne die Verpflichtung der Klägerin zur Übertragung der Patientenkartei verbleibt eine vertragliche Regelung, die einschließlich der Fälligkeitsregelung in § 2 Abs. 2 des Vertrages selbständig vereinbart werden und deshalb auch isoliert fortgelten könnte.

Jedoch kann die Vertragsauslegung ergeben, daß die Aufrechterhaltung des Restgeschäfts im Einzelfall trotz der salvatorischen Klausel von dem Parteiwillen nicht mehr gedeckt ist. Die salvatorische Klausel verkehrt lediglich die Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil (OLG Hamm, Urteil vom 18. September 1979 - 4 U 49/79 - GRUR 1980, 183, 185; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Oktober 1988 - 2 U 170/87 = ZIP 1989, 60 unter A II 1; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts II, Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl., § 32, 3; Peter Ulmer, Festschrift für Ernst Steindorff 1990, 799, 805). Die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die eine über die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung hinausgehende Nichtigkeit weiterer Vertragsbestimmungen oder des gesamten Vertrages begründen, trifft denjenigen, der sich darauf beruft.

bb) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die danach gebotene Auslegung des Vertrages nicht vorgenommen und keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es sich bei § 1 Abs. 2 b des Vertrags, soweit er die Patientenkartei betrifft, um eine "einzelne Bestimmung" im Sinne von § 16 Abs. 1 handelt. Gesamtnichtigkeit trotz salvatorischer Klausel kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede (BGH, Urteil vom 8. Februar 1994, aaO.) , sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrages verändert würde (BGH, Urteil vom 8. April 1976 - II ZR 203/74 - WM 1976, 1027 unter II 2; Beyer, Salvatorische Klauseln, 1988, S. 53 ff). Dies ist nach dem Vortrag der Beklagten, der für die Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, der Fall.

Die Beklagten haben behauptet und unter Beweis gestellt, nach dem Willen der Parteien sei ein Teilbetrag von 200.000 DM für den ideellen Praxiswert vereinbart worden, von dem mindestens 100.000 DM auf die Patientenkartei entfielen. Danach ist die Verpflichtung der Klägerin zur Weitergabe der Patientenkartei in das synallagmatische Verhältnis zwischen der Gesamtverpflichtung der Klägerin zur Übergabe der Praxis und der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises einbezogen und nicht eine außerhalb des Gegenseitigkeitsverhältnisses stehende einseitige (Neben-)Verpflichtung der Klägerin. Ein solcher gegenseitiger Vertrag verliert seinen Charakter als Austauschvertrag, wenn die Leistungspflichten der beiden Teile in der Weise getrennt und verselbständigt werden, daß im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtigkeit der einen die andere als - mindestens teilweise - einseitige Verpflichtung übrig bleibt (Larenz, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 23 II b S. 460). Unter Wahrung seines Austauschcharakters kann er nur dergestalt in einen gültigen und einen ungültigen Teil aufgespalten werden, daß sowohl Leistung wie Gegenleistung geteilt werden. Das setzt voraus, daß nach dem Willen der Parteien eine Aufschlüsselung der Gegenleistung auf die verschiedenen Teile der Leistung der anderen Seite möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1957 - V ZR 218/55 = LM § 139 BGB Nr. 13; MünchKomm/Mayer-Maly, 3. Aufl., § 139 BGB Rdnr. 22; Flume aaO. § 32, 2 d S. 575).

cc) Der (Teil) -Nichtigkeit von § 2 des Vertrages als Folge der Nichtigkeit von § 1 Abs. 2 b steht nicht entgegen, daß die Parteien sich in § 16 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet haben, eine nichtige Bestimmung durch eine wirtschaftlich gleichwertige gültige Regelung zu ersetzen. Solange von den Parteien eine Ersatzvereinbarung nicht getroffen worden ist, wozu sie nichts vorgetragen haben, kann durch eine solche rein obligatorische Ersetzungsklausel der Eintritt der Nichtigkeitsfolgen weder verhindert noch kompensiert werden.

III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen dazu erforderlich sind, ob und in welcher Hohe der Kaufpreis nach dem Willen der Parteien als Gegenleistung für die Übergabe der Patientenkartei anzusehen ist. Die Sache war deshalb an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Sollte das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß der Patientenkartei ein bestimmter Teil des Kaufpreises zuzuordnen und § 2 Abs. 1 des Vertrages deshalb in diesem Umfang teilweise nichtig ist, so wird zu prüfen sein, ob die Klageforderung wegen rechtsgrundloser Übertragung der Patientenkartei aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 1 1. Alt. BGB und/oder § 818 Abs. 2 BGB gerechtfertigt ist. Ergibt die erneute Verhandlung dagegen, daß § 2 des Vertrages insgesamt nichtig ist, weil der Kaufpreis nach dem Willen der Parteien zwar Gegenleistung für die Übertragung der Patientenkartei sein sollte, aber eine Aufschlüsselung des Kaufpreises auf die verschiedenen Teile der Leistung nicht möglich ist, so muß eine Rückabwicklung des gesamten Vertrages erfolgen, in deren Rahmen ebenfalls zu prüfen ist, ob ein Bereicherungsanspruch wegen rechtsgrundloser Nutzung der Arztpraxis einschließlich der Patientenkartei besteht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993359

BB 1995, 2549

NJW 1996, 773

BGHR BGB § 134 Arztpraxis 2

BGHR BGB § 139 Teilwirksamkeitsklausel 3

DRsp I(111)223a-b

WM 1996, 22

MDR 1996, 459

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