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BGH Urteil vom 11.07.1989 - VI ZR 234/88

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Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.07.1988; Aktenzeichen 14 U 65/88)

LG Kleve (Urteil vom 13.01.1988; Aktenzeichen 2 O 478/83)

 

Tatbestand

Der Kläger erlitt am 30. März 1983 schwere Kopfverletzungen, als er mit seinem VW-Bus nach links auf eine befestigte Fläche neben der Gegenfahrbahn abbiegen wollte und dabei mit dem entgegenkommenden, bei dem Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw des Erstbeklagten kollidierte.

Der Kläger hat die Beklagten mit der Behauptung, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Erstbeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten habe, für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht. Zuletzt hat er von den Beklagten die Erstattung von 60% seines materiellen Schadens und ein Schmerzensgeld von 60.000 DM nebst Zinsen verlangt; ferner hat er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm (vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf einen Sozialversicherungsträger) 60% allen weiteren noch entstehenden materiellen und immateriellen Unfallschadens zu ersetzen.

Das Landgericht hat die materiellen Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zu 40% für gerechtfertigt erklärt, dem Kläger ein Schmerzensgeld von 40.000 DM zuerkannt und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger 40% der künftigen unfallbedingten materiellen Schäden zu ersetzen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den materiellen Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach zu 1/3 für gerechtfertigt erklärt, die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 DM verurteilt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die zukünftig noch entstehenden materiellen unfallbedingten Schäden zu 1/3 zu ersetzen.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Prozeßbegehren weiterverfolgt hat. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für seinen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3 begehrt; im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.

 

Entscheidungsgründe

Gegenstand des Rechtsstreits ist in der Revisionsinstanz nur noch der Antrag des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung seines zukünftigen unfallbedingten immateriellen Schadens, und zwar unter Mitberücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 2/3.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung zukünftiger immaterieller Unfallschäden verneint, weil er nicht dargetan habe, welcher weitere immaterielle Schaden ihm in Zukunft noch entstehen könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Sollten die Erwägungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein, daß bereits das Feststellungsinteresse zu verneinen sei, so ist darauf hinzuweisen, daß dieses Interesse schon auf Grund des Bestreitens des Anspruchs durch die Beklagten und die drohende kurzfristige Verjährung nach § 852 BGB zu bejahen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 1952 - III ZR 194/51 - LM ZPO § 256 Nr. 7). Hat das Berufungsgericht den Feststellungsanspruch in Bezug auf immaterielle Zukunftsschäden aber für sachlich unbegründet gehalten, so hat es verkannt, daß die Rechtsprechung an die Zuerkennung eines solchen Anspruchs stets maßvolle Anforderungen gestellt hat. Hierfür genügt es, daß eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1966 - VI ZR 88/66 - VersR 1967, 256, 257 m.w.N.). Das trifft bei schwereren Unfallverletzungen in aller Regel zu. Der Feststellungsanspruch kann in Fällen dieser Art nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen; es ist nicht erforderlich, daß der Kläger von dem späteren Schaden eine bestimmte Vorstellung hat (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1972 - VI ZR 20/71 - VersR 1972, 459, 460).

Danach durfte das Berufungsgericht im Streitfall den Feststellungsanspruch nicht verneinen. Der Kläger hatte unter Beweisantritt geltend gemacht, daß die Schwere der erlittenen Verletzungen und Dauerschäden die ernsthafte Gefahr zukünftiger immaterieller Schäden nahelege; Nachoperationen könnten erforderlich werden und die Dauerschäden könnten sich erheblich verschlimmern. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, hat der Kläger ein schweres gedecktes und offenes Schädel-Hirn-Trauma erlitten, das eine operative neurochirurgische Behandlung erforderlich gemacht hat. Die Verletzung hatte einen dreimonatigen stationären Krankenhausaufenthalt und einen zweimonatigen Aufenthalt sowie eine Nachbehandlung in einem Rehabilitationszentrum zur Folge.

Als Unfallfolgen bestehen ein Knochendefekt im Bereich der rechten Schläfe, eine Periphere Facialisparese und ein gestörtes Hörvermögen auf dem rechten Ohr. Das äußere Erscheinungsbild des Klägers ist durch die Deformierung im Schläfenbereich rechts und die rechtsseitige Gesichtslähmung beeinträchtigt. Neurologisch ist ein organisches Psychosyndrom festgestellt; es besteht eine Geschmacksstörung im vorderen Teil der Zunge, außerdem ist der Kläger psychopathologisch etwas verlangsamt und in der Konzentrations- und Merkfähigkeit etwas eingeschränkt; der überwiegende Teil der jetzigen neurologischen Ausfallerscheinungen ist nicht mehr wesentlich besserungsfähig.

Dies bedeutet, daß der Kläger bei dem Unfall eine schwere Kopfverletzung davongetragen hat, an deren Folgen er heute noch leidet und auch in Zukunft leiden wird. Zwar sind diese Folgen, soweit sie bisher erkennbar sind, bereits durch den zuerkannten Schmerzensgeldanspruch abgegolten. Nach der Art und dem Schweregrad der Verletzungen kann jedoch bei verständiger Beurteilung mit weiteren unfallbedingten immateriellen Schäden durchaus gerechnet werden. Damit ist der Feststellungsanspruch auch in der Sache begründet (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1973 - VI ZR 51/72 - VersR 1974, 248). Der Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts war demgemäß zu ergänzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992995

LM Nr. 157 zu § 256 ZPO

BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 12

DRsp IV(413)208d

NJW-RR 1989, 1367

AnwBl 1990, 42

DAR 1989, 379

JZ 1989, 912

MDR 1990, 42

NZV 1989, 432

VRS 77, 346

VersR 1989, 1055

ZfS 1989, 408

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