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BGH Urteil vom 11.05.1979 - V ZR 75/78 (veröffentlicht am 11.05.1979)

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Leitsatz (amtlich)

Wurde jemand durch schuldhaft rechtswidrige Drohung zum Abschluß eines Vertrages veranlaßt, so kann er – auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 124 BGB) – die Vertragserfüllung unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) verweigern.

 

Normenkette

BGB §§ 123-124, 276

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 1978 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Übertragung eines halben Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück in Hahn.

Die am 1. Juni 1965 geborene Klägerin hatte, vertreten durch ihren Vater als ihren damaligen alleinigen gesetzlichen Vertreter (er ist zwischenzeitlich verstorben), zusammen mit der Beklagten (die frühere Ehefrau ihres Vaters; die Ehe wurde durch Urteil vom 21. November 1975 geschieden) mit notariellem Vertrag vom 29. April 1974 das genannte Hausgrundstück gekauft. Die Klägerin sollte danach einen halben Miteigentumsanteil erwerben. Dieser Vertrag wurde wieder aufgehoben, weil es mit der finanzierenden Bank Schwierigkeiten wegen der Minderjährigkeit der Klägerin gab. Daraufhin kaufte die Beklagte das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 29. August 1974 allein. Sie schloß dann mit der Klägerin, vertreten durch ihren Vater, am selben Tag einen notariellen Vertrag, mit dem sie sich verpflichtete, der Klägerin einen halben Miteigentumsanteil zu übertragen. Die Klägerin sollte jederzeit den Abschluß eines entsprechenden Übergabevertrages und die Auflassung des halben Miteigentumsanteils verlangen können. Eine entsprechende Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin wurde in das Grundbuch eingetragen.

Das Landgericht hat der auf Übertragung und Auflassung eines halben Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück gerichteten Klage stattgegeben. Die Beklagte hat mit einem dem Vater der Klägerin am 14. Mai 1976 zugestellten Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten den Vertrag vom 29. August 1974 wegen Drohung angefochten und das Grundstück am 1. Februar 1977 an den Zeugen Dieter R. weiterverkauft, der als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Das Oberlandesgericht hat die auf Abschluß eines Übergabevertrages mit näher bezeichnetem Inhalt konkretisierte Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter, die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Vertrag vom 29. August 1974 sei infolge wirksamer Anfechtung wegen Drohung von Anfang an nichtig (§ 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB). Die im Schreiben vom 12. Mai 1976 erklärte Anfechtung gegenüber dem Vater der Klägerin sei rechtzeitig, weil die Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 2, § 206 BGB erst sechs Monate nach Rechtskraft der Scheidung abgelaufen sei. Solange der Vater der Klägerin mit der Beklagten verheiratet gewesen sei, habe er die Klägerin nicht wirksam vertreten können.

1. Zutreffend geht das Oberlandesgericht zunächst davon aus, der Vertrag vom 29. August 1974 sei spätestens durch eine in der Klageerhebung liegende Genehmigung wirksam geworden. War – was angenommen werden mag – der erwähnte Vertragsabschlag für die Klägerin auch rechtlich nachteilig, so konnte ihr Vater sie dabei nicht wirksam vertreten (§ 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. auch Beschluß des Senats vom 16. April 1975, V z.B. 15/74 = NJW 1975, 1885). Dieses Vertretungsverbot bestand aber nur für die Dauer der Ehe (BGH Urt. v. 5. Februar 1958, IV ZR 293/57 = LM ZPO § 640 Nr. 18). Nach der Scheidung von der Beklagten konnte der Vater der Klägerin den noch schwebend unwirksamen Vertrag konkludent genehmigen, da er ihn für die Klägerin auch wirksam hätte neu abschließen können. Dagegen erinnert auch die Revision nichts.

2. Unzutreffend berechnet das Berufungsgericht jedoch das Ende der Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 206 Abs. 1 BGB. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 206 Abs. 1 BGB wird nur eine gegen den Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen laufende Verjährungsfrist in ihrem Ablauf gehemmt. Diese Vorschrift, die den Schutz des genannten Personenkreises bezweckt, ist also dann anwendbar, wenn z.B. ein Minderjähriger Anspruchsinhaber ist und die Verjährungsfrist zu seinem Nachteil läuft. Für das Anfechtungsrecht und auf den vorliegenden Fall übertragen (§ 124 Abs. 2 Satz 2 BGB) bedeutet dies, daß die zugunsten der Klägerin laufende Frist des § 124 Abs. 1 BGH nach § 206 BGH nicht gehemmt wurde, weil die Klägerin nicht Anfechtungsberechtigte, sondern Anfechtungsgegnerin war. Das entspricht auch einhelliger Auffassung in der Literatur (vgl. als Beispiele BGB-RGRK 12. Aufl. § 124 Anm. 1 und § 206 Anm. 2; MünchKomm-Förschler, BGB § 124 Rdnr. 5 und § 206 Rdnr. 1; Soergel/Augustin, BGB 11. Aufl. § 206 Rdnr. 2). Wenn in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wird, § 57 ZPO ermögliche die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen, so läßt sich dieser Gedanke entsprechend auf den vorliegenden Fall übertragen. Wollte und mußte die Beklagte (zur Vermeidung von Fristnachteilen) hier den Vertrag vom 29. August 1974 während der Dauer ihrer Ehe (und des damit bestehenden Vertretungsverbots des Vaters der Klägerin für die Entgegennahme der Anfechtungserklärung, § 131 Abs. 2 Satz 1, § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB) anfechten, hätte sie eine Pflegerbestellung für die Klägerin anregen (§ 1909 Abs. 1 BGB) und notfalls gegen eine ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts selbständig Beschwerde einlegen können (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG). Es muß in diesem Zusammenhang nicht geprüft werden, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn gleichwohl ein Pfleger nicht rechtzeitig bestellt worden wäre.

Von seinem unrichtigen Ausgangspunkt aus hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem Beginn der Anfechtungsfrist befaßt, d.h. nicht geprüft, ob und wann die Zwangslage der Beklagten aufhörte (§ 124 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dies nötigt indes nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil es sich unabhängig von der Einhaltung der Anfechtungsfrist unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als richtig erweist.

II.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Vater der Klägerin die Beklagte wegen des Vertrags vom 29. August 1974 durch ausgeführte und angedrohte Tätlichkeiten unter Druck gesetzt. Die Beklagte hätte ohne diese Bedrohung den Vertrag nicht abgeschlossen. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Er hält sie für unbegründet und sieht von einer Begründung ab (§ 565a ZPO).

2. Dieser festgestellte Sachverhalt berechtigte die Beklagte nicht nur zur Anfechtung des Vertrages (§ 123 Abs. 1 BGB), sondern unabhängig davon auch zur Verweigerung der Vertragserfüllung unter einem schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkt. Die Klägerin muß sich zwar eine eventuelle unerlaubte Handlung ihres Vaters (vgl. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 240 StGB) nicht zurechnen lassen (vgl. § 831 BGB), sie haftet aber für sein Verschulden bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen (§ 278 BGB), mit der Folge, daß sie die Beklagte so stellen muß, als seien die Drohungen nicht erfolgt (§ 249 BGB).

Die Aufnahme der Vertragsverhandlungen mit der Beklagten begründete ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien, das heute gewohnheitsrechtlich anerkannt ist (vgl. dazu auch § 11 Nr. 17 AGB-Gesetz). Aus ihm ergeben sich nicht nur vorvertragliche Aufklärungs-, Offenbarungs- oder Hinweispflichten, sondern auch sonstige Verhaltenspflichten, insbesondere allgemeine Schutzpflichten, die die Klägerin verpflichteten, sich so zu verhalten, daß Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter der Beklagten nicht verletzt wurden. Mit einer vorsätzlich rechtswidrigen Drohung, die die Beklagte zum Abschluß des Vertrages vom 24. August 1974 „zwang”, wurde ihr – auch durch § 123 Abs. 1 BGB geschütztes – Recht zur freien Willensbestimmung verletzt. Für das Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters haftet die Klägerin nach § 278 BGB (vgl. BGH Urt. v. 21. Juni 1974, V ZR 15/73 = WM 1974, 866; Urt, v. 14. Dezember 1972, II ZR 82/70 = WM 1973, 863, 865).

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wird durch die Anfechtungsvorschriften (§ 123 ff. BGB) nicht ausgeschlossen. Im Bereich der Arglistanfechtung entspricht es gefestigter Rechtsauffassung, insbesondere auch der des erkennenden Senats, daß eine arglistige Täuschung in der Regel zugleich eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß begründet, mit der Folge, daß Rechte aus dem durch die Täuschung herbeigeführten Vertrag nicht geltend gemacht werden können (vgl. BGH Urt. v. 31. Januar 1962; VIII ZR 120/60 = NJW 1962, 1196, 1198; Urt. v. 28. Februar 1968, VIII ZR 210/65 = NJW 1968, 986, 987; Urt, v. 23. April 1969, IV ZR 780/68 = NJW 1969, 1625, 1626; Urt, v. 21. Juni 1974, V ZR 15/73 = WM 1974, 866; Urt. v. 22. Oktober 1976, V ZR 247/75 = LM BGB § 123 Nr. 47; BGB-RGRK 12. Aufl. § 123 Rdnr. 88 und § 124 Rdnr. 11; Soergel/Hefermehl, BGB 11. Aufl. § 124 Rdnr. 9; Erman/Westermann, BGB 6. Aufl., § 123 Rdnr. 26; Palandt/Heinrichs, BGB 39. Aufl. § 123 Anm. 1c und § 124 Arm. 1; vgl. auch Larenz, Festschrift für Ballerstedt 1975, 397, 410, 411; Nirk, Festschrift für Mähring 1975, 71, 85). Die Vorschriften des Anfechtungsrechts stellen sich nicht als eine Spezialregelung im Verhältnis zum Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung dar (BGH Urt, v. 31. Januar 1962 a.a.O.; so auch schon RGZ 79, 194, 197; 84, 131, 133 für das Verhältnis zum Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung; vgl. auch Schubert, AcP 168, 470, 504 ff.; teilweise kritisch Medicus, JuS 1965, 209 und Liebs, AcP 174, 26), sondern schützen die freie Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Gebiet gegen unerlaubte Mittel der Willensbeeinflussung, und zwar unabhängig vom Eintritt eines Schadens. Arglistige Täuschung und Drohung werden gleich behandelt. Erfüllen diese Handlungen zugleich einen zum Schadensersatz verpflichtenden Tatbestand (unerlaubte Handlung oder Verschulden bei der Vertragsanbahnung), so kann daraus in einem wie im anderen Fall ein Schadensersatzanspruch z.B. auf Schuldbefreiung erwachsen. Es sind keine Gründe ersichtlich, Drohung und Täuschung insoweit unterschiedlich zu behandeln (so auch RGZ 79, 194, 197 für den aus einer Drohung erwachsenen deliktischen Anspruch).

Die auf Täuschung oder Drohung beruhenden Schadensersatzansprüche sind eigenständig. Für sie gilt nicht (auch nicht analog) die Jahresfrist des § 124 BGB. (A. A. MünchKomm-Kramer, BGB § 123 Rdnr. 30 und Palandt/Heinrichs a.a.O. § 276 Anm. 6b cc, die eine solche Einschränkung vorschlagen.) Es ist anerkannten Rechts, daß deliktische Schadensersatzansprüche anstatt der Anfechtung und insbesondere auch nach Ablauf der Frist des § 124 BGB erhoben werden können (BGH Urt, v. 31. Januar 1962 a.a.O.; RGZ 79, 194, 197; 84, 131, 133), mithin sogar nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Verweigerung der Vertragserfüllung berechtigen (§ 853 BGH). Es besteht kein Anlaß, den damit konkurrierenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsanbahnung insoweit anders zu behandeln. Er verjährt grundsätzlich erst in 30 Jahren (vgl. BGHZ 49, 77, 80).

Damit wird nicht verkannt, daß der Schadensersatzanspruch auf Befreiung von der Vertragspflicht oder das Recht, wegen dieses Anspruchs die Vertragserfüllung zu verweigern, im Ergebnis (wirtschaftlich gesehen) zwischen den Parteien auf eine Anfechtung hinausläuft, mit der Folge, daß auf dem vorbeschriebenen Weg die Anfechtungsfrist des § 124 BGB weitgehend bedeutungslos werden kann (vgl. zu diesen Bedenken in anderem Zusammenhang BGH Urt, v. 29. Januar 1969, IV ZR 518/68 = NJW 1969, 604, 605). Das ist aber eine vom Gesetzgeber durchaus gesehene Folge (vgl. die zutreffenden Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 84, 131, 134) des Nebeneinanders von Schadensersatzanspruch und Anfechtungsrecht. Hat jemand seinen Vertragspartner arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht, so verdient – auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist – sein Vertrauen in den Bestand des Vertrages keinen Schutz (vgl. Soergel/Hefermehl a.a.O. § 124 Rdnr. 9).

Da das Berufungsurteil sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin enthält, war ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609588

NJW 1979, 1983

JZ 1979, 527

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