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BGH Urteil vom 10.12.1987 - III ZR 220/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Waldschaden

 

Leitsatz (redaktionell)

Die öffentliche Hand haftet nach geltendem Recht nicht für die neuartigen (emittentenfernen) Waldschäden.

 

Orientierungssatz

(Schadensersatzansprüche aus BImSchG § 14 S 2, enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff und Amtshaftung)

1. Schadensersatzanspruch aus BImSchG § 14 S 2:

1.1. BImSchG § 14 S 2 ist keine öffentlich-rechtliche Norm des Staatshaftungsrechts. Der in ihm konkretisierte Schadensersatzanspruch richtet sich als Surrogat des ausgeschlossenen Abwehranspruchs ebenfalls lediglich gegen den Störer.

1.2. Da die beklagte Bundesrepublik Deutschland und das beklagte Bundesland die emittierenden Anlagen nicht veranlaßt, sondern lediglich zugelassen haben, können ihnen die schädlichen Immissionen haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden.

1.3. Einer analogen Anwendung der Ersatzvorschrift des BImSchG § 14 S 2 steht ihr nachbarrechtlicher Charakter und der Umstand, daß die Schäden nicht bestimmten identifizierbaren Emittenten zugerechnet werden können, entgegen (wird ausgeführt). Hierdurch würde ansonsten der Anlagenbetreiber und Emittent im Wege der Auslegung durch einen anderen, den Staat, ersetzt.

1.4. BImSchG § 14 S 2 kann nicht etwa verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß den Staat eine Art Garantiehaftung für die Realisierbarkeit von Schadensersatzansprüchen der geschädigten Waldeigentümer gegen den Betreiber der emittierenden Anlagen trifft.

1.5. Eine Staatshaftung für neuartige Waldschäden kann auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung den Grundsätzen, die der erkennende Senat im sogenannten Bergschadenfall (vergleiche BGH, 1970-02-16, III ZR 136/68, BGHZ 53, 226) aufgestellt hat, entnommen werden (wird ausgeführt).

1.6. Die öffentliche Hand haftet für die neuartigen Waldschäden den betroffenen Eigentümern auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignungsgleichen oder des enteignenden Eingriffs.

2. Haftung aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff:

2.1. Grundsätzlich bestehen bereits Zweifel, ob das Merkmal der Unmittelbarkeit des Eingriffs erfüllt ist.

2.2. Eine Entschädigungspflicht für das Waldsterben aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs aufgrund positiven staatlichen Handelns scheidet bereits aus, weil für die nachteiligen Auswirkungen eines verfassungswidrigen formellen Gesetzes und seines Vollzugs die öffentliche Hand nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs haftet.

2.3. Fehlende Ausgleichsansprüche im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Bundes-Immissionsschutzgesetz für den geschädigten Waldeigentümer können zulässigerweise nicht kraft Richterrechts gewährt werden.

2.4. Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff wegen rechtswidrigen waldschädigenden Vollzug gültiger immissionsschutzrechtlicher Vorschriften sind nicht gegeben, da das Vorsorgegebot keine drittschützende Wirkung entfaltet und gerade der gesetzeskonforme Vollzug zu den Waldschäden führt.

2.5. Eine Entschädigungspflicht aus enteignendem Eingriff aufgrund positiven staatlichen Handelns scheidet bei Globalphänomenen wie Waldschäden aus (wird ausgeführt). Vergleiche BGH 1984-03-29, III ZR 11/83, BGHZ 91, 20.

2.6. Die möglichen weitreichenden Folgen einer Zubilligung von Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüchen für die Staatsfinanzen gebieten es, dem Gesetzgeber die Entscheidung hierüber vorzubehalten.

2.7. Ein Entschädigungsanspruch wegen rechtswidrigem enteignungsgleichem Eingriff durch Unterlassen ist nicht ersichtlich, da ein Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne ein positives Handeln voraussetzt und somit ein reines Unterlassen und Untätigbleiben der öffentlichen Hand grundsätzlich nicht die Merkmale eines Eingriffs erfüllt.

2.8. Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer unterlassenen Ausübung staatlicher Schutzpflichten aus GG Art 14 zugunsten des gefährdeten Waldeigentums (der auch in einem Nachbessern der Normen liegen kann) dringt nicht durch.

3. Ein Schadensersatzanspruch kann nicht aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung verlangt werden (wird ausgeführt).

 

Normenkette

GG Art. 14; BGB § 839; BImSchG § 14 S. 1 Hs. 1, S. 2

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 22.10.1986; Aktenzeichen 1 U 38/86)

LG Stuttgart (Entscheidung vom 29.01.1986; Aktenzeichen 15 O 213/85)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.05.1998; Aktenzeichen 1 BvR 180/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542246

BGHZ, 350

NJW 1988, 478

ZIP 1988, 96

JZ 1988, 453

DVBl. 1988, 232

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