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BGH Urteil vom 10.12.1986 - IVa ZR 169/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Durch Bezugnahme der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament auf einen früheren Erbvertrag zwischen ihnen kann eine einheitliche "Gesamtregelung" zustande kommen.
  2. Ehegatten können den von ihnen geschlossenen Erbvertrag durch gemeinschaftliches Testament rechtsgeschäftlich aufheben (widerrufen) oder nach Art des § 2258 Abs. 1 BGB außer Kraft setzen.
 

Normenkette

BGB § 2258 Abs. 1, §§ 2254, 2292

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 1985 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Der am 17. November 1982 verstorbene Erblasser und seine vorverstorbene (zweite) Ehefrau hatten keine gemeinsamen Kinder. Sie vereinbarten am 14. Februar 1950 einen Ehe- und Erbvertrag, in dem es heißt:

"Wir setzen uns gegenseitig dergestalt zu Erben ein, daß der überlebende Teil alleiniger Erbe des Erstversterbenden wird. Der Überlebende ist somit Alleinerbe des Erstversterbenden.

Frau E. behält sich jedoch das Recht vor, ein Vermächtnis zugunsten ihrer Nichte ... zu errichten, wozu heute schon ihr Ehemann seine Zustimmung erteilt.

Der überlebende Teil erhält das Recht eingeräumt, diesen Erbvertrag nach seinem Gutdünken zu ändern. Ein evtl. ausgesetztes Vermächtnis für ... soll jedoch unberührt bleiben.

Ebenso wird dem Ehemann ... das Recht eingeräumt, ein Vermächtnis zugunsten seiner Tochter .... auszusetzen."

Außerdem errichteten der Erblasser und seine Ehefrau am 3. August 1975 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament mit folgendem Wortlaut:

"Unser letzter Wille

Vor Notar Gustav F., W., haben wir ein gemeinsames Testament errichtet.

Sollte uns nun beiden etwas zustoßen, bestimmen wir zu unseren Erben zu gleichen Teilen:

1.

unsere Tochter Hannelore ... (die Beklagte)

2.

Michael B. ... (den Kläger)

Sollte der Erbfall vor Volljährigkeit des Michael B. eintreten, so sollte dessen Mutter ... die treuhänderische Verwaltung übernehmen. Fällt der unter 2. genannte Michael B. aus, so tritt an dessen Stelle seine Mutter ..."

Der Kläger ist ein Großneffe der zweiten Ehefrau des Erblassers; die Beklagte ist die Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe.

Nach dem Tode der zweiten Ehefrau des Erblassers errichtete dieser am 29. Juni 1976 ein notarielles Testament, in dem er die Beklagte zu seiner Alleinerbin einsetzte.

Der Kläger hält das gemeinschaftliche Testament vom 3. August 1975 für bindend und das Testament vom 29. Juni 1976 für unwirksam. Mit der Klage erstrebt er demgemäß die Feststellung, daß er Miterbe zu 1/2 nach dem Erblasser sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage für unbegründet gehalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

1.

Das Berufungsgericht läßt offen, ob das gemeinschaftliche Testament vom 3. August 1975 nur für den nicht eingetretenen Fall gleichzeitigen Versterbens der Eheleute gelten oder auch den Erbfall nach dem Längstlebenden von ihnen regeln soll. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, daß es auch dann eingreife, wenn der Erblasser und seine Ehefrau nicht gemeinsam verstarben, und also auch den Erbfall nach dem Erblasser regele, sei die Klage unbegründet.

Der Kläger habe nämlich den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, daß das gemeinschaftliche Testament in Verbindung mit dem Erbvertrag eine den Erblasser bindende, spätere (abweichende) Anordnungen ausschließende Verfügung sei. Diese Begründung ist nicht rechtsfehlerfrei.

2.

Welchen Inhalt ein gemeinschaftliches Testament hat und ob es den längstlebenden Ehegatten nach dem Tode des anderen in der einen oder der anderen Richtung bindet, ist eine Frage, die als solche nichts mit Beweislast zu tun hat, sondern vom Richter beantwortet werden muß. Dazu bedarf es der Auslegung der betreffenden Erklärungen. Aber auch bei der Auslegung einer Willenserklärung handelt es sich weithin nicht um eine der Beweisaufnahme zugängliche Tatsachenfeststellung, sondern um eine nach bestimmten rechtlichen Regeln vorzunehmende Würdigung (Senatsurteil vom 26.10.1983 - IVa ZR 80/82 = NJW 1984, 721 f; BGHZ 20, 109, 111 f). Diese hat daher, soweit es nicht um den tatsächlichen (inneren) Willen der Beteiligten oder um sonstiges "Material" geht, das der Auslegung zugrunde zu legen ist, nichts mit Beweislast zu tun und darf dementsprechend auch nicht nach Beweislastgrundsätzen entschieden werden.

Dennoch muß die Revision zurückgewiesen werden.

3.

Da der Erblasser die Beklagte mit seinem Testament vom 29. Juni 1976 zu seiner Alleinerbin berufen hat, könnte die Klage nur dann Erfolg haben, wenn dieses Testament, soweit die Beklagte darin zur Alleinerbin eingesetzt wird, unwirksam wäre.

Unwirksam ist das Testament nicht bereits im Hinblick auf den Erbvertrag von 1950. Dieser steht dem Testament von 1976 schon deshalb nicht entgegen, weil der Erblasser und seine Ehefrau darin zwar den Erbfall nach dem Erstversterbenden von ihnen, nicht aber denjenigen nach dem Längst lebenden geordnet hatten; § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB kann daher nicht zur Anwendung kommen.

Aber auch das gemeinschaftliche Testament von 1975 verhilft dem Kläger nicht zu einem Erfolg. Das gilt auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß das gemeinschaftliche Testament auch den Erbfall nach dem Längstlebenden regeln soll.

a)

Das Berufungsgericht lehnt es ab, § 2270 Abs. 2 BGB auf das gemeinschaftliche Testament anzuwenden. Dafür sei kein Raum, weil dem überlebenden Ehegatten (in dem Erbvertrag) ausdrücklich ein Abänderungsrecht eingeräumt sei. Auch insoweit vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen.

Die Auffassung des Berufungsgerichts vertragt sich nicht mit der seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. Juli 1964 (V ZR 57/62 = NJW 1964, 2056) gewonnenen klaren Trennung der Freistellungsklausel einerseits von der Verneinung der Wechselbezüglichkeit andererseits. Seitdem hat die höchstrichterliche Rechtsprechung beständig daran festgehalten, daß eine Freistellungsklausel die Wechselbezüglichkeit von beiderseitigen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament nicht notwendig ausschließt. Revisionsrechtlich ist daher zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß die Einsetzung der Parteien zu Miterben durch den Erblasser und seine Ehefrau durchaus wechselbezüglich gewesen sein mag. Das ist indessen nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, ob die in dem Erbvertrag von 1950 enthaltene Freistellungsklausel auch nach dem gemeinschaftlichen Testament von 1975 bestehen blieb und ob sie sich auch auf die Einsetzung des Klägers zum Miterben des Erblassers erstreckte. Beide Fragen hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht bejaht.

b)

Die Frage, ob der Erbvertrag von 1950 oder dessen Freistellungsklausel durch das gemeinschaftliche Testament von 1975 aufgehoben worden ist, behandelt das Berufungsgericht wiederum unter dem Gesichtspunkt, der Kläger habe seiner Beweislast nicht genügt. Das ist rechtlich bedenklich, weil es auch hier weniger um Tatsachenfeststellungen als vielmehr um Auslegungsfragen geht.

Andererseits ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dem gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und seiner Ehefrau von 1975 (und den Umständen) könne nicht entnommen werden, daß die Eheleute den Erbvertrag oder die darin enthaltene Freistellungsklausel mit Hilfe des gemeinschaftlichen Testaments (rechtsgeschäftlich) hätten aufheben (oder in der Ausdrucksweise des § 2254 BGB: hätten widerrufen) wollen . Ein derartiger Widerruf wäre gem. § 2292 BGB zwar möglich gewesen, ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erklärt.

Aber auch eine Aufhebung der Freistellungsklausel nach Art des § 2258 Abs. 1 BGB hat nicht stattgefunden. Diese Art der Aufhebung ist nach der Rechtsprechung des Senats keine rechtsgeschäftliche, sondern folgt kraft Gesetzes aus einem Widerspruch der späteren zu der früheren Verfügung von Todes wegen (Senatsurteil vom 8.7.1981 - IV/a ZR 188/80 = LM BGB § 2258 Nr. 2). Für eine derartige Aufhebung, die auch in den Fällen des § 2292 BGB durchaus möglich ist, fehlt es an einem Widerspruch im Sinne von § 2258 Abs. 1 BGB. Weder sind die Miterbeneinsetzung des Klägers in dem gemeinschaftlichen Testament und die Freistellungsklausel miteinander sachlich unvereinbar (vgl. BGH NJW 1964, 2056), noch läuft die kumulative Geltung von Freistellungsklausel einerseits und Miterbeneinsetzung andererseits den in dem gemeinschaftlichen Testament zum Ausdruck kommenden Absichten der Testatoren zuwider (Senatsurteil LM BGB § 2258 Nr. 2).

c)

Das Berufungsgericht hat stillschweigend zugrunde gelegt, die - ursprünglich inhaltsleere - Freistellungsklausel des Erbvertrages erstrecke sich - trotz ihres engeren Wortlauts ("das Recht eingeräumt, diesen Erbvertrag ... zu ändern") - auch auf die Schlußerbeneinsetzung des gemeinschaftlichen Testaments. Auch diese Auffassung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die ausdrückliche Bezugnahme in dem gemeinschaftlichen Testament auf den vorangegangenen Erbvertrag ("gemeinsames Testament") spricht dafür, daß der Erblasser und seine Ehefrau den Inhalt dieser beiden Verfügungen von Todes wegen zu einer einheitlichen "Gesamterbregelung" nach ihnen miteinander verbinden wollte. Damit erhielt die Freistellungsklausel die Bedeutung, daß der überlebende Ehegatte auch nach dem Tode des Erstversterbenden in Bezug auf die Schlußerbeneinsetzung freie Hand behielt.

 

Unterschriften

Rottmüller

Dehner

Dr. Schmidt-Kessel

Dr. Zopfs

Dr. Ritter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456209

NJW 1987, 901

DNotZ 1987, 430

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