Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 10.06.1999 - VII ZR 365/98 (veröffentlicht am 10.06.1999)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Vergabe von Bauaufträgen enthaltene Klausel:

„Bauwasser (§ 4)

In der Schlußrechnung werden die Verbrauchskosten und etwaige Kosten für Messer und Zähler in Höhe von 1,2 % des Endbetrages der Schlußrechnung … abgesetzt.”

unterliegt gemäß § 8 AGBG nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG.

Die VOB/B ist keine gesetzliche Vorschrift i.S.v. § 6 Abs. 2 AGBG.

 

Normenkette

AGBG §§ 8, 6 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Aktenzeichen 13 U 17/98)

LG Göttingen (Aktenzeichen 7 O 06/97)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. August 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verlangt von der beklagten Stadt, die Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.

Die Beklagte vergibt Bauleistungen. In ihren Ausschreibungen verwendet sie Besondere Vertragsbedingungen, die in einem von der Finanzverwaltung herausgegebenen Vergabehandbuch empfohlen werden. Das Vergabehandbuch soll bundesweit die einheitliche Durchführung und Abwicklung von Bauvergaben bewirken. In den Besonderen Vertragsbedingungen heißt es u.a.:

„Bauwasser (§ 4)

In der Schlußrechnung werden die Verbrauchskosten und etwaige Kosten für Messer und Zähler in Höhe von 1,2 % des Endbetrages der Schlußrechnung … abgesetzt.”

Gegen diese Klausel wendet sich die Klägerin mit ihrer Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klausel sei nach § 8 AGBG nicht kontrollfähig. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klausel enthalte eine Preisabrede, die nach § 8 AGBG der Inhaltskontrolle der Gerichte nicht unterliege. Der pauschale Abzug eines bestimmt bezeichneten Prozentsatzes der Schlußrechnungssumme regele nach seiner Zielrichtung lediglich die vom Unternehmer zu beanspruchende Vergütung und sei Teil der eigentlichen Preisabrede. Zwar sei nicht zu verkennen, daß die Klausel über den pauschalen Aufwendungsersatz für Bauwasser auf den ersten Blick an die Stelle dispositiven Gesetzesrechts trete, weil mit der Vergütung die vom Unternehmer zu tragenden Kosten für Energie, Wasser etc. zur Herstellung des Gewerks abgegolten seien und der Unternehmer die Kosten für auf der Baustelle entnommenes Wasser zu erstatten habe. Die Klausel sei jedoch im Kern nichts anderes als eine sogleich bei Vertragsschluß vereinbarte Gewährung eines pauschal bestimmten Nachlasses. Sie knüpfe lediglich formal an den Verbrauch von Bauwasser an, habe tatsächlich aber mit einem Verbrauch und einem der Beklagten zu erstattenden Aufwendungsersatz nichts zu tun. Dieser in jedem Fall zu gewährende Nachlaß sei Teil der privatautonomen Gestaltung der Preise für die Hauptleistung.

II.

Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht beurteilt zutreffend die angegriffene Klausel als eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG. Die Klausel verliert ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht dadurch, daß die Höhe des vom Unternehmer hinzunehmenden Abzugs in die Klausel maschinenschriftlich eingefügt wird. Die Eintragung des Prozentsatzes stellt lediglich eine notwendige, aber unselbständige Ergänzung der Klausel dar (vgl. dazu: BGH, Urteile vom 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, NJW 1998, 2815 f und vom 17. März 1993 - VIII ZR 180/92, NJW 1993, 1651 f). Das wird in der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.

2. Die angegriffene Klausel unterliegt entgegen der Meinung der Revision gemäß § 8 AGBG nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG.

a) Nach § 8 AGBG gelten diese Vorschriften nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Der Inhaltskontrolle entzogen sind hingegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen (st. Rspr.; z.B.: BGH, Urteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, WM 1999, 1271, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 118 f). Aus dem Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 AGBG scheiden daher Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln. Dieser ist die Konsequenz aus dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz zur Vertragsfreiheit. Dies umfaßt auch das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder eine Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 aaO).

Der Inhaltskontrolle unterliegen Preisnebenabreden, die mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht tritt, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 aaO).

b) Eine solche Preisnebenabrede liegt nicht vor.

aa) Die beanstandete Klausel enthält eine von dem vereinbarten Werklohn unabhängige Entgeltabrede für eine selbständige Leistung des Bestellers. Sie regelt das selbständige Angebot des Bestellers, den Unternehmer bei der Herstellung seines Werkes auf der Baustelle mit Bauwasser zu beliefern. Als Gegenleistung dafür ist ein der Höhe nach pauschaliertes Entgelt festgesetzt. Dem Unternehmer bleibt es unbenommen, ob er bei Ausführung seiner Bauleistung das Angebot des Bestellers annehmen oder Bauwasser, sofern er es benötigt, auf eigene Kosten selbst besorgen will. Daher kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (vgl. auch OLG Stuttgart, NJW-RR 1998, 312 f) die Beklagte als Besteller nur dann das der Höhe nach pauschalierte Entgelt für Bauwasser fordern, wenn der Unternehmer nachweislich von ihrem Angebot, das von ihr zur Verfügung gestellte Bauwasser zu nutzen, Gebrauch gemacht hat.

bb) Eine solche Abrede unterliegt ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften. Mit ihr wird allein der Preis für die Lieferung von Bauwasser festgesetzt. An die Stelle der Preisabrede, sofern eine wirksame vertragliche Regelung fehlen würde, könnte dispositives Gesetzesrecht nicht treten. Der Hinweis der Revision auf § 4 Nr. 4 Buchst. c VOB/B geht fehl. Die VOB/B ist keine gesetzliche Vorschrift i.S.v. § 6 Abs.2 AGBG.

cc) Die Klausel erhält nicht dadurch den Charakter einer Preisnebenabrede, daß die Kosten für verbrauchtes Bauwasser einschließlich etwaiger Kosten für Messer und Zähler pauschal mit 1,2 % des Werklohns von der Schlußrechnung des Unternehmers abgesetzt werden. Dieser Teil der Regelung zielt nicht auf eine verdeckte Erhöhung oder Verbilligung des eigentlichen, als solchen ausgewiesenen Preises (vgl. dazu: Ulmer/Brandner/Hensen AGBG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 22 ff). Sie ermöglicht lediglich eine Verrechnung der rechtlich voneinander unabhängigen Forderungen des Unternehmers auf Werklohn und des Bestellers auf Entgelt für geliefertes Wasser.

c) Die Frage, ob die Verletzung des Transparenzgebotes die Inhaltskontrolle einer Klausel gebieten kann (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 8 Rdn. 8 a), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der Revision ist die angegriffene Klausel nicht intransparent. Sie findet sich in den Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten, deren einzelne Bestimmungen sich ausdrücklich auf diejenigen der VOB/B beziehen und deren Regelungen teilweise modifizieren. Dies geschieht fortlaufend und übersichtlich entsprechend dem Aufbau der VOB/B.

 

Unterschriften

Ullmann, Quack, Thode, Hausmann, Wiebel

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 10.06.1999 durch Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 539114

BGHZ

BGHZ, 46

BB 1999, 2052

DB 1999, 2565

NJW 1999, 3260

BauR 1999, 1290

EBE/BGH 1999, 322

NJW-RR 1999, 1692

EWiR 2000, 203

IBR 2000, 5

Nachschlagewerk BGH

WM 1999, 2233

WuB 2000, 71

ZAP 1999, 1075

ZIP 1999, 1712

ZfIR 2000

MDR 1999, 1379

ZfBR 1999, 291

ZfBR 2000, 27

FSt 2000, 115

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • zfs 11/2012, Schutzgesetzcharakter des § 45 Abs. 6 StVO / 2 Aus den Gründen:
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 18 Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Reduzierung ... / I. Begünstigter Personenkreis
    1
  • § 18 Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht / 2. Einrede nach § 2328 BGB
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses
    1
  • Bremische Landesbauordnung / § 82 Abschnitt 6 Baulasten
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • FF 11/2022, Anrechnung der notariellen Entwurfsgebühr au ... / Aus den Gründen
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • Sondereigentum: Duldung eines Antennenkabels / 4 Die Entscheidung
    1
  • ZAP 14/2020, Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige: Unwirksame betriebsbedingte Kündigung
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zfs 7/2014, Haftungsverteilung bei einer Kollision zweie ... / 3 Anmerkung:
    1
  • § 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / (2) Grenzen
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Missbrauchsfälle
    0
  • § 12 Der Schenkungsrückforderungsanspruch des § 528 BGB ... / VI. Rechtsfolge: Herausgabe des Geschenkes bzw. Anspruch auf Wertersatz
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


AGB-Gesetz [bis 31.12.2001] / § 8 Schranken der Inhaltskontrolle
AGB-Gesetz [bis 31.12.2001] / § 8 Schranken der Inhaltskontrolle

Die §§ 9 bis 11 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren