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BGH Urteil vom 10.02.1993 - XII ZR 239/91

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Leitsatz (amtlich)

Nimmt ein Unterhaltsschuldner den Träger der Sozialhilfe, der seiner getrenntlebenden Ehefrau Sozialhilfe geleistet und den Unterhaltsanspruch der Ehefrau auf sich übergeleitet hat, aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung von Beträgen in Anspruch, die das Arbeitsamt aus dem dem Unterhaltsschuldner zustehenden Arbeitslosengeld gemäß § 48 SGB I an den Sozialhilfeträger „abgezweigt” hat, obwohl ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau inzwischen rechtskräftig versagt worden war, so liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, über die vor den Zivilgerichten zu entscheiden ist.

 

Normenkette

GVG §§ 17, 17a; SGB I § 48; BGB § 816

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.10.1991)

AG Duisburg

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt als Trägerin der Sozialhilfe die Auszahlung von Beträgen, die diese von dem zuständigen Arbeitsamt aus seinem Arbeitslosengeld – als Unterhalt für seine Ehefrau – erhalten hat.

Der Kläger und seine Ehefrau leben getrennt. Die Ehefrau erhält für sich und zwei gemeinsame minderjährige Kinder seit dem 1. Juni 1988 von der Beklagten Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 2. August 1988 leitete die Beklagte die Unterhaltsansprüche der Ehefrau und der Kinder gegen den Kläger gemäß §§ 90, 91 BSHG auf sich über. Der Kläger war zu jener Zeit arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Auf Antrag der Beklagten vom 14. September 1988 zweigte das Arbeitsamt durch Bescheid vom 18. Oktober 1988 gemäß § 48 SGB I ab 13. Oktober 1988 einen Betrag von wöchentlich 119,70 DM, davon 39,90 DM für die Ehefrau des Klägers, an die Beklagte ab. Der Bescheid über die Abzweigungsanordnung wurde dem Kläger mit Rechtsmittelbelehrung übersandt. Er legte keinen Widerspruch ein.

Durch Urteil des Familiengerichts vom 14. September 1988 wurde eine Unterhaltsklage der Ehefrau des Klägers gegen diesen für die Zeit ab Juni 1988 – rechtskräftig – abgewiesen. Das Urteil lag der Beklagten nach ihrem unbestrittenen Vorbringen erst seit dem 5. Dezember 1988 vor und wurde von ihr am 2. Januar 1989 dem Arbeitsamt „zur weiteren Veranlassung” übersandt.

Aufgrund der Abzweigungsanordnung erhielt die Beklagte in der Zeit bis zum 30. März 1989 für die Ehefrau des Klägers Teilbeträge in Höhe von zusammen (mindestens) 734,60 DM aus dem Arbeitslosengeld des Klägers ausgezahlt.

Dieser verlangt von ihr die Erstattung dieses Betrages, weil die Beklagte insoweit ungerechtfertigt bereichert sei.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet sei. Im übrigen bilde die bestandskräftige Abzweigungsanordnung vom 18. Oktober 1988 den Rechtsgrund für die an sie geleisteten Zahlungen.

Amtsgericht und Oberlandesgericht haben im Sinne des Klägers entschieden. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der erhobenen Klage.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Der Kläger war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revision der Beklagten nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl. § 147 IV 2; BGH Urteil vom 14. Juli 1967 – V ZR 112/64 = NJW 1967, 2162).

II. Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision zutreffend davon ausgegangen, daß die vorliegende Streitigkeit als bürgerlich-rechtlich zu beurteilen und deshalb über den Klageanspruch im ordentlichen Rechtsweg (vor den Zivilgerichten) zu entscheiden ist.

Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn wie hier eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 103, 255, 256 ff mit umfangreichen Nachweisen). Die Abgrenzung ist von der Sache her zu treffen. Dabei ist entscheidend darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und sie bewirkt zugleich, daß regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BGHZ a.a.O. S. 257).

Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden, daß über einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung von Unterhaltsleistungen gegen den Träger der Sozialhilfe, der einem (vermeintlich) Unterhaltsberechtigten Hilfe gewährt und dessen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsschuldner nach § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat, im ordentlichen Rechtsweg zu befinden, das entsprechende Verfahren also nach der Natur der Sache als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zu qualifizieren ist (BGHZ 78, 201 ff). In dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der auf Rückzahlung klagende Unterhaltsschuldner (dessen Unterhaltsverpflichtung später rückwirkend durch die rechtskräftige Feststellung entfiel, daß er nicht der Vater der von dem Träger der Sozialhilfe unterstützten Kinder war) zwar nach der Überleitung der Ansprüche auf den Träger der Sozialhilfe selbst Zahlungen auf den Unterhalt der Kinder an diesen geleistet, während die (Aus-)Zahlungen an die Beklagte im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Abzweigungsanordnung des Arbeitsamts nach § 48 SGB I durch die zuständige Stelle der Arbeitsverwaltung erfolgten. Das stellt aber die Zuordnung auch dieses Verfahrens als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit nicht in Frage:

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Nach Satz 4 n.F. (Satz 2 a.F.) der Vorschrift kann die Auszahlung auch an die Person oder Stelle – wie hier das Sozialamt – erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt. Die Regelung verfolgt den Zweck, in einem vereinfachten Verfahren – ohne Umweg über einen Zivilprozeß des Unterhaltsberechtigten und Pfändung seiner Ansprüche gegen den Verpflichteten (vgl. BT-Drucks. 7/868 S. 31 zu § 48) – dem Ehegatten und den Kindern des Leistungsberechtigten, denen gegenüber dieser unterhaltsverpflichtet ist, laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, auf die diese Angehörigen sozialrechtlich keinen eigenen (Teil-)Anspruch haben, unmittelbar zukommen zu lassen. Der Leistungsträger (hier: Arbeitsamt) trifft mit der Abzweigung von Teilen der Sozialleistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige – auf der Grundlage einer von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommenen Prüfung der unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen – eine sozialrechtliche „Soforthilfemaßnahme” (BSGE 57, 59, 64 = FamRZ 1985, 379), die allerdings die unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Leistungsberechtigten (hier: Kläger) und seinen Angehörigen unberührt läßt, also keine endgültige/verbindliche Entscheidung über die bestehenden Unterhaltsansprüche enthält (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Seewald § 48 SGB I Rdn. 2; Bochumer Kommentar/Heinze SGB I § 48 Rdn. 1 ff, 16; Wannagat/Thieme SGB, AT, § 48 Rdn. 1, 14, 19; Burdenski/von Maydell/Schellhorn, SGB-AT § 48 Rdn. 2, 37; BSGE a.a.O. 65).

Die Entscheidung des Leistungsträgers über die Abzweigung/Auszahlung von Teilen der Sozialleistung an die Angehörigen des Leistungsberechtigten greift in dessen Rechte ein. Sie trägt insoweit den Charakter eines – ihn belastenden – Verwaltungsakts, gegen den er folglich Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben kann (Wannagat/Thieme a.a.O. Rdn. 14; Kasseler Kommentar/Seewald a.a.O. Rdn. 24; Bochumer Kommentar/Heinze a.a.O. Rdn. 16; BSG, Urteile vom 28. Juni 1991 – 11 RAr 47/90 = SozR 3-1300 § 50 SGB X Nr. 10 (S. 25); vom 17. Januar 1991 – 7 RAr 72/90 = SozR 3 a.a.O. Nr. 7 S. 9). Sieht der Leistungsberechtigte, wie es hier der Fall war, von einer Anfechtung der ihm bekanntgegebenen Abzweigungsanordnung ab, so daß diese ihm gegenüber wirksam wird (§§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 2 SGB X), so bedeutet das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 28. Juni 1991 und vom 17. Januar 1991 a.a.O.), daß er mit der Maßnahme des Leistungsträgers „einverstanden ist”. Er „steht rechtlich so da, als ob er in die Auszahlung eines Teiles der ihm zustehenden Leistung durch den Leistungsträger an einen Dritten einwilligt oder sie jedenfalls genehmigt”. Der Leistungsträger bewirkt unter den genannten Voraussetzungen als Dritter anstelle des unterhaltsverpflichteten Leistungsberechtigten die Leistung an dessen Unterhaltsgläubiger (§ 267 BGB). Der Unterhaltsschuldner (Leistungsberechtigte) seinerseits wird gemäß § 362 BGB in Höhe der geleisteten Zahlung von seiner Unterhaltspflicht befreit (vgl. Bochumer Kommentar/Heinze a.a.O. Rdn. 3).

Verfügt der Leistungsträger damit aber, soweit er die Sozialleistung einem Dritten zukommen läßt, „(entsprechend § 362 Abs. 2 i.V. mit § 185 Abs. 1 BGB) anstelle des Leistungsberechtigten” (BSG, Urteil vom 28. Juni 1991 a.a.O. S. 26), so ist dessen Anspruch gegen den Dritten auf Erstattung der Leistung aus ungerechtfertigter Bereicherung in gleicher Weise – als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit – im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen wie in dem in BGHZ 78, 201 ff entschiedenen Fall (a.A.: OLG Düsseldorf NJW 1988, 2674). Dies steht im Einklang mit der auch im sozialrechtlichen Schrifttum, etwa von Wannagat/Thieme (a.a.O. § 48 Rdn. 19) und Seewald (Kasseler Kommentar a.a.O. § 48 SGB I Rdn. 24), vertretenen Auffassung, daß der Leistungsberechtigte vor dem Zivilgericht, also im ordentlichen Rechtsweg, auf Herausgabe der abgezweigten Beträge klagen kann, wenn er geltend macht, dem Ehegatten habe kein oder nur ein geringerer Unterhalt zugestanden.

III. Auch in der Sache greift die Revision das angefochtene Urteil ohne Erfolg an.

1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten nach § 816 Abs. 2 BGB in Höhe von 734,60 DM zugesprochen, weil das Arbeitsamt das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld in dieser Höhe mit befreiender Wirkung an die Beklagte abgeführt habe, obwohl dem kein auf diese übergeleiteter Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Klägers zugrunde gelegen habe.

2. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

Nach § 816 Abs. 2 BGB ist in Fällen, in denen an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet. Hierher gehören namentlich die Fälle, in denen der Leistende befreit bleibt, obwohl er an einen Nichtberechtigten geleistet hat (vgl. Palandt/Thomas BGB 50. Aufl. § 816 Rdn. 20).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Das Arbeitsamt hat für die Zeit vom 13. Oktober 1988 bis zum 30. März 1989 Teilbeträge über insgesamt 734,60 DM des an sich dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 (a.F.) SGB I auf den Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau an die Beklagte ausgezahlt, die der Ehefrau Sozialhilfe leistete und ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kläger auf sich übergeleitet hatte. Die Überleitung, die wie eine Abtretung wirkte (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 – IVb ZR 74/86 = BGHR BSHG § 90 Abs. 1 Vergangenheit 1), hatte zur Folge, daß die Beklagte mit unmittelbarer Wirkung die Rechtsstellung erlangte, die die Ehefrau hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs hatte (BGHZ 94, 141, 142). Die Beklagte erwarb mithin Ansprüche gegen den Kläger (nur) in dem Umfang, in dem der Ehefrau selbst nach bürgerlichem Recht Unterhaltsansprüche gegen ihn zustanden (Senatsurteil vom 1. Juli 1987 a.a.O.). Das war aber aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Familiengerichts vom 14. September 1988 seit Juni 1988 nicht mehr der Fall. Damit hat die Beklagte, ebenso wie es unter den gegebenen Umständen bei einer Auszahlung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I an die Ehefrau selbst zu beurteilen wäre, die gesamten Zahlungen über 734,60 DM im Verhältnis zum Kläger als Nichtberechtigte im Sinne von § 816 Abs. 2 BGB erhalten. Hieran ändert der Umstand nichts, daß die Beklagte der Ehefrau des Klägers auch in der Zeit vom 13. Oktober 1988 bis zum 30. März 1989 Sozialhilfe gewährte. Denn diese Leistung erbrachte sie in ihrer Eigenschaft als Sozialhilfeträger und zur Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben ohne Rücksicht darauf, ob sie für ihre Leistungen von dem Kläger eine Erstattung beanspruchen konnte und erhielt (vgl. BGHZ 78 a.a.O. S. 206).

b) Die „Leistung” des Arbeitsamts an die Beklagte war dem Kläger gegenüber wirksam (§ 816 Abs. 2 BGB). Da er die Abzweigungsanordnung nach § 48 SGB I nicht angefochten hatte mit der Folge, daß diese, wie dargelegt, ihm gegenüber eine Bindungswirkung im Sinne seiner Einwilligung/Genehmigung in die Teilauszahlung an die Beklagte entfaltete, bedeutete die Abzweigungsentscheidung zugleich, daß der Kläger sich die abgezweigten Leistungsteile ungeachtet ihrer tatsächlichen Auszahlung an die Beklagte als an sich erbracht zurechnen lassen muß (vgl. BSG, Urteile vom 17. Januar 1991 a.a.O. S. 9 und vom 28. Juni 1991 a.a.O. S. 25). Das hätte etwa zur Folge, daß im Falle einer rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes der Kläger – und nicht die Beklagte – auch die an diese ausgezahlten/„abgezweigten” Beträge dem Arbeitsamt gemäß § 50 SGB X zu erstatten hätte (BSG a.a.O.).

Das Arbeitsamt ist unter den gegebenen Voraussetzungen mit der Auszahlung der abgezweigten Beträge an die Beklagte von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kläger befreit worden (vgl. oben Palandt/Thomas a.a.O.). Dieser kann sich demgemäß entgegen der Auffassung der Revision nicht „wegen eines Anspruchs auf Auszahlung zu Unrecht einbehaltener Teile des Arbeitslosengeldes an das Arbeitsamt halten” und nicht gegen dieses auf Leistung klagen. Sein Anspruch auf Erstattung (Herausgabe) des Betrages von 734,60 DM richtet sich vielmehr, wie vom Berufungsgericht zutreffend entschieden, gegen die Beklagte, die die Leistung als Unterhalt für die Ehefrau des Klägers auf ihren Antrag von dem Arbeitsamt ausgezahlt erhalten hat, obwohl der Ehefrau ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger für den betreffenden Zeitraum nicht zustand.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Zysk, Hahne, Gerber

 

Fundstellen

NJW 1993, 1788

Nachschlagewerk BGH

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