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BGH Urteil vom 10.02.1992 - II ZR 23/91

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Leitsatz (amtlich)

Für auf GmbHG § 43 Abs 2 gestützte Ansprüche wegen fehlerhafter Erfüllung von Geschäftsführerpflichten ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (ZPO § 29 Abs 1) am Sitz der Gesellschaft begründet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Geschäftsführer und Alleinaktionär der U., einer in L. ansässigen Glashandelsfirma. Die U. und die holländische R. b.v. waren als Kommanditistinnen an der N. GmbH & Co. KG in D. beteiligt und hielten außerdem zu gleichen Teilen die Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH dieser Gesellschaft. Geschäftsführer der GmbH waren die beiden Beklagten. Die N. GmbH & Co. KG stellte Isolierglasscheiben her. Das Rohmaterial bezog sie von der T. GmbH und Co. KG, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) war. Alleinige Abnehmerin der von der N. GmbH & Co. KG gefertigten Scheiben war die R. b.v.; ihr Geschäftsführer war der Beklagte zu 2).

Über das Vermögen der N. GmbH & Co. KG, die in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1984 einen Verlust von 428.505,50 DM ausgewiesen hatte, wurde im März 1985 das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter trat dem Kläger „alle etwaigen der Gemeinschuldnerin zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, die aus fehlerhafter Geschäftsführung herrühren können, Zug um Zug gegen Zahlung eines Abtretungsentgeltes in Höhe von 20.000,– DM” ab.

Der Kläger, der behauptet hat, die Beklagten hätten die Kommanditgesellschaft sittenwidrig dadurch geschädigt, daß sie die Isolierglasscheiben an die R. b.v. zu einem die eigenen Kosten der N. GmbH & Co. KG und den Marktpreis weit unterschreitenden Preis verkauft, unberechtigte Skonti eingeräumt, nicht geschuldete Frachtkosten übernommen und obendrein ohne Rechtfertigung Provisionen gezahlt hätten, hat gegen die Beklagten 100.000,– DM als Teilbetrag des seiner Meinung nach der Gemeinschuldnerin in den Monaten April und Mai 1984 zugefügten Schadens eingeklagt.

Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Dieses hat angenommen, die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt S. als Konkursverwalter der N. GmbH & Co. KG erfasse auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung und sei durch eine etwaige Versäumung der vereinbarten Klagefrist nicht hinfällig geworden. Der Kläger nimmt dies als ihm günstig hin. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß das vereinbarte Abtretungsentgelt in Höhe von 20.000,– DM gezahlt worden ist.

2. Seine das klageabweisende Urteil bestätigende Entscheidung hat das Berufungsgericht darauf gestützt, daß der Kläger den Schaden, für den er Ersatz verlangt, nicht schlüssig dargelegt habe. Dagegen hat es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob den Beklagten eine fehlerhafte Geschäftsführung vorzuwerfen ist. Für die Revisionsinstanz ist deswegen zugunsten des Klägers von der Richtigkeit seines Vorbringens auszugehen, daß die Beklagten bewußt die von der N. GmbH & Co. KG hergestellten Isolierglasscheiben an die alleinige Abnehmerin, die R. b.v., zu Preisen veräußert haben, die die eigenen Herstellungskosten nicht deckten und deutlich unter den erzielbaren Marktpreisen in Holland lagen, wobei obendrein die Erlöse durch unberechtigte Provisionen und Skontogewährung sowie die Übernahme nicht geschuldeter Frachtkosten weiter geschmälert wurden.

3. Auf der Grundlage dieses zu unterstellenden Sachverhalts haben die Beklagten durch ihr Verhalten die Rechtsvorgängerin des Klägers vorsätzlich sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB geschädigt. Sie haben, statt die Interessen der Gemeinschuldnerin zu wahren, ihre Organstellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der N. GmbH & Co. KG dazu mißbraucht, ihre eigenen wirtschaftlichen Vorteile als Geschäftsführer der Glaslieferantin bzw. der Abnehmerin der Waren auf Kosten der Kommanditgesellschaft zu verfolgen (vgl. Sen.Urt. v. 12. Juni 1989 II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1394 = WM 1989, 1335 f.).

Soweit das Berufungsgericht die hinreichende Darlegung eines hieraus folgenden, den Monaten April und Mai 1984 zuzuordnenden Schadens vermißt, begegnet dies, wie die Revision mit Recht geltend macht, rechtlichen Bedenken, weil es seiner aus § 287 ZPO folgenden Aufgabe der Schadensermittlung nicht gerecht geworden ist und außerdem wesentlichen Vortrag des Klägers nicht gewürdigt hat.

a) Den Schaden, den nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag die Beklagten durch ihr Fehlverhalten herbeigeführt haben, hat der Kläger einerseits in der Weise berechnet, daß er die Verkaufserlöse und die Produktionskosten einander gegenübergestellt hat. Letztere setzen sich aus den Kosten für den Einkauf des Rohglases, denjenigen des Randverbundes und den Allgemeinkosten zusammen. Während der Erlös und die Rohglaskosten nach den konkreten Zahlen für die Monate April und Mai 1984 aufgelistet worden sind, hat der Kläger für die übrigen Aufwendungen Durchschnittspreise zugrunde gelegt, die auf den Jahreszahlen der Gemeinschuldnerin beruhen.

Mit Recht hat das Berufungsgericht gegen diese Schadensermittlung eingewandt, daß der jeweilige Jahresdurchschnitt der Kosten des Randverbundes und der Allgemeinkosten nicht ohne weiteres auch für die Monate April und Mai 1984 zugrunde gelegt werden kann. Dies berechtigt aber nicht dazu, die Schadensberechnung des Klägers zu verwerfen. Nach dem für die Revisionsinstanz zugrundezulegenden Sachverhalt ist der Verletzungstatbestand des § 826 BGB abgeschlossen. Ob das Verhalten der Beklagten zur Entstehung eines Schadens geführt hat, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, über die der Tatrichter nach § 287 ZPO zu befinden hat. Diese Vorschrift erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast. Die Klage darf deswegen nicht wegen eines lückenhaften Vortrags zur Schadensentstehung abgewiesen werden, solange gewisse gesicherte Grundlagen für die Überzeugungsbildung bestehen (Sen.Urt. v. 14. April 1969 II ZR 44/68, WM 1969, 832, 834; v. 30. Januar 1989 II ZR 175/88, BGHR ZPO § 287, „Kausalität 2”; v. 8. Mai 1989 II ZR 229/88, BGHR ZPO § 287 Abs. 1, „Kausalität 2”). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Gemeinschuldnerin hatte entgegen den bei ihrer Gründung gehegten Erwartungen erhebliche Verluste erlitten, die nach dem vom Kläger vorgelegten Zahlenwerk darauf zurückzuführen sind, daß die der Abnehmerin der Isolierglasscheiben, der R. b.v., in Rechnung gestellten Preise deutlich unter den Marktpreisen lagen und nicht kostendeckend waren. Wie hoch, bezogen auf die im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Monate April und Mai 1984, die Produktions- und Allgemeinkosten waren, ob insbesondere von Kosten von 1,40 DM je laufendem Meter für den Randverbund ausgegangen werden durfte und ob eine zeitanteilige Umlegung der Jahresallgemeinkosten wegen der in dem angefochtenen Urteil angesprochenen möglichen Schwankungen ungerechtfertigt ist, hätte das Berufungsgericht in Ausübung des ihm obliegenden pflichtgemäßen Ermessens aufklären müssen. Es ist nicht ersichtlich, daß ein Sachverständiger, dessen Beauftragung der Kläger ausdrücklich beantragt hat, außerstande wäre, die maßgeblichen Kosten anhand der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin zu ermitteln.

b) Die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung trägt auch aus einem weiteren Grunde das angefochtene Urteil nicht. Der Kläger hat den von den Beklagten der N. GmbH & Co. KG zugefügten Schaden auch noch in anderer Weise ermittelt. Mit diesem entscheidungserheblichen Vortrag hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Der Kläger hat nämlich vorgetragen, die Kommanditgesellschaft habe an die R. b.v. zu Marktpreisen liefern sollen, und durch eine Aufstellung näher dargelegt, weswegen dies hier nicht geschehen sei. In den in diesem Zusammenhang anzustellenden Preisvergleich wären außer den der R. b.v. gewährten Rabatten auch die von ihr angeblich unberechtigt in Anspruch genommenen Skonti und die Übernahme von nicht geschuldeten Frachtkosten durch die Gemeinschuldnerin einzubeziehen gewesen. Ferner hat der Kläger geltend gemacht, es seien erhebliche Provisionen zu Lasten der Kommanditgesellschaft an eine belgische Firma gezahlt worden, welche jedoch keinerlei Tätigkeit für die N. GmbH.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649029

BB 1992, 726

GmbHR 1992, 303

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