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BGH Urteil vom 09.06.1998 - XI ZR 220/97

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Leitsatz (amtlich)

a) Vermittler von Beteiligungen an einem Pool mit Kapitalgarantie, der Börsentermingeschäfte betreibt, haben unerfahrene Kunden unmißverständlich, ohne Beschönigung, schriftlich und in auffälliger Form auf alle gewinnmindernden Faktoren hinzuweisen.

b) Die Vermutung für „aufklärungsrichtiges Verhalten” gilt nur dann nicht, wenn eine gehörige Aufklärung einen Entscheidungskonflikt des Vertragspartners ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab.

c) Eine Haftungsbegrenzung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht kommt nur in Betracht, wenn Aufklärung über einen bestimmten für die Anlage bedeutsamen Einzelpunkt geschuldet wurde.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 826

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Urteil vom 02.07.1997)

LG Mainz

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger fordert vom Beklagten Schadensersatz für den Verlust einer Kapitalanlage. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte vermittelt gewerbsmäßig Kapitalanlagen. Im August 1991 warb er den Kläger, einen Unternehmensberater, unter Erläuterung des Emissionsprospekts, in dem Anlegern steuerfreie Erträge von 15 bis 20 % jährlich als durchaus erzielbar in Aussicht gestellt wurden, für eine Beteiligung am „Managed Futures Pool mit Kapitalgarantie” (MFP-6). Gegenstand des Pools war der Handel mit Devisen- und Edelmetallterminkontrakten sowie darauf lautenden Optionen. Die vereinbarte Kapitalgarantie, die nach dem Emissionsprospekt durch bankmäßige Kapitalsicherheiten gewährleistet war, sollte die Rückzahlung der Einlage nach Ablauf des auf 6 Jahre abgeschlossenen Beteiligungsvertrages auch dann sicherstellen, wenn der Pool Verluste erlitt. In die Abwicklung der Einlage und der Kapitalsicherheiten wer ein Wirtschaftsprüfer als Treuhänder eingeschaltet.

Der Kläger zahlte seine Einlage von 30.000 DM sowie ein Agio von 1.800 DM auf das Konto des Treuhänders. Dieser leitete den Betrag weiter, ohne daß die Rückzahlung durch Kapitalsicherheiten gewährleistet war. Bei Spekulationen mit Terminkontrakten ging das gesamte Vermögen des Pools verloren. Dessen Initiator und der Treuhänder sind wegen Betrugs und Untreue rechtskräftig zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden.

Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz seines Schadens von 31.800 DM zuzüglich Zinsen, da der Beklagte über die Risiken und die Gewinnchancen der Anlage nicht ausreichend und zutreffend aufgeklärt habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zuerkannt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Als Vermittler spekulativer Kapitalanlagen habe der Beklagte über die Risiken des vermittelten Geschäfts unmißverständlich aufklären müssen. Zwar habe er angesichts der vereinbarten Kapitalgarantie nicht auf die Möglichkeit des Kapitalverlustes oder die Gefahr einer Schädigung des Klägers durch strafbare Handlungen eines mit der Abwicklung des Projekts Betrauten hinweisen müssen. Erforderlich gewesen sei jedoch eine Aufklärung über die realen Gewinnchancen und die Umstände, die zu einer Gewinnminimierung oder zu einem Gewinnausschluß führten. Angesichts der Werbung mit verlockenden Gewinnchancen genüge insoweit nicht der pauschale Hinweis, schlimmstenfalls werde kein Gewinn erzielt. Der Beklagte habe vielmehr deutlich hervorheben müssen, daß die Chance, einen Gewinn zu erzielen, durch die Brokerprovisionen, die Kosten der Kapitalsicherung, das Agio von 6 %, das Disagio von 3 %, die monatlich anfallenden Management- und Verwaltungsgebühren von 0,5 % und die erfolgsorientierte Vergütung der Poolverwaltung von 25 % des Nettogewinns erheblich geschmälert werde.

Abgesehen von diesen Aufklärungsdefiziten vermittele der Emissionsprospekt Fehlvorstellungen über die Gewinnchancen. Es werde darin ein Ertrag von 15–20 % jährlich als „durchaus erzielbar” bezeichnet und in einem Rechenbeispiel sogar von einem Gewinn von 34,5 % ausgegangen. Der in einer Fußnote angebrachte Zusatz „Ergebnis nicht garantierbar” wirke nicht aufklärend, sondern beschönigend.

Die unzureichende Unterrichtung des aufklärungsbedürftigen Klägers sei für dessen Schaden kausal geworden. Der Beklagte habe die Vermutung, daß sich der Kläger bei gehöriger Aufklärung nicht an dem Pool beteiligt hätte, nicht widerlegt. Der Kausalität der schuldhaften Aufklärungspfllichtverletzung stehe nicht entgegen, daß die Einlage des Klägers infolge einer Straftat des Treuhänders verloren gegangen sei. Der Schadensersatzanspruch des Klägers habe bereits vor der Straftat des Treuhänders bestanden.

II.

Diese Beurteilung halt den Angriffen der Revision stand.

1. Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten zu Recht bejaht.

a) Inhalt und Umfang der gebotenen Aufklärung richten sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach der Art der vermittelten Anlage. Gewerbliche Vermittler von Termindirektgeschäften sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, vor Vertragsschluß ungefragt über die wesentlichen Grundlagen, die wirtschaftlichen Zusammenhänge, die damit verbundenen Risiken und die Verminderung der Gewinnchancen schriftlich aufzuklären. Der Umfang des ihm aufgebürdeten Verlustrisikos sowie eine Verringerung der Gewinnchancen ist auch dem flüchtigen Leser in unmißverständlicher Weise und in auffälliger Form ohne jede Beschönigung deutlich zu machen (Senatsurteile vom 14. Mai 1996 – XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215 und vom 24. September 1996 – XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 310).

Diese Grundsatze sind hier, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht unbesehen, sondern in Anpassung an die Besonderheiten der vermittelten Anlage anzuwenden. Wegen der zugesagten Kapitalgarantie bestand für Anleger bei vertragsgemäßer Durchführung, von der der Beklagte ausgehen durfte, nicht das Risiko, die Einlage insgesamt zu verlieren. Auch die Nachschußpflicht bei Termindirektgeschäften spielte keine Rolle, so daß die Anleger darüber nicht aufzuklären waren. Von wesentlicher Bedeutung waren für die Anleger, denen es bei ihrer Beteiligung an dem spekulativen Pool auf die Erzielung möglichst hoher Gewinne ankam, dagegen die Gewinnaussichten. Darüber sowie insbesondere über gewinnmindernde Umstände war ohne Beschönigung unmißverständlich zu informieren.

b) das ist nicht geschehen. Der Emissionsprospekt, anhand dessen der Beklagte dem Kläger die Anlage erläutert hat, stellt die Gewinnaussichten vielmehr erheblich zu positiv dar.

aa) Die Chancen der Anleger, aus der Poolbeteiligung insgesamt einen Gewinn zu erzielen, wurden durch mehrere Faktoren die in dem Prospekt nur beiläufig und ohne Herstellung eines sachlichen Zusammenhangs erwähnt werden, erheblich vermindert.

Für die Spekulation mit Terminkontrakten und Optionen, durch die Gewinne erzielt werden sollten, standen bei vertragsgemäßer Verwaltung des Poolvermögens wegen der vereinbarten Kapitalgarantie, worauf erst auf Seiten 20 und 25 des Prospekts hingewiesen wird, nur 40–45 % der Einlagen zur Verfügung. Die daraus folgende Konsequenz, daß der gesamte Ertrag mit weniger als der Hälfte des Anlagekapitals erwirtschaftet werden mußte und die Gewinnchancen der Anleger dadurch wesentlich beeinträchtigt wurden, wird verschleiert. In § 8 der Vertragsbedingungen auf Seite 25 des Prospekts heißt es irreführend, dem einzelnen Anleger entstünden durch den verminderten Kapitaleinsatz keine wirtschaftlichen Nachteile.

Erheblich geschmälert wurden die für die Ausschüttung an die Anleger zur Verfügung stehenden Gewinne weiter durch die Erfolgsbeteiligung der Poolverwaltung. Diese betrug 25 % des Nettogewinns. Hingewiesen wurde auch darauf nicht – wie erforderlich – an exponierter Stelle, sondern erst in § 26 der Vertragsbedingungen auf Seite 28 des Prospekts. Gewinnreduzierend wirkten zudem die monatlichen Management- und Verwaltungsgebühren von 0,5 % der Einlage.

Diese Faktoren bewirkten, daß mit Hilfe des für die Börsenspekulation zur Verfügung stehenden Kapitals ungewöhnlich hohe Gewinne erzielt werden mußten, um den Zinsertrag einer konservativen Anlage zu erreichen. Um die im Prospekt für eine konservative Anlage mit 9 % angegebene Rendite, d.h. 2.700 DM jährlich auf den Anlagebetrag des Klägers von 30.000 DM, zu erzielen, hätte der Pool mit dem anteiligen Spekulationskapital von höchstens 13.500 DM (45 % aus 30.000 DM) jährlich 40 % Gewinn, d.h. 5.400 DM erwirtschaften müssen. Denn davon entfielen 1.800 DM auf die monatlichen Verwaltungsgebühren von 0,5 % des Einlagebetrages und 900 DM auf die Gewinnbeteiligung der Poolverwaltung, so daß für die Auszahlung an den Kläger nur 2.700 DM verblieben. Diese gravierenden Auswirkungen der gewinnmindernden Faktoren sind im Prospekt nicht ausreichend dargestellt.

bb) Der Emissionsprospekt, mit dessen Angaben der Beklagte den Kläger für die Anlage geworben hat, vermittelt vielmehr den Eindruck, eine Beteiligung am Managed Futures Pool sei einer konservativen Anlage ertragsmäßig weit überlegen. Einem Zinsertrag von 9 % vor Steuern bei einer konservativen Anlage wird auf Seite 7 des Prospekts in einem Rechenbeispiel ein Ertrag von 34,5 % aus der Poolbeteiligung gegenübergestellt. Außerdem wird erklärt, Erträge von 15–20 % im Jahr seien nach den bisherigen Erfahrungen mit der Poolbeteiligung durchaus erzielbar. Diese Angaben waren falsch. Entsprechende Erfahrungen waren nicht vorhanden.

2. Die unrichtigen und irreführenden Angaben des Prospekts über die Gewinnaussichten und die Aufklärungsdefizite sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Beteiligung des Klägers an dem Managed Futures Pool kausal geworden. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, ist derjenige, der bei Börsentermingeschäften eine vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, beweispflichtig dafür, daß der Schaden auch bei gehöriger Aufklärung eingetreten wäre (Senatsurteile BGHZ 124, 151, 159 und vom 14. Mai 1996 – XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1216). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelost hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (Senatsurteile vom 10. Mai 1994 – XI ZR 115/93, WM 1994, 1466, 1467 und vom 11. März 1997 – XI ZR 92/96, WM 1997, 811, 813).

b) Davon kann hier indes entgegen der Ansicht der Revision Meine Rede sein. Bei einer unmißverständlichen schonungslosen Aufklärung darüber, daß erst ein Jahr für Jahr erzielter, durch nichts gewährleisteter Spekulationsgewinn von 40 %, bezogen auf das für die Börsenspekulation zur Verfügung stehende Kapital, die Ausschüttung einer Rendite von 9 % auf die Einlage von 30.000 DM ermögliche und daß wegen der anfallenden Management- und Verwaltungsgebühren von 6 % jährlich erst ab einem Ertrag des eingesetzten Spekulationskapitals von mindestens 13,33 % überhaupt ein Gewinn ausgeschüttet werden könne, war es für den Klagen einzig vernünftig, sich an dem Pool nicht zu beteiligen. Das gilt besonders, wenn, wovon der Prospekt auf Seiten ausgeht, bei einer konservativen Anlage eine Rendite van 9 % ohne nennenswertes Risiko und ohne Entrichtung eines Agios von 1.800 DM erzielbar war. Daß der Kläger mit Rücksicht auf die Chance eines möglichst hohen Gewinns prinzipiell bereit war, das Risiko einzugehen, keine Rendite zu erzielen, ändert entgegen der Ansicht der Revision nichts. Nichts spricht dafür, daß er sich durch die unrichtigen Angaben im Prospekt, 15–20 % Gewinn pro Jahr seien erfahrungsgemäß durchaus erzielbar, nicht hat beeindrucken lassen, sondern seine Beteiligung wegen der bloßen Hoffnung, der Pool werde Jahr für Jahr 40 % übersteigende Spekulationsgewinne erzielen, gezeichnet hat.

3. Der Beklagte hat den Kläger danach so zu stellen, wie er ohne die Beteiligung an dem Pool gestanden hätte. Da der Kläger die Einlage von 30.000 DM und das Agio von 1.800 DM dann nicht geleistet hätte, schuldet der Beklagte den Klagebetrag von 31.800 DM zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen.

Eine Haftungsbegrenzung nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 3. Dezember 1991 (BGHZ 116, 209, 213 f.), weil der Kläger seine Einlage durch strafbares Verhalten des Treuhänders und des Initiators verloren hat, über das der Beklagte nicht aufzuklären hatte, kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht. Lediglich wenn einem Anlageinteressenten Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunktes geschuldet wird, beschränkt sich die Pflicht darauf, Schaden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten könnten. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Vermittler von Warentermingeschäften oder von Beteiligungen an einem Pool, der solche Geschäfte durchführt, schulden nicht nur Aufklärung in einem Einzelpunkt. Sie sind deshalb fegen fehlerhafter oder unterlassener Aufklärung zum vollen Ersatz aller Schaden des Anlegers verpflichtet und können sich nicht darauf berufen, der Aufklärungsfehler habe nur einen Punkt betroffen, der für das Scheitern des Vorhabens nicht ausschlaggebend gewesen sei (BGHZ 116, 209, 213 m.w.Nachw.).

III.

Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Schimansky, Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder, Dr. Müller

 

Fundstellen

Haufe-Index 1392097

BB 1998, 1811

DB 1998, 1710

NJW-RR 1998, 1271

Nachschlagewerk BGH

WM 1998, 1527

WuB 1998, 893

ZAP 1998, 1030

ZIP 1998, 1306

MDR 1998, 1359

ZBB 1998, 249

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