Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 08.10.1992 - I ZR 220/90 (veröffentlicht am 08.10.1992)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Lieferfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Liegt eine Anschwärzung i. S. des § 14 UWG in der Behauptung eines Negativums (des Nichtvorliegens einer Tatsache) – wie hier in der Behauptung des Fehlens der Lieferfähigkeit –, kommt die Anwendbarkeit der Grundsätze über die Beweiserleichterung beim Beweis sog. negativer Tatsachen dann in Betracht, wenn der Behauptende nach den gegebenen Umständen berechtigten Anlaß hatte, seine Behauptung gerade in der Form einer sog. negativen Tatsache zu formulieren.

 

Normenkette

UWG § 14

 

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 1990 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, die neben sonstigen Autozubehörteilen auch Zündkerzen vertreibt, nimmt die Beklagte, die deutsche Tochtergesellschaft der weltweit operierenden Zündkerzenherstellerin C. S. P. C. (im folgenden: C.-Konzern), wegen geschäftsschädigender Äußerungen i. S. des § 14 UWG auf Unterlassung, Widerruf sowie Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Für den Absatz seiner Zündkerzen unterhält der C.-Konzern weltweit kein geschlossenes Vertriebssystem mit Preisbindung. Die Preise für C.-Zündkerzen sind in Deutschland und im westeuropäischen Raum deutlich höher als etwa im asiatischen und afrikanischen Raum. Im Jahr 1987 orderte die Klägerin bei der belgischen Schwesterfirma der Beklagten sieben Millionen Stück Zündkerzen, die ihren damaligen Angaben zufolge für sowjetische Kraftfahrzeughersteller vorgesehen waren. Die Verkäuferin, die hierdurch den Einstieg in den sowjetischen Markt finden wollte, räumte der Klägerin einen Einkaufspreis von 0,65 DM je Zündkerze ein, der weit unter dem damals im westeuropäischen Handel üblichen Einkaufspreis lag. Nach der Auslieferung von einer Million Stück Zündkerzen meinte die belgische Schwestergesellschaft der Beklagten festgestellt zu haben, daß Zündkerzen aus dieser Lieferung auf dem westeuropäischen Ersatzteilmarkt aufgetaucht seien. Sie stellte deshalb die weitere Auslieferung von Zündkerzen an die Klägerin ein und belegte diese mit einer allgemeinen Liefersperre. Hierüber streiten die Klägerin und die belgische Schwesterfirma der Beklagten vor belgischen Gerichten.

Unter dem 13. Juni 1988 richtete die Klägerin ein englischsprachiges Rundschreiben an Kunden, in dem es (in deutscher Übersetzung) u.a. heißt:

„Sonderangebot

für B. und C.

Kupferzündkerzen

wenn Sie mehr als –,59 US $/Stück zahlen, sollten Sie von uns kaufen!

Wir sind einer der führenden unabhängigen Zündkerzen-Händler in Europa!

Das ist ein ernstgemeintes Angebot!

Bitte beachten Sie die auf der Rückseite befindliche Kopie einer Originalrechnung von C. B.

Wir zahlen zur Zeit für den gebräuchlichsten Typ N 9 YC –,65 DM/Stück = –,37 US/Stück.

SPAREN SIE GELD, KAUFEN SIE BEI UNS!

…”

Bei der angesprochenen Rechnungskopie handelte es sich um die Kopie des Teils einer Rechnung aus dem vorerwähnten Geschäft für die Sowjetunion. Unter dem 21. Juni 1988 bot die Klägerin einer niederländischen Firma T. A. u.a. C. Kupferkerzen zum Preis von 0,59 US $/Stück bei einer Mindestabnahme von einer Million Stück und bei Lieferung in 180 Tagen an.

Hierauf richtete die Beklagte unter dem 17. August 1988 ein Rundschreiben an ihre Kunden, in dem es u.a. heißt:

„Sehr geehrter C. Kunde,

Sie werden vielleicht Kenntnis davon bekommen haben, daß die Firma F. B. a. C. GmbH, H., in den vergangenen Wochen durch immer neue Rundschreiben B. und C. Zündkerzen zu Billigpreisen „anbietet”. Dabei erweckt sie auf die eine oder andere Weise immer den Eindruck, als hätten sie oder ihr verbundene Unternehmen günstigere Bezugsmöglichkeiten als der deutsche und europäische Handel.

Das ist jedoch tatsächlich nicht der Fall.

In Wirklichkeit ist die Firma F. nach unserer festen Überzeugung zur Lieferung von C.-Zündkerzen in der angebotenen Größenordnung überhaupt nicht in der Lage. Die „Angebote” der Firma F. sehen nämlich insbesondere eine Lieferung erst in 90 bis 180 Tagen vor. Während dieses Zeitraumes von 90 bzw. 180 Tagen will sich die Firma F. die angebotenen Zündkerzen offenbar erst beschaffen. Sie verfährt dabei so, daß sie Händler in afrikanischen und asiatischen Ländern mit Handlungsanweisungen bis zur vorgeschriebenen Bestellung dazu verleiten will, große und von ihnen gar nicht benötigte Mengen (z.B. 250.000 Stück) bei B. oder C. zu bestellen, und verspricht, diese Mengen sogleich abzunehmen.

Seit dem Sommer 1987 wird die Firma F. wegen anderer Vorkommnisse nicht mehr von C. beliefert; zu einer Belieferung war es überhaupt nur durch Vorspiegelung falscher Tatsachen gekommen. Wir haben Grund zu der Annahme, daß wir durch die inszenierten Marktstörungen unter Druck gesetzt werden sollen. Dagegen setzen wir uns zur Wehr.

Wir sind sicher, daß unsere Kunden auf die Störmanöver der Firma F. nicht hereinfallen und diese nicht unterstützen werden.”

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihren Klageanträgen gewandt und vorgetragen, daß sie über die angebotenen Liefermöglichkeiten verfüge. Sie könne sich auf dem außereuropäischen Markt mit Zündkerzen zu den angegebenen Preisen in millionenfacher Stückzahl in Mittelamerika, Afrika und Asien eindecken.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Angaben in ihrem Rundschreiben über die fehlenden Möglichkeiten der Klägerin, sich mit C.-Zündkerzen zu Preisen, die unter denen des deutschen und europäischen Handels lägen, in großer Stückzahl einzudecken, seien zutreffend. Die Klägerin werde von C.-Vertriebsgesellschaften nicht beliefert; die von der Klägerin aufgezeigten Belieferungen seien entweder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erreicht worden, Einzelfälle geblieben, oder es habe sich um nicht ausgeführte Angebote einzelner außereuropäischer Händler gehandelt.

Das Landgericht hat die Klage – soweit derzeit noch im Streit – abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt,

  1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, die Klägerin sei nicht imstande, C.-Zündkerzen zu günstigeren Bedingungen zu beziehen als der deutsche und europäische Handel, sie sei auch nicht in der Lage, C.-Zündkerzen in den von ihr angebotenen Mengen zu liefern,
  2. der Klägerin eine vollständige Liste mit Namen und genauen Anschriften der Adressaten des Rundschreibens der Beklagten vom 17. August 1988 zu übermitteln,
  3. gegenüber den Adressaten des Rundschreibens vom 17. August 1988 zu erklären, daß die ihr untersagten Behauptungen gemäß a) des Urteils und des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 10. August 1989 nicht aufrechterhalten werden.

Es hat festgestellt,

daß die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der der Beklagten mit dem Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 10. Oktober 1989 und mit diesem Urteil (zu a) untersagten Behauptungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch als aus § 14 Abs. 1 UWG begründet angesehen und dazu ausgeführt: Kernpunkt des Rechtsstreites sei die Frage, ob die Klägerin in der Lage sei, C.-Zündkerzen in der angebotenen Größenordnung – etwa ab 50.000 Stück – zu Preisen zu beziehen und entsprechend zum Verkauf anzubieten, die deutlich unter denen des deutschen und westeuropäischen Handels lägen. Die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten in ihrem Rundschreiben seien zu Wettbewerbszwecken, nämlich zum Schutz ihres eigenen Absatzes abgegebene Tatsachenbehauptungen, die Anschwärzungscharakter im Sinne des § 14 Abs. 1 UWG hätten, weil sie das Angebot der Klägerin in Frage stellten.

Die Darlegungs- und Beweislast für den Wahrheitsgehalt der in dem Rundschreiben aufgestellten Tatsachenbehauptungen fielen nach allgemeinen Grundsätzen der Beklagten zu, diese habe der sich hieraus ergebenden Vortragspflicht nicht genügt. Eine Umkehr der Beweislast, wie sie in § 14 Abs. 2 UWG vorgesehen sei, komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen der Bestimmung, Vertraulichkeit der Mitteilung und berechtigtes Interesse an ihr, kumulativ vorliegen müßten und es jedenfalls an der Vertraulichkeit des Rundschreibens fehle.

Auch die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Beweis von negativen Tatsachen, der dadurch geführt werden könne, daß der Gegner der beweisbelasteten Partei die Negativbehauptung substantiiert bestreite und die beweisbelastete Partei ihrerseits die Unrichtigkeit dieser Gegendarstellung zu beweisen habe, komme nicht zum Tragen. Diese Rechtsprechung stelle auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte ab. Darauf komme es im Rahmen des § 14 Abs. 1 UWG nicht an, der das Risiko für den Beweis der Richtigkeit einer geschäftsschädigenden herabsetzenden Äußerung dem Behauptenden auferlege. Wollte man im Fall der Behauptung einer negativen (abträglichen) Tatsache den Gegner zu einer Gegendarstellung zwingen, würde das dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 UWG zuwiderlaufen. Es sei der Beklagten auch zuzumuten, ihre Tatsachenbehauptung, die Klägerin könne sich nicht in größeren Stückzahlen mit C.-Zündkerzen zu Preisen eindecken, die deutlich unter denen des europäischen Handels lägen, im einzelnen darzulegen und hierfür Beweis anzutreten. Wenn die Beklagte, die das Vertriebsnetz ihrer Muttergesellschaft kennen müsse, nicht die Lückenlosigkeit der von dieser weltweit gewollten Preisbindung darstellen und beweisen könne, müsse sie die angegriffenen Äußerungen unterlassen.

Da ein lückenloses Vertriebssystem mit weltweit fester Preisbindung der Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft nicht zu Gebote stehe, bestehe die nicht nur theoretische Möglichkeit, daß sich die Klägerin über im außereuropäischen Ausland gelegene Sammelstellen Zündkerzen in der angebotenen hohen Stückzahl und zu Preisen unterhalb derjenigen des europäischen Handels beschaffe. Daneben kämen auch Direktbezüge von außereuropäischen Händlern in Betracht. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, ihre Warenlieferquellen aufzudecken.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

II.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte mit der Versendung des streitgegenständlichen Rundschreibens objektiv und subjektiv zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Das wird von der Revision auch nicht angegriffen.

Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, daß der Inhalt des Rundschreibens der Beklagten Anschwärzungscharakter im Sinne des § 14 Abs. 1 UWG gehabt habe, weil in ihm Tatsachen behauptet werden, die geeignet erscheinen, die Seriosität der Klägerin im Geschäftsverkehr in erheblichem Maß in Zweifel zu ziehen. Auch das wird von der Revision nicht beanstandet.

Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Darlegungs- und Beweislast für den Wahrheitsgehalt der von der Beklagten in dem Rundschreiben aufgestellten Tatsachenbehauptungen über mangelnde Bezugs- und damit Liefermöglichkeiten der Klägerin obliege der Beklagten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.1956 – 1 ZR 34/56, GRUR 1957, 93, 94 = WRP 1957, 19 – Jugendfilmverleih; Urt. v. 16.5.1961 – I ZR 175/58, GRUR 1962, 34, 35 – Torsana). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Umkehr der Beweislast gemäß § 14 Abs. 2 UWG verneint. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung, daß es sich um eine vertrauliche Mitteilung gehandelt und der Mitteilende oder der Empfänger an ihr ein berechtigtes Interesse hat, müssen kumulativ gegeben sein (BGH, Urt. v. 2.4.1992 – I ZR 217/90, GRUR 1992, 860, 861 – Bauausschreibungen m. w. N.). Sie liegen hier schon deshalb nicht vor, weil das in Frage stehende Rundschreiben seinem Zweck und seiner Verbreitungsart nach jeder Vertraulichkeit entbehrte. Auf ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Mitteilung der in dem Rundschreiben enthaltenen Behauptungen kommt es demgemäß nicht an.

2. Die danach maßgebende Verteilung der Beweislast zwischen den Parteien hat zur Folge, daß die Beklagte auch die Beweislast für sogenannte negative Tatsachen und damit für ihre Behauptungen über das Fehlen der Bezugs- und Liefermöglichkeiten der Beklagten zu tragen hat (vgl. BGHZ 101, 49, 55; BGH, Urt. v. 16.10.1984 – VI ZR 304/82, NJW 1985, 264, 265 m. w. N.). Die besonderen Schwierigkeiten, denen die beweisbelastete Partei in Fällen dieser Art ausgesetzt ist, stehen dem nicht entgegen. Jedoch ist solchen Schwierigkeiten bei der Art und Weise der Beweisführung Rechnung zu tragen (vgl. Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., vor § 284 Rdnr. 24 m. w. N.). Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Seiner, das Berufungsurteil tragenden Ansicht, die Beklagte habe mit ihrem Sachvortrag der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht entsprochen, kann aus diesem Grunde nicht beigetreten werden.

a) Das Berufungsgericht hat gemeint, im Rahmen des § 14 Abs. 1 UWG dürften die auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte gestützten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beweis sogenannter Negativa (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.1958 – II ZR 53/57, LM § 282 ZPO Beweislast Nr. 5; Urt. v. 28.6.1962 – II ZR 99/61, NJW 1962, 2718, 2719; Urt. v. 19.9.1966 – II ZR 62/64, VersR 1966, 1021, 1022; Urt. v. 13.12.1984 – III ZR 20/83, NJW 1985, 1774, 1775) keine Anwendung finden. Dem kann nicht einschränkungslos beigetreten werden.

Die genannten Grundsätze besagen, daß in Fällen, in denen das Nichtvorliegen von Tatsachen nach materiellem Recht zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört, den Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegenübersieht, die das Negativum (das Nichtvorliegen der Tatsache) beweisen muß, im Rahmen des zumutbaren dadurch zu begegnen ist, daß sich der Prozeßgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten begnügen darf, sondern darlegen muß, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven spricht. Der Beweispflichtige genügt dann der ihm obliegenden Beweispflicht, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt.

b) Von den genannten Fällen unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt allerdings dadurch, daß – anders als z.B. im Fall der Verwirkung die Untätigkeit, im Fall eines Handelskaufs die nicht erhobene Mängelrüge, im Fall einer Abtretung die fehlende Kenntnis des Schuldners – das hier von der Beklagten zu beweisende Negativum, die fehlende Liefermöglichkeit der Klägerin, nicht zum abstrakten gesetzlichen Tatbestand des § 14 Abs. 1 UWG selbst gehört, sondern nur im konkreten Fall Gegenstand der Beweispflicht ist, weil die beweisbelastete Beklagte selbst mit der als Negativum formulierten Behauptung hervorgetreten ist. In einem derartigen Fall kann es, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, unbillig erscheinen, dem Beweispflichtigen die Beweisführung zu erleichtern, zumal die in Rede stehenden Grundsätze der Rechtsprechung maßgeblich vom Gesichtspunkt der Zumutbarkeit beherrscht werden, dem jedoch dann keine Bedeutung beigemessen werden kann, wenn der Beweispflichtige selbst veranlaßt hat, daß ihm der Beweis für das Nichtvorliegen einer Tatsache obliegt. Gleichwohl schließt dies die Anwendbarkeit der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beweiserleichterung beim Beweis sogenannter negativer Tatsachen auch in Fällen der vorliegenden Art dann nicht aus, wenn der Behauptende nach den gegebenen Umständen berechtigten Anlaß hatte, seine Behauptung gerade in die Form einer sogenannten negativen Tatsache zu kleiden.

Das Vorliegen einer solchen Sachlage, die zur Anwendung der vorbezeichneten Rechtsprechungsgrundsätze auch in einem Falle wie dem vorliegenden führt, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht verneint werden. Insoweit hat die Beklagte geltend gemacht und in tatsächlicher Hinsicht im einzelnen dargelegt, daß sie, um sich ihrerseits unlauterer Wettbewerbsmethoden der Klägerin zu erwehren, deren mangelnde Lieferfähigkeit gegenüber ihrer Kundschaft habe aufdecken müssen. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht die Anwendung der in Rede stehenden Grundsätze über die Beweiserleichterung nicht von vornherein verneinen. Vielmehr hätte es prüfen müssen, ob die Beklagte aufgrund des Verhaltens der Klägerin hinreichenden Anlaß hatte, die angegriffene Behauptung der fehlenden Lieferfähigkeit der Klägerin aufzustellen, oder ob es nicht zur Wahrung ihrer Interessen ausgereicht hätte, ihren Kunden in anderer Weise zu vermitteln, daß sie oder ihre Tochterfirmen die Klägerin nicht mit C.-Zündkerzen beliefern. Demgemäß hätte das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag der Beklagten im einzelnen würdigen müssen, den diese zu dem Belgiengeschäft sowie zu den von der Klägerin näher vorgetragenen Bezugsquellen gehalten hat. Das Berufungsgericht hätte dazu gegebenenfalls die angebotenen Beweise erheben müssen. Das wird es nachzuholen haben.

3. Der Aufhebung unterliegt auch die Verurteilung zur Auskunft und zum Widerruf sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht, die ebenfalls und aus den gleichen Gründen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen Bestand haben können.

III.

Demgemäß war das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609441

BB 1993, 1550

NJW 1993, 1994

GRUR 1993, 572

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / a) Anspruchsberechtigung
    0
  • § 22 Stiftungsrecht / b) Stiftungserrichtung von Todes wegen
    0
  • § 3 Testamentsgestaltung / e) Muster: Pflichtteilsstrafklausel
    0
  • § 31 Kostenrecht / 3. Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung
    0
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


Gesetz gegen den unlauteren... / § 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Gesetz gegen den unlauteren... / § 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

  (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.  (2) 1Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren