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BGH Urteil vom 06.12.2000 - 2 StR 372/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergewaltigung

 

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Januar 2000, soweit es die Angeklagten L., M. und S. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, an der Nebenklägerin, der Zeugin K., gemeinschaftlich handelnd, eine sexuelle Nötigung im besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen zu haben, wobei zwei von ihnen mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen und einer davon zusätzlich den Oralverkehr.

Gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und eine Verurteilung der Angeklagten erstrebt.

Die Revision ist zulässig, auch soweit sie sich gegen die Heranwachsenden richtet (§ 109 Abs. 1 JGG). Mit ihr wird ein zulässiges Ziel im Sinne von § 400 Abs. 1 StPO verfolgt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der im Tenor benannten Angeklagten.

II.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich die Nebenklägerin in einer Gruppe von jungen Leuten am 13. Juni 1999 gegen 0.30 Uhr auf dem Weg zu einem Kinderspielplatz. Unterwegs versuchte der Angeklagte M. die Nebenklägerin, welche stark angetrunken war, zu umarmen, was diese aber zurückwies, indem sie ihn von sich wegschob (UA S. 16).

Das eigentliche Tatgeschehen ereignete sich zwischen 1.00 Uhr und 3.20 Uhr auf dem Kinderspielplatz. Während dieses Tatgeschehens versuchte die Zeugin K. zumindest einmal davonzulaufen. Dabei wurde sie von mehreren, vielleicht von allen Angeklagten zurückgeholt. Sie wurde an den Handgelenken festgehalten, da sie sich sträubte zurückzugehen. Sie erlitt Hautabschürfungen unter anderem an der rechten Hand. Ihre Unterarme waren gerötet. Das Landgericht hat zu Gunsten der Angeklagten angenommen, daß das gewaltsame Zurückholen allein aus Sorge um die stark angetrunkene Zeugin K. geschehen sei, die sich überdies in der Gegend nicht auskannte – so die Einlassung des Angeklagten S. bei der richterlichen Vernehmung (UA S. 17, 18).

Während die Zeugin mit dem Rücken auf der Rasenfläche lag, verkehrte der Angeklagte M. zunächst mit ihr vaginal, anschließend oral. Dann vollzog der Angeklagte L. mit der Zeugin, die sich nunmehr auf einer dort vorhandenen Tischtennisplatte befand, den Analverkehr, möglicherweise zusätzlich auch den Beischlaf. Bei beiden Angeklagten kam es zum Samenerguß. Die Feststellungen zum Geschlechtsverkehr beruhen auf dem Sachverständigengutachten zur DNA-Analyse. Als die wegen Ruhestörung alarmierten Polizeibeamten eintrafen, lief die Nebenklägerin ihnen entgegen, rief um Hilfe und erklärte, sie sei vergewaltigt worden. Zu Gunsten der Angeklagten geht das Landgericht davon aus, daß der Verkehr von Seiten der Zeugin freiwillig erfolgte. Nach Auffassung der Kammer war die Zeugin trotz einer psychotischen Erkrankung und nicht unerheblichen Alkoholisierung gleichwohl in der Lage, gegenüber den Absichten der Angeklagten einen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen zu bilden und zu äußern (UA S. 18, 19). Beim Erscheinen der Polizei sei der Zeugin plötzlich bewußt geworden, daß sie etwas getan hatte, was sie normalerweise nicht getan hätte; krankheitsbedingt habe sie sich ihr Verhalten in der Weise erklärt, daß sie vergewaltigt worden sein müsse (UA S. 19, 20).

Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Zur psychotischen Erkrankung der Nebenklägerin schließt sich die Kammer den Ausführungen der Sachverständigen Dr. G. an, wonach am Tattag ein akut psychotischer Zustand nicht bestand. Aber auch außerhalb einer akuten Phase seien Denk- und Wahrnehmungsstörungen möglich (UA S. 47, 48).

Nach Auffassung des Landgerichts spricht einiges dafür, daß die Schilderungen der Zeugin K. zum Kerngeschehen, insbesondere auch hinsichtlich der Gewalteinwirkung, erlebnisfundiert sind (UA S. 45, 46). Die Bekundungen der Zeugin zum Geschlechtsverkehr wurden durch objektive Beweismittel bestätigt. Für die Erlebnisfundiertheit zieht das Landgericht auch die Schilderung zu ihrem inneren Erleben heran, wonach sie befürchtet habe, umgebracht zu werden, weil die Angeklagten doch wissen mußten, daß sie ansonsten zur Polizei gehen werde (UA S. 45, 46).

Dennoch kann das Landgericht seine Zweifel, ob es sich nicht möglicherweise nur um ein realitätsfremdes subjektives Erleben der Zeugin gehandelt habe, nicht überwinden. Unter Einfluß des präpsychotischen Zustandes und der enthemmenden Wirkung des Alkohols seien Mißinterpretationen durch die Zeugin nicht ausschließbar (UA S. 52, 53).

III.

Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist rechtsfehlerhaft.

1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). An diesen Maßstäben gemessen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.

2. Es bestehen hier insbesondere folgende durchgreifende Bedenken gegen die Beweiswürdigung:

a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft.

Die Kammer hat zwar die versuchte Umarmung durch den Angeklagten M. auf dem Weg zum Kinderspielplatz in Anwesenheit von zwei Zeugen als jugendtypisches, nicht bedrohliches Verhalten bewertet (UA S. 55), sich aber nicht damit auseinandergesetzt, wie die Ablehnung dieses Annäherungsversuchs mit dem späteren angeblich freiwilligen Vaginal-, Oral- und Analverkehr in Einklang zu bringen ist, nachdem die nicht tatbeteiligten Zeugen die Gruppe verlassen hatten. Das vorherige gegenteilige Verhalten trotz des gleichen psychischen Zustandes und der gleichen Alkoholisierung – eine weitere Alkoholaufnahme durch die Nebenklägerin ist nicht erfolgt – hätte einer Erörterung bedurft. Es handelt sich um einen wesentlichen Umstand, den der Tatrichter in seine Überzeugungsbildung von der Freiwilligkeit des späteren sexuellen Geschehens hätte einbeziehen müssen.

Ferner läßt das Urteil eine zusammenschauende Würdigung des objektiven Tatbildes vermissen. Das Landgericht bewertet lediglich die jeweiligen Teilaspekte für sich allein. Das wird der Struktur der Beweiswürdigung nicht gerecht. Der Versuch der Nebenklägerin davonzulaufen, das gewaltsame Zurückholen durch die Angeklagten, der Sexualverkehr mit zwei Männern hintereinander in Anwesenheit anderer, die gravierenden Sexualpraktiken, die verstreuten und beschädigten Kleidungsstücke der Nebenklägerin sowie Ort und Zeit des Geschehens können nicht losgelöst voneinander bewertet werden. Alle diese Umstände des objektiven Verlaufs hätten in eine Gesamtwürdigung einfließen müssen.

b) Es liegen auch unauflösbare Widersprüche vor.

Das Landgericht hält auf Grund des präpsychotischen Zustandes und der enthemmenden Wirkung des Alkohols hinsichtlich der Gewaltanwendung beim Geschlechtsverkehr ein realitätsfremdes subjektives Erleben durch die Nebenklägerin für möglich, während es eine realitätsbezogene Wahrnehmung von Gewaltanwendung beim Versuch wegzulaufen durch sie bejaht (UA S. 17, 40, 41). Für diese unterschiedliche Bewertung fehlt die erforderliche Begründung.

Ferner soll die Zeugin K. fähig gewesen sein, gegenüber den Absichten der Angeklagten einen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen zu bilden und zu äußern. Das Landgericht billigt ihr damit die Fähigkeit zu, sich objektiv der Realität angemessen zu verhalten. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das mit einem realitätsfremden subjektiven Erleben nicht vereinbar ist.

Erst recht ist nicht erklärbar, daß die Nebenklägerin im Zustand von Denkstörungen und starker Alkoholisierung beim Eintreffen der Polizei in der Lage gewesen sein soll, spontan und reaktionsschnell derart komplexe Erwägungen anzustellen, daß sie ihr vorangegangenes Verhalten ethisch rechtfertigen müsse und wie sie dies tun könne.

c) Die Erwägungen des Landgerichts zur Erlebnisfundiertheit der gewaltsamen sexuellen Handlungen lassen besorgen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Es führt selbst eine Reihe von Indizien für die Erlebnisfundiertheit an. Naheliegende Zweifel hieran werden nicht hinreichend begründet.

IV.

Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden. Der neue Tatrichter wird die Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben der Zeugin K. umfassend zu prüfen haben. Der Zweifelssatz darf erst nach einer erschöpfenden Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zur Anwendung kommen (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 261 Rdn. 26). Das Ergebnis eines Glaubwürdigkeitsgutachtens kann den Richter bei der gebotenen umfassenden Bewertung der Indiztatsachen lediglich unterstützen.

 

Unterschriften

Bode, Otten, Rothfuß, Fischer, Elf

 

Fundstellen

Haufe-Index 508023

Streit 2002, 19

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