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BGH Urteil vom 06.06.1966 - II ZR 4/64

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Leitsatz (amtlich)

Macht nach Abschluß eines rechtswirksamen gerichtlichen Vergleichs eine Partei geltend, die Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei weggefallen, so ist diese Frage nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits zu entscheiden (Ergänzung zu BGHZ 16, 388).

 

Normenkette

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 779

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 08.11.1963)

LG Bochum

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien sind Eheleute. Der Beklagte hat von seinem Vater einen Tabakwaren-Groß- und Einzelhandel übernommen. Die Klägerin hat Geldmittel, die sie von ihren Eltern erhalten hat, ins Geschäft gegeben. Sie hat im Geschäft mitgearbeitet und behauptet, es bestehe zwischen den Parteien eine Innengesellschaft bezüglich des Geschäftsvermögens. Sie hat mit der Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über den Betrieb des Tabakwaren-Geschäfts für die Zeit der Zusammenarbeit der Parteien vom 9. Februar 1939 bis 25. Februar 1959 Rechnung zu legen und ferner über das eingebrachte Gut der Klägerin gesondert Rechenschaft abzulegen und es, soweit es nicht dem von den Parteien betriebenen Tabakwarengeschäft zugeflossen ist, herauszugeben.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und hat das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht haben die Parteien, nachdem der erkennende Senat das Urteil des Berufungsgerichts vom 29. März 1960 durch Urteil vom 11. Januar 1962 – II ZR 97/60 – aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hatte, am 3. April 1963 einen Vergleich geschlossen. In diesem heißt es:

„Im Interesse des ehelichen und familiären Friedens wollen wir diesen Prozeß beenden. Damit soll eine Grundlage geschaffen werden, um die bestehende Ehe in rechter Form fortzusetzen. Bisher ist nicht klar unterschieden worden, welche Mitgift die Klägerin eingebracht hat und was damit im Laufe der Ehe geschehen ist. Um hier klare Verhältnisse zu schaffen, verpflichtet sich der Beklagte, an die Klägerin die Besitzung in B. zu übertragen. … Damit sind alle Ansprüche unter den Parteien, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, erledigt, darunter zahlt insbesondere auch die Frage des eingebrachten Gutes und der Mitarbeit im Geschäft.

…”

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 1963 hat der Beklagte erklärt, die Klägerin habe die Bereitschaft zur Wiederherstellung normaler ehelicher Beziehungen abgelehnt und ihn vor den jüngeren Kindern und auch im Geschäft des Sohnes gegenüber einem Kunden beschimpft und verleumdet. Er fechte den Vergleich aus diesen Gründen an. Er hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise, den Vergleich für unwirksam zu erklären und dem Rechtsstreit Fortgang zu geben.

Die Klägerin hat die Behauptungen des Beklagten über ihr Verhalten nach dem Vergleich bestritten und hat beantragt, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.

Das Berufungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Zurückweisung der Berufung der Klägerin, hilfsweise die Erklärung des Vergleichs für unwirksam, erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit für erledigt erklärt, weil der Prozeßvergleich wirksam abgeschlossen und auch nicht durch Anfechtung des Beklagten nichtig geworden sei. Es hat nicht festzustellen vermocht, daß die Klägerin schon bei Abschluß des Vergleichs nicht den Willen gehabt hatte, mit dem Beklagten die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen. Auch ein Irrtum des Beklagten über wesentliche Eigenschaften der Klägerin komme nicht in Betracht. Ferner sei die Geschäftsgrundlage für den Vergleich nicht fortgefallen, da bei gutem Willen des Beklagten trotz der Entgleistungen der Klägerin die eheliche Gemeinschaft wieder hergestellt werden könne. Die Revision wendet sich nicht gegen die Verneinung eines Anfechtungsrechts des Beklagten. Sie meint zwar, das Berufungsgericht habe der Aussage des Zeugen W. entnehmen können, die Klägerin sei von vornherein nicht gesonnen gewesen, das Ihrige zur Wiederherstellung einer normalen Ehe beizutragen. Aus dieser Büge könnte geschlossen werden, daß die Dichtigkeit des Vergleichs wegen einer begründeten Anfechtung nach § 123 BGB nach Ansicht der Revision zu Unrecht verneint worden ist. Wird dies angenommen, so ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Beweis, die Klägerin habe von vornherein nicht den Willen gehabt, eine rechte Ehe wiederherzustellen, ohne Verfahrensverstoß für nicht geführt erachtet. Die Aussage des Zeugen W., die Klägerin habe ihm erklärt, sie habe zusammen mit ihrem Sohn schon einen Teil der Kunden des Beklagten zugunsten des Geschäfts des Sohnes abgeworben, ergab nichts dafür, daß sie bei Vergleichsabschluß nicht willens gewesen ist, normale eheliche Beziehungen mit dem Beklagten aufzunehmen.

Die Revision will die Unwirksamkeit des Vergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch das ehezerstörende Verhalten der Klägerin dartun und meint somit ebenso wie das Berufungsgericht, daß diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit zu prüfen sei. Das ist aber nicht möglich.

Die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs ist nur dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits zu prüfen, wenn seine Nichtigkeit – sei es auf Grund einer Anfechtung, sei es als von vornherein bestehende – geltend gemacht wird (BGHZ 28, 171, 176; 41, 310, 311). Denn in diesem Fall führt die von vornherein bestehende Nichtigkeit oder die rückwirkende Vernichtung des Vergleichs nicht nur dazu, daß der Vergleich keine privatrechtlichen Wirkungen entfaltet, sondern auch dazu, daß ihm jede verfahrensrechtliche Wirkung von Anfang an fehlt. Ein solcher nichtiger Vergleich führt nicht zur Beendigung des Rechtsstreits, so daß dieser bei Geltendmachung der Nichtigkeit fortzuführen ist. Anders ist die Rechtslage, wenn eine der Vergleichsparteien den Rücktritt vom Vergleich erklärt. Die Ausübung dieses Gestaltungsrechts hat nicht die rückwirkende Vernichtung des Vergleichs zur Folge und kann ihm deshalb auch nicht seine proezßbeendende Wirkung unmittelbar nehmen. Die Ausübung des Rücktrittsrechts begründet vielmehr lediglich schuldrechtliche Verpflichtungen zwischen den Vergleichsparteien und läßt damit die prozeßbeendende Wirkung des Vergleichs unberührt. Dieser besonderen Rechtslage entspricht es, daß der Bundesgerichtshof beim Rücktritt von einem Prozeßvergleich die Möglichkeit einer Portführung des bisherigen Rechtsstreits verneint hat (BGHZ 16, 388, 393; a.M. BAG 3, 43).

Ähnlich wie beim Rücktritt ist die Rechtslage, wenn gegenüber einem Vergleich der Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht wird. Denn dadurch wird der Prozeßvergleich ebenfalls nicht mit rückwirkender Kraft beseitigt und es wird ihm damit auch seine prozeßbeendende Wirkung nicht von Anfang genommen. Vielmehr führt die Berufung auf die Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einer Anpassung des Vergleichs an die veränderten Verhältnisse, die äußerstenfalls lediglich die Wirkungen einer Kündigung oder eines Rücktritts haben kann. Es kann daher für die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gegenüber einem Prozeßvergleich nichts anderes als wie bei der Ausübung eines Rücktrittsrechts gelten.

Demgegenüber können auch keine durchgreifenden prozeßökonomischen Gesichtspunkte angeführt werden. Für die Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ist es typisch, daß sie völlig verschiedenartige Rechtsfolgen haben kann und daß sie keineswegs immer zu einer Beseitigung der privatrechtlichen Wirkungen des Vergleichs zu führen braucht. Vielmehr ist es hier stets eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, in welcher Weise die Anpassung des Vergleichs an die veränderten Verhältnisse vorzunehmen ist. Es kann dabei durchaus der Bestand des Prozeßvergleichs auch für die Zukunft unberührt bleiben, so daß es dann auch unter keinerlei Gesichtspunkten gerechtfertigt sein kann, die prozeßbeendende Wirkung des Vergleichs in Frage zu stellen.

Hiernach hat das Berufungsgericht sich zu Unrecht mit dem Vorbringen des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage befaßt. Die hierauf bezüglichen Rügen der Revision bedürfen keiner Erörterung. Vielmehr stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichte insoweit in jedem Fall als im Ergebnis zutreffend dar, so daß die Revision im vollen Umfang als unbegründet zurückzuweisen ist. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Fischer, Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze, BR Fleck ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Dr. Fischer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502404

NJW 1966, 1658

Nachschlagewerk BGH

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