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BGH Urteil vom 05.12.1991 - III ZR 28/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtshaftung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Drittbezogenheit der Amtspflichten des Nachlaßrichters bei der Erteilung eines Erbscheins.

 

Normenkette

BGB § 839 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie auf die Richtigkeit eines Erbscheins vertraut habe, der später als unrichtig wieder eingezogen worden ist.

Die Klägerin ist das einzige Kind ihrer Mutter. Diese war in zweiter Ehe mit Heinrich B. verheiratet, der 1983 kinderlos verstorben ist.

Die Mutter des Stiefvaters der Klägerin (im folgenden: Erblasserin) verstarb am 26. November 1962. Zum Nachlaß gehörte ein Hausgrundstück. Die Erblasserin hatte - neben früheren letztwilligen Verfügungen - am 5. Mai 1958 ein eigenhändiges Testament errichtet, in dem es heißt:

"Ich vermache alles was ich besitze meinem Sohne Heinrich B.... als alleiniger Besitzer meines ganzen Vermögens mit Möbel u. Wäsche u. Schmuck. Er ist verheiratet, mit Liesel B...., sollte mein Sohn Heinrich B. vor ihr sterben, dann hat Frau B. die Nutznießung bis zu ihrem Tode, da keine Kinder da sind, nach ihrem Tode fällt es dann an die Kinder von... (vorverstorbener Bruder der Erblasserin). "

Der Stiefvater der Klägerin beantragte am 4. Februar 1963 einen Erbschein, den das zuständige Nachlaßgericht am 22. Februar 1963 dahin erteilte, daß die Erblasserin von ihrem Sohn Heinrich B. als Alleinerben beerbt worden sei; beschränkende Anordnungen i.S. des § 2365 BGB enthielt der Erbschein nicht.

Ebenfalls am 4. Februar 1963 schlossen die Eheleute B. einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und die Klägerin zum Erben des Überlebenden bestimmten.

Die Mutter der Klägerin ist nach dem Tod ihres Ehemannes Heinrich B., des Stiefvaters der Klägerin, im Jahre 1983 als Eigentümerin des Hausgrundstücks im Grundbuch eingetragen worden.

Am 28. November 1986 hat das Nachlaßgericht den Erbschein vom 22. Februar 1963 eingezogen, weil er wegen Fehlens eines Nacherbenvermerks unrichtig sei.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin die Aufwendungen als Schaden geltend, die sie - neben ihrem Stiefvater und ihrer Mutter - im Vertrauen auf deren (Schein-)Erbenstellung in das Haus investiert hat, von dem sie habe annehmen dürfen, daß es nach dem Ableben ihrer Mutter einmal ihr selbst gehören werde.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerin, die das beklagte Land zurückzuweisen begehrt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, wie die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum entschieden haben.

1.

Es kann dahinstehen, ob der zuständige Nachlaßrichter bei der Erteilung des Erbscheins vom 22. Februar 1963 schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten verletzt hat. Zugunsten der Klägerin kann auch angenommen werden, daß zwischen der Erteilung des Erbscheins und den von der Klägerin geltend gemachten Schäden Kausalität besteht und die Klägerin nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, wie es § 839 BGB weiter voraussetzt.

Eine Haftung des beklagten Landes gegenüber der Klägerin ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil die Klägerin nicht "Dritte" i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist: Die Klägerin gehört nicht zu dem geschützten Personenkreis, in dessen Interesse der Nachlaßrichter seine Pflichten bei der Erteilung des umstrittenen Erbscheins wahrzunehmen hatte.

2.

Die Drittbezogenheit der Amtspflicht, d.h. die Frage, ob der Geschädigte "Dritter" i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, richtet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen. Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als "Dritte" anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (st.Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 110, 1, 9).

3.

Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Wenn es angenommen hat, daß die im Streitfall betroffenen Vermögensinteressen der Klägerin nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten einbezogen sind, die dem Nachlaßrichter bei der Erteilung des Erbscheins oblagen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a)

Der Erbschein ist nach § 2353 BGB ein dem Erben auf Antrag vom Nachlaßgericht erteiltes Zeugnis über sein Erbrecht. Da mit dem Erbfall die Erbschaft unmittelbar auf den Erben übergeht (§ 1922 BGB), ohne daß dieser stets von vornherein sicher feststeht, besteht für eine amtliche Bescheinigung über die eingetretene Erbfolge ein Bedürfnis. Der Rechtsverkehr ist auf eine solche Beurkundung des Erbrechts angewiesen. Zweck und demgemäß Inhalt des Erbscheins ist es, die Zuordnung des bisher dem Erblasser gehörenden und im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben als neuen Rechtsinhaber übergegangenen Nachlasses zuverlässig auszuweisen: für den Erben, der sich in seiner Rechtsstellung gegenüber Dritten legitimieren, für den Dritten, der auf diese Rechtsstellung vertrauen will (vgl. MünchKomm/Promberger BGB 2. Aufl. vor § 2353 Rn. 1 ff. und § 2353 Rn. 1 ff.).

In den Erbschein als Zeugnis über erbrechtliche Verhältnisse sind deshalb außer der Erbfolge selbst auch solche Beschränkungen aufzunehmen, die die Verfügungszuständigkeit des Erben in bezug auf den Nachlaß betreffen, wie sie insbesondere in den §§ 2363 und 2364 BGB genannt sind (Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung). Denn der Erbschein bezeugt die Beerbung, also die unmittelbar vom Erblasser abgeleitete neue Rechtszuständigkeit (vgl. Münch-Komm/Promberger aaO. § 2353 Rn. 7 ff.). Entsprechend regeln die §§ 2365 ff. BGB, inwieweit dem Erbschein drittschützende Wirkung zukommt, d.h. in welche Richtung er nach seinem Zweck und Inhalt die Erbfolge verbindlich klarstellt und als Grundlage für das Vertrauen des redlichen Verkehrs Wirkung entfaltet. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme der Revision nicht aus der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 151, 395, 398 ff. Auch das Reichsgericht hat in dieser Entscheidung - für den Fall einer unrichtigen Grundbucheintragung - auf den Schutzbereich der dort einschlägigen §§ 891, 892 BGB abgestellt (aaO., insbes. S. 400/401). Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

b)

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Klägerin nicht zu dem danach geschützten Personenkreis zählt (vgl. zu den Amtspflichten des Nachlaßrichters BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rn. 260 und 364 m.w.Nachw.).

Die Klägerin mag zwar die Aufwendungen in das Hausanwesen, um die es vorliegend geht, auch im Vertrauen auf den ihrem Stiefvater erteilten Erbschein investiert haben. Das reicht indes nicht aus, um die Klägerin als "Dritte" i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen und eine Haftung des beklagten Landes zu begründen.

aa)

In den Kreis derjenigen, die aufgrund des letzten Willens der Erblasserin in dem Testament vom 5. Mai 1958 (§ 1937, §§ 2064 ff. BGB) als neue Rechtsinhaber des Vermögens der Verstorbenen in Betracht kamen, war sie nicht einbezogen. Die Erblasserin hatte sie nicht bedacht. Durch die Erteilung des Erbscheins wurde ihr Rechtskreis insbesondere nicht insoweit berührt, als für sie eine Nacherbfolge in Betracht kam (§ 2363 BGB; vgl. dazu RGZ 139, 343 und BGH, Urteil vom 11. Juni 1987 - XI ZR 87/86 = BGHWarn 1987 Nr. 205 = NJW 1988, 63, 64; auch BGHZ 84, 196, 199 ff.).

Das war nicht der Fall. Der zwischen dem Stiefvater der Klägerin und deren Mutter am 4. Februar 1963 geschlossene Erbvertrag, in dem die Klägerin durch wechselbezügliche Verfügung von Todes wegen zur Schlußerbin der Vertragschließenden eingesetzt wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Er betrifft nicht die Erbfolge nach der am 26. November 1962 verstorbenen Erblasserin.

bb)

Die Belange der Klägerin sind durch die Erteilung des Erbscheins auch im übrigen nicht berührt worden, soweit es um die in den §§ 2353 ff., 2365 ff. BGB bestimmten Wirkungen des Erbscheins geht (vgl. dazu auch Senatsbeschluß BGHZ 47, 58, 62 ff.).

Die Klägerin hat nicht - im Vertrauen auf den Erbschein - in bezug auf den Nachlaß der Erblasserin ein Rechtsgeschäft getätigt, das zu ermöglichen und in seinem rechtlichen Bestand zu schützen Sinn und Zweck des Erbscheins ist (vgl. dazu auch MünchKomm/Promberger aaO. § 2666 Rn. 1 ff., 13; § 2367 Rn. 6 ff.; Staudinger/Firsching BGB 12. Aufl. § 2366 Rn. 10 ff., 12, 14; § 2367 Rn. 2 ff.; BGB-RGRK/Kregel aaO. § 2366 Rn. 2 ff.; § 2367 Rn. 2 ff.). Die (Schein-) Erbenstellung ihres Stiefvaters und später ihrer Mutter bildeten lediglich den Beweggrund für die streitigen Aufwendungen der Klägerin. Deren Interesse, nur dem wirklichen Erben Zuwendungen zu machen, und zwar im Hinblick darauf, daß die Klägerin selbst einmal - vom Stiefvater und von der Mutter, nicht von der Erblasserin - als Eigentümerin (auch) des Hausgrundstücks vorgesehen war, führt nicht dazu, daß die Klägerin sich auf den Schutz des Erbscheins berufen kann und daß dem Nachlaßgericht deshalb auch ihr gegenüber als "Dritter" die Amtspflicht oblag, ihrem Stiefvater keinen unrichtigen Erbschein zu erteilen. Die Klägerin wurde durch die Erteilung des Erbscheins, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht - auch nicht mittelbar - in einer zu beachtenden Rechtsstellung, sondern lediglich in ihren allgemeinen vermögensmäßigen Belangen berührt. Diese fallen nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Erbscheinswirkungen, auf die es hier ankommt, nicht in den Schutzbereich der dem Nachlaßgericht insoweit obliegenden Amtspflichten.

Die Revision der Klägerin gegen das oberlandesgerichtliche Urteil ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456096

NJW 1992, 2758

NVwZ 1992, 1122

DRiZ 1994, 22

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