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BGH Urteil vom 05.07.1983 - VI ZR 273/81

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung der Eingliederung eines Geschädigten in den Unfallbetrieb bei spontanen Hilfeleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beendigung der Eingliederung des Geschädigten in den Unfallbetrieb bei spontanen Hilfeleistungen

 

Normenkette

RVO § 539 Abs. 2, §§ 636-637; BGB §§ 831, 847

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. September 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Arbeitnehmer der B.-AG L., nimmt die Beklagte aus einem Arbeitsunfall auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.

Die Beklagte, ein Schrottverwertungsunternehmen, hatte von der B.-AG L. den Auftrag erhalten, eine Gasleitung abzubauen und zu verladen. Der Kläger war von seiner Arbeitgeberin beauftragt worden, eine noch in Betrieb befindliche Gasleitung, die parallel zu der abzubauenden Leitung verlief, während der Abbauarbeiten zu überwachen und vor Beschädigungen zu schützen. Die Arbeiten waren bereits zwei Tage im Gange, als der Kläger beim Verladen eines abgetrennten Rohrstückes einen Unfall erlitt. Das Rohrstück, das mit Hilfe eines Kranes auf einen Eisenbahnwaggon geladen werden sollte, fiel aus einer Höhe von etwa 2,50 m schräg nach unten und traf den etwa 4 bis 5 m entfernt stehenden Kläger, der keinen Schutzhelm trug, am Kopf. Der Kläger erlitt hierbei schwere Verletzungen (Schädeltrümmerbruch und Beckenbrüche an mehreren Stellen). Die zuständige Bergbau-Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall als einen im Betrieb der B.-AG L. erlittenen Arbeitsunfall an.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Kranführer der Beklagten habe gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen und hierdurch den Unfall verursacht; hierfür müsse die Beklagte als Geschäftsherrin eintreten. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe ihren Arbeitern beim Verladen der Rohre geholfen; hierdurch sei er in ihren Betrieb eingegliedert worden, so daß der geltendgemachte Schmerzensgeldanspruch nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei.

Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt sie weiterhin volle Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne von der Beklagten nach § 847 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. Der verantwortliche Kranführer der Beklagten habe die nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Sicherungsvorkehrungen nicht getroffen; eine Hakensicherung habe gefehlt, und der Spreizwinkel am Lasthaken sei zu groß gewesen. Für dieses Fehlverhalten hafte die Beklagte nach § 831 BGB. Sie habe den Entlastungsbeweis nicht angetreten, außerdem treffe sie ein Organisationsverschulden. Der Haftungsausschluß der §§ 636, 637 RVO greife deswegen nicht ein, weil der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen sei. Er habe zwar den Arbeitern der Beklagten beim Befestigen der Hanfseile um die Rohrstücke und beim anschließenden Einlegen der Hanfschlaufen in den Kranhaken geholfen. Dies sei aber keine ununterbrochene Hilfstätigkeit gewesen; vielmehr habe der Kläger nur hin und wieder - spontan von Rohr zu Rohr -mehr oder weniger mitgeholfen. Danach sei die Hilfeleistung des Klägers jedes Mal beendet gewesen. So sei es auch bei dem letzten Rohr gewesen. Nach Abschluß seiner Hilfeleistung - der Kläger habe lediglich das Seil um das Rohr gelegt - sei er wieder an seinen eigentlichen Arbeitsplatz ("Beobachtungsposten") zurückgekehrt. Anschließend habe der Kranführer das Seil stramm gezogen, ein anderer Arbeiter habe das Rohrstück zu Ende abgeschweißt, und erst danach sei das Rohr hochgezogen worden. Sowohl dieser zeitliche als auch der örtliche Abstand des Klägers zu seiner vorangegangenen Hilfstätigkeit ließen nur den Schluß zu, daß im Unfallzeitpunkt die vorübergehende Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beklagten beendet gewesen sei.

II.

1.

Mit der Revision bittet die Beklagte um Überprüfung der Erwägungen des Berufungsgerichts zur vorübergehenden Eingliederung des Klägers in den Unfallbetrieb. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur grundsätzlichen Haftung der Beklagten stellt die Revision nicht in Frage.

2.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Haftungsfreistellung nach § 636 RVO zutreffend verneint.

a)

Die grundsätzliche Haftungsfreistellung des Unternehmers aus § 636 Abs. 1 RVO setzt voraus, daß ein in seinem Betrieb ("Unfallbetrieb") tätiger Versicherter einen Arbeitsunfall erleidet. Aus ihrer Anknüpfung an den Begriff des "Versicherten" folgt, daß die Vorschrift nur eingreift, wenn der Verunglückte gemäß §§ 539 ff. RVO aufgrund seiner Tätigkeit an dem Versicherungsschutz teilnimmt, der für die Angehörigen des Unfallbetriebs mit den Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung geschaffen worden ist. Diese Teilnahme am Versicherungsschutz verlangt indes nicht eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers im Unfallbetrieb zu qualifizieren ist. Vielmehr reicht es nach § 539 Abs. 2 RVO für die Zuordnung des Verletzten zum Unfallbetrieb aus, daß er für diesen Betrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer tätig geworden ist und seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallunternehmens fiel, so daß sie diesem Unternehmen der Sache nach zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 240/79 - VersR 1983, 31 m.w.N.).

b)

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Kläger durch seine Hilfeleistungen in diesem Sinne in den Betrieb der Beklagten "eingegliedert" worden ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Hilfeleistungen dienten der Förderung der Aufgaben, zu deren Erledigung sich die Beklagte verpflichtet hatte; sie fielen mithin in die betriebliche Sphäre dieses Unternehmens. Daß der Kläger von seinem Stammbetrieb nicht den Auftrag hatte, diese Hilfeleistungen zu erbringen, er sie vielmehr spontan aufgrund eigenen Entschlusses erbracht hat, steht der Annahme der Eingliederung in den Betrieb der Beklagten nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 152). An dieser Beurteilung ändert auch nichts, daß die Hilfeleistungen nicht im Zuge einer ununterbrochenen Hilfstätigkeit erfolgten, sondern sich auf gelegentliche Handreichungen beschränkten (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - VersR 1977, 959).

c)

Da die Hilfeleistungen nicht in einem ununterbrochenen Zusammenhang, sondern jeweils spontan erfolgten, hat das Berufungsgericht weiter geprüft, ob der Kläger während des gesamten Zeitraumes, über den sich seine Hilfeleistungen erstreckten, oder nur punktuell für die Dauer der jeweiligen Hilfeleistung in den Betrieb der Beklagten eingegliedert war. Das Berufungsgericht hat letzteres angenommen. In dieser Würdigung, die im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt, kann ein Rechtsfehler nicht erblickt werden. Sie ist auch nicht - wie die Revision geltend macht - lebensfremd; vielmehr wird sie den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles gerecht: Die Aufgabe, die der Kläger für sein Stammunternehmen zu erfüllen hatte, ließ ihm zwar die Möglichkeit, hin und wieder die Arbeiter der Beklagten zu unterstützen, zwang ihn aber auch, die jeweilige Hilfeleistung nach kurzer Zeit wieder zu beenden, um sich seiner eigentlichen Aufgabe - der Überwachung der Gasleitung - zuzuwenden. Die jeweilige Beendigung der Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beklagten war daher durch die Aufgabenstellung des Klägers vorgegeben.

d)

Schließlich hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls in den Unfallbetrieb eingegliedert war. Auch dies ist wesentlich eine Frage der tatrichterlichen Würdigung der besonderen Gegebenheiten des Streitfalles. Das Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, daß sich der Kläger wieder auf seinem "Beobachtungsposten" befand, als ihn das herabstürzende Rohrstück traf, und daß in dem Zeitraum zwischen der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz und dem Unfall noch weitere Arbeitsvorgänge an diesem Rohrstück vorgenommen worden waren. Es hat aus dieser räumlichen und zeitlichen Distanz zu der vorangegangenen Hilfeleistung des Klägers geschlossen, daß er im Zeitpunkt des Unfalls den Risikobereich, in den er durch seine Hilfstätigkeit getreten war, wieder verlassen hatte. Auch hierin ist entgegen der Auffassung der Revision ein Rechtsfehler nicht zu erblicken. Vielmehr ist dieser Schluß im Hinblick auf den Überwachungsauftrag, den der Kläger für seinen Stammbetrieb zu erfüllen hatte, nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend; dies umso mehr, als der Kläger von seinem "Beobachtungsposten" aus eine Leistung, die die Belange des Betriebes der Beklagten hätte fördern können, zu erbringen offensichtlich nicht in der Lage war.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vorübergehende Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beklagten sei im Unfallzeitpunkt wieder beendet gewesen, ist daher nicht zu beanstanden. Mithin hat das Berufungsgericht eine Haftungsfreistellung nach § 636 Abs. 1 RVO zutreffend verneint.

 

Unterschriften

Dr. Hiddemann

Dr. Steffen

Dr. Kullmann

Dr. Ankermann

Dr. Lepa

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456087

NJW 1983, 2882

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