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BGH Urteil vom 05.05.1958 - VII ZR 130/57

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz bei mangelhaftem Werk

 

Leitsatz (redaktionell)

Wer aus BGB § 635 Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen kann, kann verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Vertrag nicht geschlossen wäre. Er kann also die Übernahme des Werkes ablehnen und die Zahlung jeglicher Vergütung verweigern. Dieses Recht des Bestellers hängt nicht davon ab, daß er nachweist, das Behalten des mangelhaften Werkes habe für ihn kein Interesse. Bei geringfügigen Mängeln kann der Besteller allerdings gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er diesen Anspruch wegen völliger Nichterfüllung des Vertrages geltend macht.

 

Normenkette

BGB § 635

 

Fundstellen

Haufe-Index 537553

BGHZ, 215

NJW 1958, 1284

MDR 1958, 598

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  (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.  (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, ...

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