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BGH Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 181/91

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Leitsatz (amtlich)

›Die hartnäckige Weigerung des Beschenkten, ein bei der Schenkung vorbehaltenes Recht später zu erfüllen, kann eine schwere Verfehlung i.S. des § 530 Abs. 1 BGB sein.‹

 

Tatbestand

Aufgrund notariellen Übergabevertrages vom 7. September 1972 übertrug die Klägerin ihrer einzigen Tochter, der Beklagten, ›mit Rücksicht auf ihr künftiges Erbrecht‹ ihren Grundbesitz mit Wohnhaus und Garage in Singen lastenfrei. Sie behielt sich den lebenslangen Nießbrauch vor (§ 2 des Vertrages) und verpflichtete die Übernehmerin, auf Verlangen der Übergeberin ein Grundpfandrecht von 50.000 DM für einen Kredit der Mutter zu bestellen, ›ohne daß die Mutter die Inanspruchnahme des Kredits gegenüber der Tochter begründen muß‹ (§ 6 des Vertrages).

Einer Aufforderung der Mutter vom 14. September 1988 zur Bestellung der Grundschuld kam die Beklagte nicht nach. In dem daraufhin angestrengten Prozeß machte sie in ihrer Klageerwiderung vom 26. Januar 1989 erstmals im wesentlichen geltend, die Mutter leide an paranoid anmutenden Befürchtungen und habe jeglichen Überblick verloren. Es bestehe auch weder ein finanzielles Bedürfnis einen Kredit aufzunehmen, um die Lebenskosten zu bestreiten, noch die Notwendigkeit von Unterhaltungsarbeiten am Haus. Die Beklagte ließ im März 1989 beim Amtsgericht S. unter Vortrag von Vorfällen aus den Jahren 1983 bis 1986 die Errichtung einer Gebrechlichkeitspflegschaft für ihre Mutter beantragen. Nach Einholung eines Gutachtens des Staatlichen Gesundheitsamts K. wies das Amtsgericht den Antrag der Beklagten zurück. Auf die Beschwerde der Beklagten hörte der Amtsrichter in ihrer Gegenwart und in Gegenwart einer Ärztin des Gesundheitsamtes die Klägerin und die Gutachterin an und half der Beschwerde nicht ab; das Landgericht K. wies die Beschwerde zurück. Es verurteilte die Beklagte, eine Grundschuld, wie von der Mutter verlangt, zu bestellen.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1989 ließ die Klägerin die Schenkung gegenüber der Beklagten wegen groben Undanks, gestützt auf diese Vorfälle, widerrufen. Sie fordert von der Beklagten Rückauflassung des geschenkten Grundbesitzes und Eintragungsbewilligung.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

1. Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht, zu Recht, davon aus, daß hier eine Schenkung vorliegt. Dies wird von der Revisionserwiderung zu Recht nicht in Frage gestellt. Der von der Schenkerin vorbehaltene Nießbrauch, stellt anders als die Vorinstanzen meinen, nicht einmal eine Gegenleistung dar, sondern mindert lediglich den Wert des Geschenkes (BGHZ 107, 156 ff).

2. Das Berufungsurteil kann jedoch deshalb nicht bestehenbleiben, weil es, wie die Revision zu Recht rügt, eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Prozeßstoff, insbesondere dazu vermissen läßt, ob die Behauptung der Beklagten, sie habe lediglich aus familiärer Fürsorge gehandelt, durch ihr tatsächliches Vorbringen gestützt wird. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch, was die Revision ebenfalls rügt, angebotene Beweise nicht erhoben.

a) Ein grundloser Entmündigungsantrag, das sieht wohl auch das Berufungsgericht so, kann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB darstellen (Senatsurt. v. 11. Januar 1980, V ZR 155/78, NJW 1980, 1790). Dies könnte hier insbesondere deshalb gelten, weil die Beklagte nicht nur Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages eingelegt, sondern diese selbst dann noch weiterverfolgt hat, als der Amtsrichter nach Einholung eines Gutachtens des staatlichen Gesundheitsamtes die Mutter und die Gutachterin in ihrer Gegenwart persönlich angehört und der Beschwerde dann nicht abgeholfen hatte.

Das Berufungsgericht sieht demgegenüber die Behauptung der Beklagten als nicht widerlegt an, sie habe aus familiärer Fürsorge gehandelt. Es hat dabei aber schon nicht berücksichtigt, daß die Beklagte den Antrag erst gestellt hat, nachdem die Klägerin mit Ansprüchen an sie herangetreten war und obwohl sie, die Beklagte, den Antrag nur mit Vorfällen begründen konnte, die sich in den Jahren 1983-1986 ereignet haben sollen. Wenn das Berufungsgericht zudem das weitere hartnäckige Festhalten der Beklagten an ihrem Pflegschaftsantrag damit rechtfertigen will, daß die begutachtende Ärztin lediglich ›zum gegenwärtigen Zustand der Klägerin‹ Stellung genommen habe, verkennt es, daß es für die Bestellung einer Pflegschaft gerade auf den Zustand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Im übrigen hatte die Klägerin, worauf die Revision ebenfalls zu Recht hinweist, zusätzlich Beweis dafür angetreten, daß der Richter im Termin zur Anhörung die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen habe, ihr Verhalten gegenüber ihrer Mutter sei nach dem Ergebnis dieser Anhörung rechtsmißbräuchlich. Die Revision rügt zu Recht auch noch, die Klägerin habe in dem vom Berufungsgericht als unerheblich eingestuften Schriftsatz vom 17. April 1991 Beweis dafür angetreten, daß die von der Beklagten zur Begründung des Pflegschaftsbedürfnisses gebrachten Behauptungen, insbesondere zu dem für Weihnachten 1986 geltend gemachten Vorfall, nicht den Tatsachen entsprochen hätten.

b) Das Berufungsgericht setzt sich zudem nicht ausreichend damit auseinander, daß die Klägerin ihren Schenkungswiderruf auch auf die Weigerung der Beklagten gestützt hat, die im Schenkungsvertrag zugesagte Bewilligung zur Eintragung einer Grundschuld auf dem geschenkten Grundstück zu erteilen. Anders als die Beklagte meint, ist offensichtlich, daß die Frist des § 532 BGB bei Widerruf der Schenkung Anfang Oktober 1989 noch nicht abgelaufen war. Denn die Beklagte hat erst mit dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 30. Januar 1989 die Bewilligung verweigert und in diesem Schriftsatz auch erstmals geltend gemacht, die Klägerin benötige die Mittel nicht.

aa) Die hartnäckige Weigerung, ein bei der Schenkung vorbehaltenes Wohnrecht zu erfüllen, hat der Senat ebenso schon als schwere Verfehlung gewertet (z.B. Urt. v. 30. März 1984, V ZR 241/82) wie die Weigerung, eine dem Schenker vorbehaltene Nutzung des Gartens zu gewähren (Urt. v. 27. September 1991, V ZR 55/90, WM 1992, 71 ff). Nicht anders stellt sich hier die Weigerung dar, der Schenkerin auf Verlangen, wie bei der Schenkung zugesagt, auf dem geschenkten Grundstück die Eintragung einer Grundschuld zu bewilligen. Daß diese Weigerung ebenfalls aus familiärer Fürsorge geschehen sein könnte, ist weder dem Vortrag der Beklagten noch dem Inhalt der beigezogenen Akten zu entnehmen.

bb) Die Beklagte hat im Vorprozeß die Weigerung zwar in erster Linie mit der mangelnden Prozeßfähigkeit der Klägerin begründet; sie hat aber nicht etwa für den Fall der nach ihrer Behauptung nötigen Pflegerbestellung die Abgabe der Bewilligung zugesagt oder auch nur in Aussicht gestellt. Sie hat ihre Weigerung vielmehr, worauf die Klägerin in den Vorinstanzen und in der Revisionsinstanz auch ausdrücklich abgehoben hat, darauf gestützt, die Klägerin habe noch keinen Kredit in Anspruch genommen (S. 47 und 103 der Beiakten 5 O 480/88 Landgericht Konstanz); zudem bestehe für die Bewilligung weder ein finanzielles Bedürfnis zur Bestreitung von Lebenskosten der Klägerin noch die Notwendigkeit irgendwelcher Unterhaltungsarbeiten am Haus. Dies legt die Erwägung nahe, die Beklagte habe nicht aus Sorge um die Mutter gehandelt, sondern aus dem eigenen Interesse, die Zusage nicht einhalten zu müssen (vgl. dazu auch Senatsurt. v. 30. Januar 1970, V ZR 41/67, LM BGB § 530 Nr. 6 a.E. zum Gesichtspunkt berechtigter Interessenwahrnehmung).

cc) Die Revision rügt ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin in diesem Zusammenhang angebotenen Beweis dazu nicht erhoben hat, die Beklagte habe in erster Instanz im Termin vom 23. Mai 1990, zu diesem Komplex befragt, erwidert, daß die Beklagte als alte Frau die Grundschuld nicht mehr benötige, zumal sie Sozialhilfe beziehe und Schenkungen mache.

3. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehenbleiben. Die Sache ist zur Nachholung der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung, ob hier grober Undank vorliegt, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird, sofern es für die unter Beachtung der vorstehenden Gesichtspunkte nunmehr vorzunehmenden Würdigung noch darauf ankommen sollte, auch die unterlassenen Beweise erheben müssen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993181

NJW 1993, 1577

BGHR BGB § 530 Abs. 1 Grober Undank 3

FamRZ 1993, 785

WM 1993, 1205

JuS 1993, 771

MDR 1994, 523

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