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BGH Urteil vom 04.12.2003 - 5 StR 457/03

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Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 14.05.2003)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Mai 2003 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

– Von Rechts wegen –

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Die unbeschränkte, mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Beanstandung, daß der Angeklagte nicht wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, Erfolg; dies zieht indes nicht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach sich. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

1. Der damals 16-jährige Angeklagte, der an einer leichten Intelligenzminderung und einer Persönlichkeitsstörung leidet, zudem Alkoholmißbrauch treibt, wurde in der Nacht zum 14. Dezember 2002 gegen 2 Uhr erheblich alkoholisiert, jedoch nicht volltrunken aus dem Jugendclub seines Dorfes hinausgeworfen.

Hierüber „maßlos” wütend schlug er einem Alkoholiker, über den er sich einige Zeit zuvor geärgert hatte, ein Fenster ein und brachte anschließend die 73-jährige Mutter des Mannes, die ihn zur Rede stellen wollte, mit Faustschlägen gegen Gesicht und Körper zu Boden. Anschließend suchte er im Dorf nach einem Gesprächspartner. Nachdem ein Bekannter auf sein Klingeln zur Nachtzeit nicht reagiert hatte, begab er sich in das unverschlossene Haus einer 38-jährigen schizophrenen Frau, zu der er seit Sommer 2002 eine „Beziehung” aufzubauen begann und die ihm angeboten hatte, er könne sie besuchen, um sich mit ihr zu unterhalten. Im Haus hörte der Angeklagte, wie der Onkel der Frau im Wohnzimmer Geige spielte. Die Frau fand er im Schlafzimmer schlafend in einem Doppelbett neben ihrer ebenfalls schlafenden 91-jährigen Großmutter. Die Großmutter hatte ihn einige Zeit zuvor, als er ihre Enkelin hatte besuchen wollen, abgewiesen.

In dieser Situation steigerte sich die Wut des Angeklagten noch, weil er sich gehindert sah, wie gewünscht, ungestört mit der Enkelin reden zu können. Er begab sich zunächst vor das Haus, um zu urinieren, und bemerkte eine Axt, die er ergriff. Er ging ins Schlafzimmer zurück und schlug der schlafenden Großmutter mit der stumpfen Seite des Metallkopfes den Schädel ein. Die Greisin, deren Tötung der Angeklagte bei seinem Angriff jedenfalls für möglich hielt und in Kauf nahm, ist seitdem infolge der erlittenen schweren Kopfverletzungen ohne Besinnung und in Siechtum verfallen.

2. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft bei diesen Feststellungen der Jugendkammer, daß der Angeklagte nicht wegen versuchten Heimtückemordes verurteilt worden ist. Dessen Ablehnung aus subjektiven Gründen ist nicht nachvollziehbar, da das Landgericht festgestellt hat, daß der Angeklagte – eingestandenermaßen (UA S. 16) – beim ersten Betreten des Schlafzimmers sah, daß beide Frauen schliefen, die Liegeposition der Großmutter im Bett – was ebenfalls aus seinen Angaben folgte (UA S. 18) – erkannte und – wovon sich die Jugendkammer anhand der Lichtverhältnisse rechtsfehlerfrei überzeugt hat (UA aaO) – ihren Kopf optisch wahrnahm, als er auf sie einschlug. Daß die Großmutter aufgrund ihres Schlafes arglos und infolgedessen wehrlos war, verkennt die Jugendkammer nicht (UA S. 23). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Angeklagten der unmittelbar zuvor wahrgenommene Schlaf seines Opfers zum Zeitpunkt der Tötungshandlung nicht mehr bewußt gewesen wäre. Zumindest versteht es sich von selbst, daß er – selbst wenn er nicht „wissen konnte”, ob die Großmutter vielleicht inzwischen erwacht war (UA S. 24) – damit rechnete, daß sie weiterschlief, als er sie immer noch an der gleichen Stelle im Bett liegend vorfand.

Wer ein Opfer tötet, das, wie er bemerkt oder auch nur für möglich hält, schläft, weiß selbstverständlich um die aus dem wahrgenommenen Zustand folgende Arglosigkeit und die hierdurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers, die er mit Vornahme der konkreten Tötungshandlung in der erkannten Situation seines Opfers bewußt ausnutzt. Anders als bei anderen Fallkonstellationen der Heimtücke ist dieser klare Befund durch eine noch so heftige Gemütsbewegung des Täters nicht in Frage zu stellen. Daß dieser seinen Tötungsentschluß in gleicher Weise in die Tat umgesetzt hätte, wenn er das Opfer nicht im Zustand der Ahnungs- und Schutzlosigkeit angetroffen hätte, stellt die Erfüllung des Mordmerkmals nicht in Frage (vgl. zum Vorstehenden Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 34 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Die Jugendkammer hat demgegenüber zu weitgehende subjektive Anforderungen an das Moment des Ausnützens beim Mordmerkmal der Heimtücke gestellt, das sie infolge des Erregungszustandes des Angeklagten bei Tatbegehung nicht als erfüllt ansehen wollte. Aus dem Zusammenhang der zu den Wahrnehmungen des Angeklagten bei Tatbegehung getroffenen Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, daß die Jugendkammer bei zutreffendem Bewertungsmaßstab die Voraussetzungen dieses Mordmerkmals anzunehmen hatte. Der Senat sieht sich daher in der Lage, auf die Revision der Staatsanwaltschaft zum Schuldspruch – der Anklage folgend – von versuchtem Totschlag auf versuchten Mord durchzuentscheiden.

3. Im übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten auf. Die tatsächlichen Feststellungen beruhen insgesamt auf einer ausreichend abgehandelten Beweisgrundlage. Mord aus niedrigen Beweggründen schied aus subjektiven Gründen offensichtlich aus, ohne daß dies näher zu erörtern war. Den Tötungsvorsatz durfte die Jugendkammer ungeachtet des festgestellten Erregungszustandes des Angeklagten bei Tatbegehung und des hieraus resultierenden unbedachten Nachtatverhaltens aus den zur Tathandlung und zu den Wahrnehmungen des Angeklagten rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ohne weiteres folgern.

4. Trotz der Verschärfung des Schuldspruchs hat der Rechtsfolgenausspruch, dessen Begründung sonst keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, aufgrund besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalles Bestand.

Der Strafrahmen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JGG) bleibt unverändert. Die Jugendkammer hat sich bei der Bemessung der Höhe der – angesichts der Schwere der zweiten Tat milden, aber noch nicht rechtsfehlerhaft niedrig bestimmten – Jugendstrafe gegen den zur Tatzeit erst 16-jährigen, nicht besonders gravierend vorbelasteten Angeklagten maßgeblich am Erziehungsgedanken orientiert. Die hierfür tragenden Gesichtspunkte werden durch die weitere Erschwerung des Schuldspruchs nicht wesentlich berührt.

Insbesondere wäre ein weiteres Aufschieben des rechtskräftigen Verfahrensabschlusses bei dem psychisch erheblich gestörten Angeklagten im Hinblick auf den das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken nachteilig. Es erscheint vielmehr dringend geboten, alsbald mit den Mitteln des Jugendstrafvollzugs – dabei möglichst unter Anwendung geeigneter psychotherapeutischer Maßnahmen – erzieherisch auf den Angeklagten einzuwirken. Mit Rücksicht auf sein jugendliches Alter und auf die zu seiner Persönlichkeit insgesamt getroffenen Feststellungen waren die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder gar in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 7 JGG) ersichtlich zu verneinen; daß die Jugendkammer, die den Angeklagten durch einen psychiatrischen Sachverständigen hat untersuchen lassen, eine ausdrückliche Erörterung dieser Fragen unterlassen hat, begegnet bei der gegebenen Sachlage keinen durchgreifenden Bedenken.

Der bei der Rechtsfolgenbestimmung gegen Jugendliche vorrangige Erziehungsgedanke und das in diesem Zusammenhang besonders wichtige Erfordernis zügiger Verfahrensförderung in Jugendsachen würden durch eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung der Sache zum Rechtsfolgenauspruch wesentlich tangiert; dies hätte zugleich erhebliche strafmildernde Wirkung im Rahmen einer erneuten Strafzumessung. Bei der hier gegebenen besonderen Sachlage sieht sich der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als befugt, trotz des nicht unerheblichen Erfolges der staatsanwaltlichen Revision den Rechtsfolgenausspruch aufrechtzuerhalten.

 

Unterschriften

Harms, Häger, Basdorf, Brause, Schaal

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558402

NStZ-RR 2004, 139

StV 2004, 596

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