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BGH Urteil vom 04.12.1998 - V ZR 210/97 (veröffentlicht am 04.12.1998)

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Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Mai 1997 aufgehoben und das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 5. November 1996 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Haus Göben Grundstücksgesellschaft mbH in Berlin (im folgenden: Haus Göben GmbH). Diese war Eigentümerin des Grundstücks B. Straße in Berlin-P. . In der Liste C zur Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl. für Groß-Berlin S. 112) ist unter lfd.Nr. 21 vermerkt:

"Bahnhof Lichtenberg-Friedrichsfelde GmbH

(Verwaltungsgesellschaft: Haus Göben Grundstücksgesellschaft mbH, Berlin W 35, Lützowstraße 33-36)"

Am 16. März 1951 wies das Amt für Volkseigentum die volkseigene Grundstücksverwaltung Heimstätte Berlin an, das grundstück B. Straße in Verwaltung zu nehmen. Die Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch werde veranlaßt. Diese erfolgte am 2. April 1951 auf Ersuchen des Groß-Berliner Magistrats vom 27. März 1951. Verwahrungen der Haus Göben GmbH unter Hinweis darauf, daß die Gesellschaft mit der Bahnhof Lichtenberg-Friedrichsfelde GmbH nicht identisch sei, wies das Amt für Volkseigentum mit Schreiben vom 18. September 1951 zurück. Letzter eingetragener Rechtsträger war der VEB KWV B. P. . Während des Rechtsstreits ist die WIP Wohnungsbaugesellschaft P. mbH aufgrund eines Zuordnungsbescheids als Eigentümerin eingetragen worden.

Die Klägerin hat von dem beklagten Land Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zu ihren Gunsten beantragt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolgreich gewesen. Mit der Revision verfolgt das Land seinen Antrag auf Klageabweisung fort. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht kommt unter Berücksichtigung des Wortlauts der lfd.Nr. 21 der Liste C, ihres Zusammenhangs mit weiteren Eintragungen sowie der Entstehungsgeschichte der Verordnung vom 10. Mai 1949 zu dem Ergebnis, daß nicht die Rechtsvorgängerin der Klägerin, sondern die Bahnhof Lichtenberg-Friedrichsfelde GmbH Adressatin der Enteignung gewesen sei. Die Rechtsvorgängerin werde nur als Verwalterin fremden Vermögens erwähnt. Dem stehe nicht entgegen, daß die Gesellschaft in Entwürfen zur Liste C unter den Eigentümern angeführt werde, deren Vermögen zu enteignen sei. Die Vorgänge des ersten Halbjahres 1951 stellten keine Enteignung dar, sondern setzten eine solche voraus.

Dies bekämpft die Revision mit Erfolg.

II.

1. Allerdings ist die Auslegung der Konfiskationsverordnung vom 10. Mai 1949 und der ihr beigefügten Liste C, lfd.Nr. 21 durch das Berufungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 1 der Verordnung wurden neben den in den Listen A und B angeführten Banken und Versicherungsunternehmen die "Grundstücks-Gesellschaften und Eigentümer", die in der Liste C aufgeführt sind, mit ihrem gesamten Vermögen sowie, was im Verhältnis der Bahnhof Lichtenberg-Friedrichsfelde GmbH zur Rechtsvorgängerin der Klägerin unstreitig nicht in Frage steht, dem Vermögen der von ihnen abhängigen, in Berlin ansässigen Tochtergesellschaften, enteignet. Grundstücksgesellschaften und Eigentümer werden, wie sich aus dem vom Berufungsgericht verwerteten Material zu der Verordnung (insbesondere dem Schriftwechsel des Direktoriums Grundstücksverwaltungen der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin mit dem Ost-Berliner Magistrat) ergibt, nebeneinander genannt, weil die Gesellschaften, die neben "Banken und Versicherungskonzernen" aus damaliger Sicht vorzugsweise als enteignungswürdig erschienen (Neues Deutschland v. 4. Mai 1949), zum Teil nicht Eigentümer der ins Auge gefaßten Objekte waren, sondern diese nur verwalteten. In solchen Fällen wurde die Liste, auch in Abweichung von vorangegangenen Entwürfen, die nicht immer auf die Eigentumsverhältnisse zugeschnitten waren, auf den, vielfach privaten, Grundstückseigentümer zurückgeführt. Die verwaltende Gesellschaft erschien zusätzlich bei diesem mit Klammerzusatz und unter Hinweis auf ihre Funktion. Das Berufungsgericht hat sich auf diese, die Liste C jedenfalls in den Grundzügen kennzeichnende, Art der Darstellung, bei der Auslegung der lfd.Nr. 21 gestützt. Dies ist auch hinsichtlich des Umstandes, daß hier zwei Grundstücksgesellschaften, einmal als Eigentümer, zum anderen als Verwalter, aufeinander trafen, rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Mit Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsurteil die Vorgänge aus dem Jahre 1951 nicht erschöpfend gewürdigt und deshalb verkannt hat, daß ein das Zivilrecht verdrängender Enteignungstatbestand im Sinne des Vermögensgesetzes gegeben ist. Allerdings geht die Rechtsprechung des Senats davon aus, daß die Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch oder das hierauf gerichtete Ersuchen keine gesetzlichen Instrumente der Enteignung waren, sondern deren Vollzug und Dokumentation dienten (Urt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, WM 1996, 89; v. 29. März 1996, BGHZ 132, 245). Wie der Senat in neuerer Zeit aber auch entschieden hat, konnten sie im Einzelfalle gleichwohl Anzeichen eines konkreten Enteignungswillens sein. Dieser konnte sich von der im Eintragungsersuchen oder in der Grundbucheintragung angegebenen Rechtsgrundlage, hier der Verordnung vom 10. Mai 1949, lösen und zum Ausdruck freier konfiskatorischer Machtausübung werden (vgl. Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZB 8/96, WM 1998, 83; Urt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, VIZ 1998, 475; zur Ost-Berliner Liste 1: Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, zur Veröff. bestimmt). Hiervon ist der Senat in Fällen ausgegangen, in denen die dauernde Inbesitznahme des Objekts durch den Staat, die Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse durch diesen und die Dokumentation des in Anspruch genommenen Staatseigentums im Grundbuch zusammentrafen.

So liegen die Dinge hier. Das Grundstück B. Straße , das unstreitig nicht Gegenstand einer besatzungsrechtlichen Sequestration war, wurde aufgrund von Entschließungen staatlicher Organe der DDR 1951 in volkseigene Verwaltung genommen und auf Ersuchen des Magistrats im Grundbuch als Volkseigentum dokumentiert. Zur Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin während der Zeit der DDR nicht mehr gelangt. Der Wille der damaligen Stellen zum konfiskatorischen Zugriff findet besonderen Ausdruck in der Zurückweisung der Verwahrung der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen ihre Löschung im Grundbuch. Das Amt für Volkseigentum ließ deren Vorbringen unbeachtet und bestätigte mit einem pauschalen Hinweis auf die Verordnung vom 10. Mai 1949 seinen Willen zum Eigentumsentzug.

Da die Enteignung des streitigen Grundstücks ohne normativen Entschädigungshintergrund erfolgte, ist der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG, als Willkürakt gegebenenfalls § 1 Abs. 3 VermG, gegeben. Der zivilrechtliche Anspruch, auf den sich die Klage stützt, ist mithin ausgeschlossen (grundlegend BGHZ 118, 34).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Hagen Vogt Lambert-Lang Tropf Schneider

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 04.12.1998 durch T o r k a , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 538438

VIZ 1999, 169

ZAP-Ost 1999, 389

ZfIR 1999, 186

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