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BGH Urteil vom 04.10.1984 - VII ZR 342/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachvertragliche Beratungspflichten und Betreuungspflichten des Architekten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch wenn für einen bestimmenden Schriftsatz Anwaltszwang nicht besteht, ist die mit ihm bezweckte Prozeßhandlung unwirksam, wenn die Partei von einem Anwalt vertreten wird und dieser den Schriftsatz nicht eigenhändig unterzeichnet hat. Zur Heilung dieses Mangels bei einem nicht fristgebundenen Schriftsatz.

2. Zur Wirksamkeit der Streitverkündung genügt es, daß der Rechtsstreit, in dem der Streit verkündet werden soll, abhängig ist; Rechtshängigkeit ist nicht erforderlich.

 

Orientierungssatz

Zur Beratungspflicht und Betreuungspflicht des Architekten nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit, wenn Baumängel auch auf sein Verschulden zurückzuführen sind (Anschluß BGH, 1978-03-16, VII ZR 145/76, BGHZ 71, 144).

 

Normenkette

BGB §§ 276, 633, 635; ZPO §§ 129, 130 Nr. 6, § 72

 

Fundstellen

Haufe-Index 537990

BGHZ, 251

NJW 1985, 328

ZIP 1985, 502

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