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BGH Urteil vom 04.04.2002 - VII ZR 295/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Objektüberwachung. Architekt. Prüfpflicht Abschlagsrechnungen Bauunternehmer. Richtigkeit. Vertragliche Leistungserfüllung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist unter anderem auch verpflichtet, Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu prüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 – VII ZR 320/96).

 

Normenkette

BGB §§ 276, 635

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Urteil vom 21.06.2000)

LG Dresden

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Juni 2000 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 8.628,10 DM abgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres früheren Ehemannes Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen. Sie wirft dem Beklagten unterlassene Rechnungsprüfung und Information vor. Der Beklagte hat für den Neubau ihres Wohnhauses die Architektenleistungen einschließlich Objektüberwachung übernommen. Von den ursprünglich zahlreichen Streitpunkten geht es jetzt noch um Schadensersatz wegen einer von der Klägerin an den Bauunternehmer geleisteten Überzahlung.

Zu der Überzahlung ist es gekommen, weil die Klägerin eine weitere Abschlagsrechnung des Bauunternehmers beglichen hat, obwohl der entsprechende Bautenstand noch nicht erreicht war und die bis dahin erbrachten Bauleistungen mangelhaft waren. Der Vertrag mit dem Bauunternehmer ist vorzeitig beendet worden und eine Rückzahlung von dort ist nicht mehr zu erreichen.

Das Landgericht hat die im übrigen teilweise erfolgreiche Klage in dem jetzt noch streitigen Punkt abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat insoweit der Klägerin 4.314,05 DM zugesprochen. Die Revision der Klägerin macht eine Überzahlung von insgesamt 87.415,18 DM geltend. Der Senat hat die Revision nur angenommen, soweit die Klägerin über die zuerkannten 4.314,05 DM hinaus weitere 8.628,10 DM verlangt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine Überzahlung in Höhe von 12.942,15 DM vor. Der Beklagte habe die Überzahlung durch eine Pflichtverletzung verursacht. Er habe nicht darauf hingewiesen, in welch hohem Maße der Baufortschritt hinter dem Sollzustand zurückgeblieben und die bis dahin erbrachten Bauleistungen mangelhaft gewesen seien. Hierüber hätte der Beklagte die Klägerin von sich aus informieren müssen, um ihr eine hinreichende Grundlage für ihre Entscheidung zu bieten, ob weitere Zahlungen zu leisten oder zurückzubehalten seien.

Das nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist rechtlich auch nicht zu beanstanden.

II.

Die Klägerin muß sich jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichts ein Mitverschulden von zwei Dritteln anrechnen lassen. Sie selbst habe es unterlassen, sich vor der Bezahlung der Abschlagsrechnung im Dezember 1994 beim Beklagten zu erkundigen, wie der Zustand der Baustelle sich im Detail darstelle. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen, da ihr bekannt gewesen sei, daß zahlreiche Mängel einschließlich Wassereinbrüchen im Keller vorgelegen hätten. Auch wenn ihr das ganze Ausmaß der Schäden nicht klar gewesen sei, habe sie Anlaß gehabt, sich vom Beklagten informieren zu lassen. Das gelte um so mehr, als sie durchaus Zweifel daran gehabt habe, ob der fragliche Teilbetrag dem Bauunternehmer zustehe. Wegen ihres Mitverschuldens ständen der Klägerin im Ergebnis nur 4.314,05 DM zu.

III.

Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, daß der Beklagte auf den Rückstand des Baus und auf die Mängel hätte hinweisen müssen. Darin erschöpften sich aber seine Vertragspflichten nicht. Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist unter anderem auch verpflichtet, Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu überprüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrundegelegten Leistungen erbracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen (BGH Urteil vom 14. Mai 1998 – VII ZR 320/96, BauR 1998, 869 = VersR 1998,1417 = ZfBR 1998, 248). Bisher ist nicht festgestellt, daß der Beklagte, obwohl er auch die Objektüberwachung übernommen hatte, die Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers geprüft und die Klägerin vom Ergebnis seiner Prüfung in Kenntnis gesetzt hätte.

2. Die vom Berufungsgericht angenommene Pflicht der Klägerin, sich beim Beklagten über den Bautenstand sowie bis dahin etwa aufgetretene Mängel zu erkundigen, scheidet als Grundlage eines Mitverschuldens aus. Eine derartige Erkundigungspflicht bestand nicht. Es war gerade umgekehrt vereinbart, daß der Beklagte diese Fragen im Auge behalte und die Klägerin entsprechend informiere und berate.

3. Danach kommt ein Mitverschulden der Klägerin allenfalls in Betracht aufgrund ihrer tatsächlich vorhandenen Kenntnisse über Rückstände und Mängel. Wenn die Klägerin trotz fehlender eigener Sachkunde erkennen konnte, daß sie die Abschlagsrechnung wegen Rückständen und Mängeln nicht oder nicht vollständig auszugleichen hatte, dann kann sie ein Mitverschulden an ihrem aus der Zahlung entstandenen Schaden treffen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu reichen für die Annahme selbst eines geringfügigen Mitverschuldens nicht aus.

Offengeblieben ist zunächst, ob die Klägerin so genaue, ins einzelne gehende Kenntnis von Rückständen im Baufortschritt hatte, daß sie auch als Laie hätte daran denken müssen, die Abschlagszahlung zurückzuhalten. Das muß gegebenenfalls geklärt werden. Das Berufungsgericht stützt sich allein auf die Kenntnis von „zahlreichen Mängeln” einschließlich Wassereinbrüchen. Auch diese Kenntnis rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Mitverschuldens. Festgestellt ist, daß der Klägerin das ganze Ausmaß der Schäden nicht deutlich war. Dann muß zunächst ermittelt werden, welche Kenntnis im einzelnen zu den Mängeln vorhanden war und ob diese für die Annahme eines Mitverschuldens ausreicht.

Im übrigen hat die Klägerin behauptet, der Beklagte habe empfohlen, die Abschlagsrechnung zu bezahlen. Sollte das Berufungsgericht sich von der Richtigkeit dieses Vortrags überzeugen, wäre ein Mitverschulden der Klägerin von vornherein ausgeschlossen.

IV.

Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht die nötigen Feststellungen nachzuholen und abzuwägen haben, ob angesichts der über die Feststellung im Berufungsurteil hinausgehenden Pflichtverletzung des Beklagten ein Mitverschulden der Klägerin überhaupt in Betracht kommt.

Bei seiner Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht den überwiegenden Erfolg der Klägerin im selbständigen Beweisverfahren gesondert zu berücksichtigen haben.

 

Unterschriften

Thode, Haß, Wiebel, Kuffer, Kniffka

 

Fundstellen

Haufe-Index 746124

BB 2002, 1288

DB 2003, 337

BGHR 2002, 821

BauR 2002, 1112

NJW-RR 2002, 1174

IBR 2002, 369

JR 2003, 72

Nachschlagewerk BGH

WM 2002, 1414

MDR 2002, 1005

NJ 2002, 537

ZfBR 2002, 427

ZfBR 2002, 564

ZfBR 2002, 665

NZBau 2002, 436

NZBau 2002, 513

RdW 2002, 465

FSt 2003, 465

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