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BGH Urteil vom 03.12.1962 - II ZR 201/61

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Leitsatz (amtlich)

1. Für den Geschäftsführer einer GmbH kommt ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs nicht nur dann in Betracht, wenn die Gewährung von Freizeit wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist, sondern auch dann, wenn der Umfang der geleisteten Arbeit und die Verantwortung für das Unternehmen die Gewährung von Freizeit im Urlaubsjahr ausgeschlossen haben.

2. Im allgemeinen kann der bereits erworbene Abgeltungsanspruch seinem Inhaber nicht mehr durch fristlose Entlassung genommen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 648053

NJW 1963, 535

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