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BGH Urteil vom 03.03.2005 - I ZR 134/02

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Leitsatz (amtlich)

Im Fall des Art. 29 CMR bestimmt sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht (Bestätigung von BGH TranspR 1999, 102 [105]) und daher, wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt, nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Dem Geschädigten ist es jedoch unbenommen, seinen Schaden stattdessen auf der Grundlage der Art. 17 bis 28 CMR zu berechnen.

 

Normenkette

CMR Art. 29, 17-28; HGB § 429 Abs. 2-3, § 435; BGB § 249 ff.

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Urteil vom 10.04.2002; Aktenzeichen 8 U 21/01)

LG Hof

 

Tenor

Die Revision der Streithelfer der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Bamberg v. 10.4.2002 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Revision hat die Streithelferin zu 1 4/11 und hat der Streithelfer zu 2 7/11 zu tragen. Die im Revisionsverfahren angefallenen Kosten der Streithilfe haben die Streithelfer jeweils selbst zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, die ebenso wie die Beklagte ein Speditionsunternehmen betreibt, nimmt diese aus einem Beförderungsvertrag wegen der Beschädigung des Transportguts auf Schadensersatz in Anspruch.

Der dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretene Streithelfer zu 2, dessen Transportversicherer die dem Rechtsstreit ebenfalls auf Seiten der Klägerin beigetretene Streithelferin zu 1 ist, beauftragte die Klägerin mit dem Transport von Teilen eines Holzhauses von Russland nach Deutschland. Die Klägerin beauftragte ihrerseits die Beklagte am 17.3.1999 mit der Durchführung dieses Transports zu festen Kosten. Bei dem Transport, den ein von der Beklagten beauftragter Unternehmer ausgeführt hat, kam es am 24.3.1999 in Russland zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Großteil der Ladung beschädigt wurde.

Die Klägerin beziffert den hierdurch entstandenen Schaden auf (mindestens) 125.127,46 DM. Abzgl. bereits ausgeurteilter 13.600 DM seien ein Teilbetrag i.H.v. 40.000 DM an die Streithelferin zu 1 und der Restbetrag i.H.v. 71.527,46 DM an den Streithelfer zu 2 zu bezahlen.

Das LG hat der auf Zahlung der genannten Beträge an die Streithelfer gerichteten Klage im vollen Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat demgegenüber die Auffassung vertreten, ein Schadensersatzanspruch bestehe nur i.H.v. (umgerechnet) 32.767,60 EUR. Abzgl. des bereits ausgeurteilten Betrages verblieben daher noch 25.814,03 EUR, die entsprechend dem gewünschten Verhältnis an die Streithelfer zu zahlen seien.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die beiden Streithelfer den Klageanspruch in der vom Berufungsgericht abgewiesenen Höhe von 31.209,05 EUR weiter. Die Beklagte ist in der Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin wie auch zur Frage der Anwendbarkeit der CMR auf die Ausführungen im Urteil des LG Bezug genommen. Danach war die Klägerin, soweit sie Leistung an den Streithelfer zu 2 begehrte, unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation anspruchsberechtigt; soweit sie Zahlung an die Streithelferin zu 1 verlange, werde sie von dieser selbst in Anspruch genommen. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei zudem deshalb unproblematisch, weil beide Streithelfer diese mit der klageweisen Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche beauftragt hätten. Die CMR sei gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 anwendbar, weil es sich um eine entgeltliche Güterbeförderung auf der Straße mittels Fahrzeugen gehandelt habe, der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in verschiedenen Staaten gelegen hätten und einer von diesen ein Vertragsstaat der CMR sei.

In der Sache hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Bestimmung des Art. 29 CMR eingreife, weil dem Frachtführer bzw. dessen Bediensteten ein vorsatzgleiches Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das sich die Beklagte ggü. der Klägerin zurechnen lassen müsse. Diese habe, insb. was die fehlende Sicherung der Ladung durch Gurte betreffe, plausible Anhaltspunkte für ein qualifiziert leichtfertiges Verhalten dargelegt. Die Beklagte habe sich demgegenüber für die Schilderung des zum Schaden führenden Sachverhalts allein auf die nicht unterschriebene und lediglich in Übersetzung vorliegende Erklärung des Fahrers berufen, in der die Rede davon sei, dass der Lkw wegen Glatteises auf die Seite gekippt und noch gerutscht sei, was aber den Ermittlungen des Sachverständigen G. konträr gegenüberstehe. Die Beklagte hätte unter diesen Umständen substantiiert vortragen müssen, welche Sorgfalt der Frachtführer aufgewendet habe, und habe, da sie dieser Obliegenheit nicht nachgekommen sei, die nicht widerlegte Vermutung für ein qualifiziert leichtfertiges Verhalten gegen sich. Dementsprechend betrage die Verjährungsfrist für den Klageanspruch nicht ein Jahr, sondern drei Jahre und greife damit die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch. Die Klägerin habe daher nach Art. 25 Abs. 1 CMR einen Anspruch auf Ersatz der Wertminderung. Diese bestehe in der Differenz zwischen dem Wert des Hauses am Ort und zur Zeit der Übernahme in unbeschädigtem Zustand und seinem Wert in beschädigtem Zustand.

II. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin, die Anwendbarkeit der CMR sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 29 CMR bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Der Klägerin steht demnach ein Schadensersatzanspruch gem. Art. 17 Abs. 1 CMR im durch Art. 29 CMR bestimmten Umfang zu.

2. Gegen den rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts, den der Klägerin danach wegen der Beschädigung des Gutes zu leistenden Schadensersatz vorrangig nach Art. 25 Abs. 1 CMR zu berechnen, wendet sich die Revision mit Erfolg. Der Senat hat - in Übereinstimmung mit der sowohl in der Rechtsprechung (Cour de Cassation Paris BullT 2000, 718 f.; OLG Innsbruck TranspR 1991, 12 [21]; a.A. Cour d'appel de Paris BullT 1992, 362) als auch in der Literatur (Koller, VersR 1994, 384 ff.; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rz. 10; Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 29 CMR Rz. 22; Thume, VersR 1993, 930 [937]; Thume in Fremuth/Thume, Transportrecht, Art. 29 CMR Rz. 24; GroßKomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452: Art. 29 CMR Rz. 27; a.A. Basedow in MünchKomm/HGB, Art. 29 CMR Rz. 31) h.M. - bereits entschieden, dass sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens im Fall des Art. 29 CMR nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht bestimmt (BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, MDR 1999, 880 = TranspR 1999, 102 [105] = VersR 1999, 646; insoweit in BGHZ 140, 84 nicht abgedr.). Danach kommt im Streitfall deutsches Recht zur Anwendung. Insoweit ist in erster Hinsicht an sich die frachtrechtliche Regelung in § 429 Abs. 2 und 3 HGB einschlägig (Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452: Art. 29 CMR Rz. 27). Da diese hier aber gem. § 435 HGB nicht anwendbar ist, beurteilt sich der Umfang der Haftung der Beklagten nach den allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen der §§ 249 ff. BGB.

3. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung erweist sich auf dieser Grundlage als verfahrensfehlerfrei.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das bei dem Transport beschädigte Haus, da es mit deutscher Technologie hergestellt worden und für den Export nach Mitteleuropa bestimmt gewesen sei, in Russland keinen Marktwert habe. Es hat deshalb gemeint, dass der zu ersetzende Schadensbetrag gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu ermitteln sei, für die die zur Behebung der entstandenen Schäden erforderlichen Reparaturkosten ein wesentliches Indiz für den Umfang der Wertminderung und eine brauchbare Grundlage für die Schätzung des Minderwerts darstellten. Angesichts des fehlenden Marktwerts des Hauses in Russland, seiner Bestimmung zum Verkauf in Mitteleuropa, der Anwendung deutscher Technologie bei seiner Erstellung und seiner in Deutschland durchgeführten Reparatur sei bei den Reparaturkosten auch kein Abschlag wegen der Verhältnisse in Russland vorzunehmen. Im Hinblick auf die auf 32.767,60 EUR zu veranschlagenden Kosten einer Reparatur in Deutschland und die bereits im Vorprozess zugesprochenen 6.953,57 EUR sei die Klage daher nur i.H.v. 25.814,03 EUR begründet und in Höhe der überschießenden 31.209,05 EUR unbegründet.

b) Die Revision hat gegen diese der Sache nach und daher gemäß den Ausführungen zu vorstehend II. 2. im Ergebnis zutreffend auf der Grundlage des deutschen Schadensrechts (vgl. § 249 S. 2 BGB a.F., Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) durchgeführte Schadensermittlung Verfahrensrügen erhoben. Der Senat hat die Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 S. 1 ZPO).

4. Der Klageanspruch ist in dem Umfang, in dem er noch streitig ist, entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch nicht auf der Grundlage einer Berechnung nach Art. 23, 25 CMR begründet.

a) Die Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 29 CMR allein der Frachtführer das Recht verliert, sich auf die Bestimmungen in den Art. 17 bis 28 CMR zu berufen, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast zu seinen Gunsten umkehren. Die in den genannten Bestimmungen begründeten Ansprüche des Geschädigten bleiben dagegen unberührt. Dieser kann daher im Fall des Art. 29 CMR Schadensersatz immer auch in der Höhe verlangen, in der er ihn nach diesen Bestimmungen beim Fehlen eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers beanspruchen könnte.

b) Das Berufungsgericht ist aber, soweit es bei der Schadensberechnung die Bestimmungen der Art. 25 Abs. 1, 23 Abs. 2 CMR herangezogen hat, mit Recht davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen sich ein danach zu ersetzender Wert nicht feststellen lässt, die Wiederherstellungskosten als Anhaltspunkt für die auszugleichende Wertminderung in Betracht kommen (OLG Hamburg TranspR 1998, 290 [292 f.9, m.w.N.; BGH, Nichtannahmebeschl. v. 8.10.1998 - I ZR 53/98; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 25 CMR Rz. 3, m.w.N. in Fn. 7; vgl. auch § 429 Abs. 2 S. 2 HGB und dazu die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Transportrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/10014, S. 48). Seine Entscheidung hält daher auch insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 100 Abs. 2 ZPO analog.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1343806

BGHR 2005, 973

NJW-RR 2005, 908

MDR 2005, 1238

NZV 2005, 364

VRS 2005, 109

VersR 2005, 1557

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