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BGH Urteil vom 02.07.1987 - III ZR 219/86

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Leitsatz (amtlich)

Wer im Geschäftsverkehr Briefbögen mit dem Aufdruck „Gerichtsstand X” (X = Ortsangabe) benutzt, verwendet i. S. des § 13 Abs. 1 AGBG eine unwirksame Gerichtsstandsklausel.

 

Normenkette

AGBG §§ 9, 13; ZPO § 38

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.10.1986; Aktenzeichen 1 U 96/86)

LG Mannheim (Urteil vom 14.05.1986)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 1986 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 14. Mai 1986 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in bezug auf Verträge aller Art die folgende AGB-Klausel zu verwenden, sofern nicht die Verträge mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geschlossen sind:

„Gerichtsstand: Mannheim”.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM (ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine als Verein eingetragene Verbraucherzentrale. Die beklagte GmbH befaßt sich mit Hausverwaltungen. Sie verwendet im Geschäftsverkehr Brief bögen mit folgendem Briefkopf:

„S. Hausverwaltung GmbH

Registergericht:

Mannheim HRB … 6

Hauptverwaltung

Geschäftsführer:

Johannes-Georg H.

Aug …

Gerichtsstand:

M.

Postfach … 0

… M.

Teletex: … 1 = s.”.

Die Klägerin erblickt in der Angabe „Gerichtsstand: M.” eine gegen § 9 AGBG verstoßende Gerichtsstandsklausel und nimmt mit ihrer Klage nach § 13 AGBG die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Der Unterlassungsklage ist in vollem Umfange stattzugeben.

I.

1. Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG klagebefugt (vgl. auch die ebenfalls die Klägerin betreffenden Urteile BGHZ 88, 368 und vom 28. Januar 1987 – IV a ZR 173/85 = WM 1987, 471, auch zum Abdruck in BGHZ bestimmt).

2. Die für den Unterlassungsanspruch nach § 13 Abs. 1 AGBG erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte die umstrittene Klausel weiterhin als rechtmäßig verteidigt (Senatsurteil BGHZ 91, 55, 56 f.).

II.

Das Berufungsgericht verneint einen Unterlassungsanspruch der Klägerin im wesentlichen mit folgender Begründung: Die streitige Klausel stelle keinen Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten dar. Die Klausel gehöre nach ihrem räumlichen Zusammenhang mit den übrigen Angaben im Briefkopf zu den „Mitteilungen” der Beklagten „über sich selbst”. Der fragliche Passus besage nur, daß gegen die Beklagte, die ihren Sitz in M. habe, dort auch zu klagen sei.

Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.

1. Der erkennende Senat kann die umstrittene Klausel selbst frei auslegen. Es handelt sich um eine immer wiederkehrende, typische Klausel (BGHZ 53, 315, 320). Sie enthält (neben einer Ortsangabe) den allgemein gebräuchlichen Rechtsbegriff „Gerichtsstand” (vgl. §§ 12 ff., 38, 40, ZPO). Derartige Klauseln finden – wenn auch mit unterschiedlichen Ortsangaben – in den Bezirken mehrerer Oberlandesgerichte Verwendung (vgl. BGH Urt. v. 23. November 1983 – VIII ZR 197/82 = NJW 1984, 669 m. w. Nachw.), so daß ein Bedürfnis nach einheitlicher Auslegung durch das Revisionsgericht gegeben ist. An der überregionalen Bedeutung solcher Klauseln ändert auch der Umstand nichts, daß wechselnde Ortsbezeichnungen gebraucht werden. Denn in diesem Zusammenhang kommt es entscheidend auf die Auslegung des Klauselbestandteils „Gerichtsstand” an. Insoweit liegt es hier anders als bei einer Vertragsbestimmung, mit deren Auslegung infolge Vereinbarung eines bestimmten Gerichtsstandes im Normalfall nur ein Oberlandesgericht befaßt werden kann (BGH Urt. v. 18. September 1963 – V ZR 169/61 = NJW 1963, 2227).

2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die umstrittene Klausel nur einen – rechtlich unbedenklichen – Hinweis der Beklagten auf ihren eigenen allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 Abs. 1 ZPO) enthalte, kann nicht gefolgt werden. Die Klausel besagt nicht lediglich, daß die Beklagte in Mannheim zu verklagen ist. Ein solcher Hinweis wäre auch überflüssig, da die Beklagte schon durch die übrigen Angaben im Briefkopf (vgl. insbesondere „Hauptverwaltung”) deutlich zum Ausdruck bringt, daß sich ihr Sitz, der für ihren allgemeinen Gerichtsstand maßgebend ist (§ 17 Abs. 1, Satz 1, 2 ZPO), in M. befindet. Die beanstandete Klausel unterscheidet nicht zwischen Aktiv- und Passivprozessen der Beklagten. Das Wort „Gerichtsstand” deckt beide Fallgestaltungen ab (vgl. auch die Bedeutung des Begriffs in dem Wort „Gerichtsstandsvereinbarung”, § 38 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher nach ihrem objektiven Wortlaut geeignet, bei den Vertragspartnern der Beklagten den Eindruck hervorzurufen, es solle für alle Prozesse, an denen die Beklagte auf der Kläger- oder Beklagtenseite beteiligt ist, die Zuständigkeit der Gerichte in M. gelten. Diese Deutung liegt um so näher, als Gerichts Stands Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind (§ 38 ZPO). Auch der Umstand, daß sich die Klausel an die nach § 35 a GmbHG auf allen Geschäftsbriefen erforderlichen Angaben anschließt, spricht dafür, sie nicht lediglich als (überflüssigen) Hinweis auf den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten, sondern als Angebot zum Abschluß einer Gerichtsstandsvereinbarung anzusehen. Nach alledem ist die Klausel aus der Sicht der Empfänger der Geschäftsbriefe, auf deren Horizont hier abzustellen ist (Krüger-Nieland/Zöller in: RGRK-BGB 12. Aufl. § 133 Rdn. 3 m. Nachw. aus der Rspr. des BGH), dahin zu verstehen, daß die Beklagte damit ein Angebot zu einer umfassenden, sich auf alle Aktivprozesse der Beklagten erstreckenden Gerichtsstandsvereinbarung unterbreitet.

3. Mit diesem Inhalt stellt die streitige Klausel eine AGB-Bestimmung dar.

a) Die streitige Klausel erfüllt – für sich betrachtet – die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AGBG. Es handelt sich um eine Vertragsbedingung, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und von der Beklagten als Verwenderin ihren Vertragspartnern beim Abschluß von Verträgen gestellt wird. Unter die Definition des § 1 Abs. 1 AGBG fallen sämtliche einseitig für eine mehrfache Verwendung vorgefertigten Erklärungen des Verwenders, die den Vertragsinhalt regeln sollen (BGH Urt. v. 28. Januar 1987 aaO). Die Beklagte nimmt nicht in Abrede, daß sie Geschäftsbriefe mit der genannten Klausel auch im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten benutzt. Der Beurteilung der Klausel als AGB-Bestimmung steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte bei Vertragsabschlüssen gesonderte „Allgemeine Geschäftsbedingungen” verwendet, die keine Gerichtsstandsklausel enthalten. Die zu prüfende AGB-Klausel braucht nicht in eine einheitliche Vertragsurkunde oder in einheitliche Geschäftsbedingungen aufgenommen zu sein (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AGBG). Sie kann auch von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders getrennt stehen.

b) Die Beklagte trägt selbst nicht vor, daß ihre – ausdrücklich so bezeichneten – „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” den klarstellenden Hinweis enthielten, daß sie abschließender Natur seien. Daher erscheinen dem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, auf den es ankommt (BGHZ 79, 117, 119, 123), die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” der Beklagten und die streitige Klausel als eine Einheit (vgl. OLG Köln ZIP 1987, 379 m. Anm. Bunte EWiR § 11 Nr. 10 AGBG 1/87).

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob die fragliche Klausel überhaupt geeignet war, zu einer nach § 38 Abs. 3 ZPO rechtswirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zu führen. Schutzobjekt des Verfahrens nach den §§ 13 ff. AGBG ist nicht der einzelne, von einer möglicherweise unzulässigen Klausel betroffene Verbraucher, sondern der Rechtsverkehr, der allgemein von der Verwendung derartiger Klauseln freigehalten werden soll (BGHZ 92, 24, 26 m. w. Nachw.). Dieses Verfahren soll gerade im Vorfeld einer prozessualen Auseinandersetzung den rechtlich unerfahrenen Kunden schützen, der sich häufig von dem Verwender unter Hinweis auf eine wenn auch rechtlich unwirksame – Klausel von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten läßt (BGHZ 82, 21, 26). Diese Gefahr besteht auch bei einer (unwirksamen) Gerichtsstandsklausel.

d) Es ist daher auch unerheblich, ob die beanstandete Klausel bereits im Einzelfall Vertragsinhalt geworden ist. „Verwendet” i. S. des § 13 AGBG wird vielmehr eine derartige Klausel schon dann, wenn sie bei bestehender Wiederholungsgefahr im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt wird (BGH Urt. v. 28. Januar 1981 – VIII ZR 165/79 = NJW 1981, 979, 980; Ulmer/Brandner/Hensen AGBG 5. Aufl. § 13 Rdn. 13; Wolf/Horn/Lindacher AGBG 1984 § 13 Rdn. 31). Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Vorschrift davon ausgegangen, daß ein Verwenden schon dann vorliegt, wenn die betreffende AGB-Bestimmung in Verbindung mit Angeboten oder der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten in den Geschäftsverkehr gebracht wird (Bericht des BT-Rechtsausschusses zum Entwurf des AGBG, BT-Drucks. 7/5422, zu § 13 S. 10).

4. Der Beklagten ist die Verwendung der umstrittenen Klausel (in den Grenzen des § 13 Abs. 2 AGBG und § 38 Abs. 1 ZPO) zu untersagen, weil sie wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, § 38 ZPO unwirksam ist (BGH Urt. v. 26. Januar 1983 – VIII ZR 342/81 = NJW 1983, 1320, 1322). Die Zuständigkeitsregel in § 38 ZPO stellt nicht nur eine reine Zweckmäßigkeitslösung dar, sondern ist auch aus Gerechtigkeits- und Billigkeitsgründen eingeführt worden (BGH aaO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Krohn, Boujong, Engelhardt, Halstenberg, Richter Dr. Rinne hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Krohn

 

Fundstellen

Haufe-Index 947867

BGHZ

BGHZ, 271

BB 1987, 1908

NJW 1987, 2867

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1987, 1185

JZ 1987, 1134

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