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BGH Urteil vom 01.03.2000 - VIII ZR 177/99 (veröffentlicht am 01.03.2000)

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Leitsatz (amtlich)

Beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung verjährt der Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Minderwertausgleich wegen der nach planmäßigem Vertragsablauf erfolgten Rückgabe des Leasingfahrzeugs in einem nicht vertragsgerechten Zustand nicht nach § 558 BGB in sechs Monaten, sondern gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB in zwei Jahren.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 558, 196 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin

Brandenburgisches OLG

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Gemäß „Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellung” vom 8. Dezember 1993 schloß der Zeuge B. auf Vermittlung der Klägerin mit der V. Leasing GmbH einen Leasingvertrag über einen von der Klägerin zu liefernden Lastkraftwagen VW LT 31 TD MR HR-Kasten. In dem Bestellformular sind die Vertragsdauer mit 36 Monaten und die jährliche Fahrleistung mit 60.000 Kilometern angegeben. Mehr- oder Minderkilometer werden danach jeweils mit 10 bzw. 6 Pfennig abgegolten. Die monatlichen Leasingraten betragen – nach einer Sonderzahlung in Höhe von 2.700 DM bei Auslieferung des Fahrzeugs – 996 DM (alle Beträge ohne Umsatzsteuer). In den auf der Rückseite des Bestellformulars und im Anhang dazu abgedruckten „Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge” heißt es unter anderem:

„XVI. Rückgabe des Fahrzeugs

1. …

2. Bei Rückgabe muß das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. …

3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluß vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:

Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasing-Nehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet. …

Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasing-Nehmer auszugleichenden Minderwert … nicht einigen, werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeugs auf Veranlassung des Leasing-Gebers mit Zustimmung des Leasing-Nehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. …”

Im Zusammenhang mit der Übergabe seines Taxi- und Mietwagenunternehmens schloß der Zeuge B. am 23. April 1996 mit der Beklagten einen Vertrag, wonach sie an seiner Stelle mit Wirkung vom 1. Mai 1996 in sämtliche Rechte und Pflichten aus seinen Leasingverträgen mit der Leasinggeberin eintrat. Von dem vorgenannten Zeitpunkt an wurden die Leasingraten von der Beklagten gezahlt.

Anfang Dezember 1996 gab die Beklagte den geleasten Lkw an die Klägerin zurück. Dabei wies das Fahrzeug nach der Behauptung der Klägerin nicht bzw. unsachgemäß reparierte Unfallschäden auf. Die Klägerin, der die V. Leasing GmbH laut Schreiben vom 28. Januar 1997 ihre „vertraglichen Ansprüche auf Schadensersatz, Wertminderung etc. wegen der nach Rückgabe festgestellten Schäden gemäß Leasingbedingungen … abgetreten” hatte, ließ das Fahrzeug durch einen Sachverständigen untersuchen. Dieser ermittelte in seinem Gutachten vom 1. September 1997 Reparaturkosten in Höhe von 13.112,60 DM.

Mit der am 28. Januar 1998 eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte unter Berufung auf Abschnitt XVI Nr. 3 der Leasing-Bedingungen auf Erstattung der vorgenannten Reparaturkosten und der Sachverständigenkosten in Höhe von 602,03 DM in Anspruch genommen. Insgesamt hat sie zunächst Zahlung von 13.713,63 DM nebst Zinsen begehrt. Sie hat geltend gemacht, der Lastkraftwagen sei in Höhe der Reparaturkosten im Wert gemindert. Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, sie habe das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand ohne Schäden zurückgegeben. Ferner hat sie sich auf die Verjährung der Klageforderung gemäß § 558 BGB berufen.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre Klageforderung, vermindert um die Hälfte der Sachverständigenkosten, in Höhe von (13.112,60 DM + 301,02 DM =) 13.413,62 DM nebst Zinsen weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die – zugelassene – Revision der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt:

Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem Leasingvertrag in Verbindung mit Abschnitt XVI Nr. 3 der Leasingbedingungen sei gemäß § 558 BGB verjährt. Anders als ein vom Leasingnehmer garantierter Anspruch des Leasinggebers auf Restwertausgleich sei in dem hier gegebenen Fall eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich wegen eines bei Rückgabe nicht vertragsgerechten Zustands des Fahrzeugs nicht als leasingtypischer Erfüllungsanspruch, sondern als Schadensersatzanspruch zu bewerten, auf den die Verjährungsvorschrift des § 558 BGB Anwendung finde. Auch wenn beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung letztlich das Interesse des Leasinggebers auf Vollamortisation gerichtet sei, könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Leasinggeber bei dieser Vertragsgestaltung – anders als beim Leasingvertrag mit Restwertausgleich – das Risiko, durch Verwertung des Fahrzeugs eine Vollamortisation zu erzielen, nicht auf den Leasingnehmer übertragen habe. Fehle dem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung jedoch gerade das durch den Leasingnehmer geschuldete – leasingtypische – Element der (garantierten) Vollamortisation, sei dieser vielmehr lediglich zur Teilamortisation verpflichtet, bestehe keine Veranlassung, von den mietvertraglichen Regelungen der §§ 556, 558 BGB abzuweichen. Gemäß § 558 BGB habe hier die (sechsmonatige) Verjährung mit Rückgabe des Fahrzeugs (Anfang Dezember 1996) begonnen, da die von der Klägerin behauptete Wertminderung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden habe. Bei Klageeinreichung am 28. Januar 1998 sei die Klageforderung daher bereits verjährt gewesen.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht, wie schon das Landgericht, angenommen, daß der von der Klägerin aus abgetretenem Recht der V. Leasing GmbH gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Zeugen B. geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem Leasingvertrag in Verbindung mit Abschnitt XVI Nr. 3 der Leasingbedingungen unabhängig von Bestand und Höhe jedenfalls gemäß § 558 BGB verjährt sei.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß es für die Anwendbarkeit des § 558 BGB auf die Rechtsnatur des streitigen Ausgleichsanspruchs ankommt. § 558 BGB regelt auf seiten des Vermieters nur Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache. Für Erfüllungsansprüche des Vermieters bzw. Leasinggebers gilt die sechsmonatige Verjährung des § 558 BGB dagegen nicht. Diese Ansprüche verjähren vielmehr gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB in zwei Jahren (Senatsurteile BGHZ 97, 65, 72 f, 78 sowie vom 10. Juli 1996 – VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 = NJW 1996, 2860 unter III 1 und 4).

2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus Abschnitt XVI Nr. 3 Abs. 2 der Leasingbedingungen sei ein Ersatzanspruch im Sinne des § 558 BGB. Vielmehr ist der darin geregelte Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei Rückgabe des Leasingfahrzeugs in nicht vertragsgerechtem Zustand ein Erfüllungsanspruch, auf den § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB Anwendung findet (so unter anderem auch Groß DAR 1996, 438, 441 und im Anschluß daran LG Heidelberg, FLF 1999, 32, sowie Nitsch aaO; anderer Ansicht unter anderem Reinking, „Autoleasing”, 3. Aufl., S. 207 f; Graf v. Westphalen, „Der Leasingvertrag”, 5. Aufl., Rdnrn. 1116 f; Zahn/Bahmann, „Kfz-Leasingvertrag”, Rdnr. 393). Das folgt aus der leasingtypischen Amortisationsfunktion, die dem Minderwertausgleich im Rahmen des hier vorliegenden Kraftfahrzeug-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung zukommt.

a) Bei dieser Vertragsgestaltung wird für die gesamte Vertragsdauer, gegebenenfalls aufgeteilt nach einzelnen Zeitabschnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart, auf der die Kalkulation der Leasingraten beruht. Für eventuelle Mehr- oder Minderkilometer erfolgt ein Ausgleich. Dagegen ist der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Ausgleich des Restwertes verpflichtet. Das ist entbehrlich, weil der Leasinggeber den intern kalkulierten Restwert, jedenfalls bei normaler Abnutzung des Fahrzeugs, in aller Regel durch dessen Verwertung mittels Veräußerung erzielt. Gegen eine übermäßige Abnutzung des Fahrzeugs ist der Leasinggeber typischerweise durch eine diesbezügliche Ausgleichspflicht des Leasingnehmers abgesichert (Senatsurteile vom 15. Oktober 1986 – VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 = NJW 1987, 377 unter II 2 a und vom 11. März 1998 – VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 = NJW 1998, 1637 unter II 1 a m.w.Nachw.).

Diesen Regelungsgehalt weist auch der hier in Rede stehende Vertrag auf. Er sieht für die Laufzeit von 36 Monaten eine jährliche Fahrleistung von 60.000 Kilometern und darauf abgestimmte monatliche Leasingraten sowie eine Sonderzahlung bei Auslieferung des Fahrzeugs vor. Für eventuelle Mehr- oder Minderkilometer soll ein Ausgleich erfolgen. Ein Restwertausgleich findet nach Vertragsablauf dagegen nicht statt. Gegen eine übermäßige Abnutzung des Fahrzeugs ist die Leasinggeberin aber insbesondere durch die Regelung in Abschnitt XVI der Leasingbedingungen geschützt. Nach dessen Nr. 2 muß das Fahrzeug bei Rückgabe „in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher” sein. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand und ist es hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer nach Nr. 3 Abs. 2 „zum Ausgleich dieses Minderwerts verpflichtet”.

b) Obwohl der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Restwertausgleich verpflichtet ist, zielt der Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung gleichwohl insgesamt darauf ab, daß der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt. Das wird im Wege einer „Mischkalkulation” zum einen durch die monatlichen Leasingraten sowie – wie hier – durch eine Sonderzahlung bei Beginn des Vertrages und zum anderen durch die Verwertung des Leasingfahrzeugs nach Vertragsablauf erreicht, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der Leasingnehmer haftet (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1996 – VIII ZR 150/95, WM 1996, 1146 = NJW 1996, 2033 unter II 1 b bb und vom 11. März 1998 aaO unter II 2 a). Wegen des vom Leasingnehmer geschuldeten Minderwertausgleichs verbleiben dem Leasinggeber – ungeachtet des fehlenden Restwertausgleichs – vom Restwertrisiko lediglich das Risiko der richtigen internen Kalkulation des Restwertes bei Vertragsbeginn und das der Marktgängigkeit des Fahrzeugs bei Vertragsablauf (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1996 aaO).

c) In diesem Zusammenhang kommt bei dem – hier gegebenen – Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht nur dem Zeitwert des zurückgegebenen Leasingfahrzeugs (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 24. April 1996 aaO m.w.Nachw.), sondern auch dem vom Leasingnehmer geschuldeten Minderwertausgleich die leasingtypische Amortisationsfunktion zu. In bezug auf die nach der Vertragsgestaltung bezweckte Vollamortisation steht der Ausgleichsanspruch des Leasinggebers seinem Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand gleich. Für den Leasinggeber ist es insoweit unerheblich, ob er das Fahrzeug in einem vertragsgerechten oder schlechteren Zustand zurückerhält, weil der Minderwert durch eine Zahlung des Leasingnehmers in entsprechender Höhe ausgeglichen wird. In bezug auf die Amortisation des von dem Leasinggeber eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bedeutet das keinen Unterschied.

Hat der streitige Ausgleichsanspruch mithin die leasingtypische Amortisationsfunktion, handelt es sich bei ihm nicht um einen Ersatzanspruch im Sinne des § 558 BGB, sondern um einen von dieser Vorschrift nicht erfaßten Erfüllungsanspruch. Denn die Leistungen des Leasingnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bezwecken, sind die leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasingfahrzeugs durch den Leasinggeber (BGHZ 97, 65, 72 f). Dementsprechend hat der Leasingnehmer – anders als der Mieter – auch für diejenigen Veränderungen und Verschlechterungen einzutreten, die auf Zufall und höherer Gewalt beruhen (vgl. Reinking aaO S. 208).

d) Diese Auffassung steht in Einklang mit der Senatsrechtsprechung zur Verjährung des Ausgleichsanspruchs des Leasinggebers im Falle der Rückgabe eines beschädigten Leasingfahrzeugs nach vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerbegrenzung (BGHZ 97, 65, 70 ff). Danach handelt es sich bei dem vorgenannten Anspruch um einen Erfüllungsanspruch, für den § 558 BGB nicht gilt (BGHZ aaO). Damit wäre es unvereinbar, den hier streitigen Ausgleichsanspruch nach planmäßiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung anders zu beurteilen. Denn die Rechtsnatur des Anspruchs kann nicht davon abhängen, ob der Leasingvertrag planmäßig oder vorzeitig endet (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 – VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 = NJW 1996, 2860 unter III 3 d).

Der erkennende Senat setzt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 1991 – XII ZR 102/90, mit dem die Annahme der Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (WM 1991, 2001, 2005) abgelehnt worden ist, das – in einer anders gelagerten Mietsache – die gegenteilige Auffassung vertreten hat (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 10. Juli 1996 aaO unter III 4).

3. Verjährt danach der streitige Ausgleichsanspruch aus Abschnitt XVI Nr. 3 Abs. 2 der Leasingbedingungen nicht gemäß § 558 BGB in sechs Monaten, sondern gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB in zwei Jahren, war bei Eingang der Klage am 28. Januar 1998 noch keine Verjährung eingetreten, da die Verjährung gemäß §§ 198, 201 BGB erst mit dem Schlusse des Jahres 1996 begonnen hat.

III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch tatsächlicher Feststellungen zum Grund und gegebenenfalls zur Höhe der Klageforderung bedarf. Daher waren das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Dr. Deppert, Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball, Wiechers

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 01.03.2000 durch Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 556353

BB 2000, 899

DB 2000, 1068

BGHR

NJW-RR 2000, 1303

EWiR 2000, 717

Nachschlagewerk BGH

WM 2000, 1009

ZAP 2000, 646

ZIP 2000, 797

ZMR 2000, 443

DAR 2000, 302

MDR 2000, 637

ZfS 2000, 296

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