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BGH Beschluss vom 31.01.2005 - II ZR 304/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befangenheit eines Richters wegen Mitautorenschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Sind eine Partei und ein zur Entscheidung berufener Richter als Mitautoren an einem juristischen Werk beteiligt, kann daraus ein Befangenheitsgrund nicht hergeleitet werden.

 

Normenkette

ZPO § 42 Abs. 2

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin v. 24.1.2005 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen (arg. § 1036 Abs. 2 S. 1 ZPO). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch ggü. (BGH, Beschl. v. 14.3.2003 - IXa ZB 27/03, MDR 2003, 892 = BGHReport 2003, 755 = NJW-RR 2003, 1220 [1221]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rz. 9, m.w.N.).

Derartige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich nicht daraus, dass Richter am BGH Kraemer ebenso wie der Beklagte Mitautoren eines Kommentars sind und sich auf Grund dieser Tätigkeit gelegentlich persönlich begegnet sind. Grundsätzlich sind nur nahe persönliche (oder geschäftliche) Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Deshalb kann selbst ein Kollegialitätsverhältnis, das i.d.R. mit häufigeren persönlichen Begegnungen als eine bloße Mitautorenschaft verbunden ist, nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rz. 12a, m.w.N.). Für eine derartige enge berufliche Zusammenarbeit sind aus der Anzeige von Richter am BGH Kraemer keine Anhaltspunkte ersichtlich. Eine Mitautorenschaft als solche begründet weder enge berufliche noch nahe persönliche Kontakte zwischen den Mitautoren. Aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei besteht daher kein Anlass, an der Unvoreingenommenheit von Richter am BGH Kraemer zu zweifeln.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1397887

BGHR 2005, 1350

www.judicialis.de 2005

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