Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 30.03.2004 - 4 StR 529/03

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 13.03.2003)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. März 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte H. beanstandet zwar zu Recht eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Konkurrenzverhältnisse der festgestellten Taten durch die Strafkammer. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß der Angeklagte hierdurch beschwert ist.

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen in 15 Fällen jeweils ein Jahr und ein Monat, in einem Fall zehn Monate Freiheitsstrafe). Nach den Feststellungen gehörte der Angeklagte einer Gruppe von Personen an, die im Ausland mit gefälschten Postsparbüchern bei Postbankfilialen unberechtigte Auszahlungen bewirkten. Der Angeklagte H. war an 16 Auslandsreisen beteiligt, anläßlich derer in insgesamt 654 Fällen Bankfilialen aufgesucht wurden und Abhebungen von Geldbeträgen zwischen 400 DM und – überwiegend – 1.000 DM erfolgten. Die Auffassung des Landgerichts, die jeweils anläßlich einer Auslandsreise begangenen Betrugshandlungen – im Einzelfall bis zu 124 Tatbestandsverwirklichungen – stellten „eine Tat im rechtlichen Sinne” (UA 106) dar, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Voraussetzungen natürlicher Handlungseinheit (vgl. BGHSt 43, 312, 315 m.w.N.) bezogen auf die anläßlich einer Reise erfolgten betrügerischen Geldabhebungen sind nicht gegeben. Trotz der jeweils einheitlichen Vorbereitung einer Reise und der damit einhergehenden Tatserie durch die vorherige Bestellung von gefälschten Sparbüchern beim Mitangeklagten K. besteht zwischen den Geldabhebungen bei jeweils verschiedenen Geldinstituten kein derart enger Zusammenhang, daß die Tatbestandsverwirklichungen bei natürlicher Betrachtungsweise aufgrund der Anschauungen des Lebens als ein einheitliches zusammengeschlossenes Tun erscheinen würden. Andere Möglichkeiten, die anläßlich einer Reise begangenen Betrugshandlungen zu einer materiell-rechtlichen Tat zusammenzufassen, kommen, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht in Betracht.

Der Senat schließt jedoch aus, daß die Strafkammer bei einer Verurteilung wegen 654 rechtlich selbständigen Taten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses hätte keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge gehabt (vgl. BVerfG Beschluß vom 1. März 2004 – 2 BvR 2251/03; BGH NStZ 1999, 513, 514 m.w.N.). Auch bei Annahme von 654 Einzeltaten hätte dem Angeklagten nach den Feststellungen von Anfang an ein gewerbsmäßiges Handeln angelastet werden müssen. In Anbetracht der ungewöhnlich hohen Anzahl der Einzeltaten bei unverändertem Unrechtsgehalt der Gesamtheit der Taten kommt deshalb selbst bei Verhängung der denkbar schuldangemessen niedrigsten Einzelstrafen nicht in Betracht, daß die Strafkammer eine niedrigere als die ohnehin milde bemessene Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

Zwar ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Bewertung des Konkurrenzverhältnisses wegen des geringeren Schuldumfangs der Einzelfälle die zu verhängenden Einzelstrafen niedriger als bisher bestimmt hätte. Insoweit ist der Angeklagte jedoch ebenfalls nicht beschwert. Daß die Festsetzung der 15 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und einem Monat für die Anordnung von Sicherungsverwahrung in einem etwaigen künftigen Strafverfahren Bedeutung gewinnen und sich insoweit zu Lasten des Angeklagten auswirken könnte, liegt angesichts des straffreien Vorlebens und der positiven Entwicklung des Angeklagten seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft denkbar fern (vgl. BGH DRiZ 1972, 246; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 354 Rdn. 24). Ergäbe sich hingegen später die Notwendigkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe, könnte eine erhöhte Anzahl von Einzelstrafen den Angeklagten benachteiligen. Der neue Tatrichter wäre nämlich nicht gehindert, die neuen Einzelstrafen für die anläßlich einer Reise begangenen Straftaten so zu bemessen, daß ihre Gesamtsumme die bisher für diesen Komplex verhängte Einzelstrafe übersteigen würde (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5). Hinzu kommt, daß bereits die Schuldspruchänderung als solche – 654 statt 16 Fälle des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung – eine Beschwer für den Angeklagten enthalten würde.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Athing, Ernemann, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558210

wistra 2004, 417

RÜ 2004, 430

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 21 Insolvenzrecht / 3. Muster: Antrag des Schuldners auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung
    4
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    3
  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche: Vergemeinschaftung / 4 Die Entscheidung
    3
  • AGS 06/2022, Fragen und Lösungen / II. Gegenstandswert
    2
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    1
  • § 15 Verfahren durch das Gericht / I. Zulässigkeitsprüfung
    1
  • § 2 Allgemeiner Teil / II. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
    1
  • § 2 Gläubiger und Schuldner des Pflichtteilsanspruchs / B. Pflichtteilsberechtigung
    1
  • § 2 Vergleich und Abfindung / (2) Arbeitsagentur
    1
  • § 20 Handelsvertreterrecht / 4. Der Vertragsschluss
    1
  • § 28 Verfolgungsverjährung / 1. Beschränkte Rückwirkung auf den Erlasszeitpunkt
    1
  • § 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / V. Wiederherstellung des Nachrangs durch Kostenersatzansprüche/Kürzung der Leistungen (§§ 103, 26 SGB XII) wegen Ausschlagung/Verzicht/Verprassen u.Ä.
    1
  • § 4 Steuerrechtliche Aspekte, Geldwäsche / III. Steuerrechtliche Aspekte beim Schadenersatzpflichtigen
    1
  • § 8 ABC der Forderungspfändung / XIX. Muster: Antrag auf Aufhebung der Anordnung nach § 907 ZPO – Entgegenstehende Belange
    1
  • AGS 06/2011, Gesonderte Abrechnung der Aktenversendungsp ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • AGS 08/2021, Anfechtung der Streitwertfestsetzung des BG ... / II. Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
    1
  • AGS 11/2023, Erstattung der Reisekosten zum Termin trotz ... / IV. Bedeutung für die Praxis
    1
  • AGS Nr.11/2012, Anforderung an die Unterschrift unter eine anwaltliche Kostenrechnung
    1
  • Ausbildungsunterhalt: Unterhaltspflicht trotz eines Ausbildungswechsels
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


BVerfG 2 BvR 2251/03
BVerfG 2 BvR 2251/03

  Verfahrensgang OLG Stuttgart (Beschluss vom 16.10.2003; Aktenzeichen 2 Ss 157/2003)   Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.  Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Neufestsetzung von Einzelstrafen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren