Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 30.03.2004 - 1 StR 1/04

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Coburg (Urteil vom 17.09.2003)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 17. September 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Der Angeklagte wurde unter Einbeziehung früherer Geldstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten zu fünf Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach Urteilsverkündung hat er nach mehrfacher Belehrung auf Rechtsmittel verzichtet. Mit der danach (innerhalb Wochenfrist; der hierauf bezogene Wiedereinsetzungsantrag geht ins Leere) eingelegten Revision wird geltend gemacht, der Rechtsmittelverzicht sei sowohl deshalb unwirksam, weil der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, als auch deshalb, weil er Teil einer verfahrensbeendenden Absprache gewesen und der Angeklagte unter Druck gesetzt worden sei.

Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil ein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt.

1. Allerdings können je nach den Umständen des Falles fehlende Sprachkenntnisse eines Angeklagten die Wirksamkeit eines von ihm abgegebenen Rechtsmittelverzichts in Frage stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 1999 – 1 StR 45/99 und 25. Mai 1993 – 1 StR 124/93; Wickern in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 185 GVG Rdn. 25). Hierfür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte.

a) Der 1966 geborene Angeklagte lebt seit 1979 ununterbrochen in Deutschland, hat in mehreren Firmen gearbeitet und war seit 1992 mit Unterbrechungen etwa zehn Jahre lang selbständiger Gastronom. Der Vorsitzende der Strafkammer hat in einer dienstlichen Erklärung (zu deren Bedeutung in diesem Zusammenhang BGH NStZ 2002, 275, 276) dargelegt, daß ihm bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung die Polizei auf Anfrage mitgeteilt habe, im Ermittlungsverfahren seien „keinerlei Sprachprobleme aufgetaucht”. So sei es auch in der Hauptverhandlung gewesen, an der sich der Angeklagte intensiv durch Erklärungen, Fragen und Vorhalte beteiligt habe. Allerdings habe ein Verteidiger angeregt, der Bruder des Angeklagten solle neben ihm Platz nehmen, um bei etwaigen Sprachproblemen helfen zu können. Auf Nachfrage habe der Angeklagte jedoch (ebenso wie die Verteidigung) erklärt, bisher habe es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Der genannten Anregung sei nicht Folge gegeben, der Angeklagte aber aufgefordert worden, sofort darauf hinzuweisen, sobald er irgend etwas nicht verstehe. Dies habe er in der gesamten weiteren Hauptverhandlung nicht getan und sich an ihr im übrigen so intensiv wie zuvor beteiligt. Bestätigt wird all dies durch die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft, die noch ergänzend darauf hinweist, daß auch der Haftrichter einen Dolmetscher nicht für erforderlich gehalten hatte.

b) Ob der Angeklagte genügend Kenntnisse der deutschen Sprache hat, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird gerügt, daß kein Dolmetscher zugezogen wurde, prüft das Revisionsgericht, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 295; G. Schäfer, Praxis des Strafverfahrens 6. Aufl. Rdn. 1782 m.w.N.). Dies gilt auch, wenn es um die Wirksamkeit eines vom Tatrichter zu Protokoll genommenen mündlichen Rechtsmittelverzichts geht.

Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Beurteilung der Sprachkenntnisse des Angeklagten sind auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht erkennbar. Den von der Revision genannten Erfahrungssatz, bei türkischen Angeklagten sei in Verfahren mit nicht unerheblicher Straferwartung stets ein Dolmetscher erforderlich, gibt es nicht.

2. Auch im übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts.

a) Soweit in diesem Zusammenhang von Interesse, ergibt das Hauptverhandlungsprotokoll zum Ablauf des Verfahrens folgendes:

Am zweiten Verhandlungstag wurde der Verhandlungsbeginn zunächst um eine Stunde verschoben, um der „Verteidigung Gelegenheit” zu geben, „die Frage einer Vereinbarung mit dem Angeklagten zu besprechen”. Vorausgegangen war – dies ergibt sich nicht aus dem Protokoll, sondern der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden – eine Mitteilung des Verteidigers Rechtsanwalt B. (neben ihm verteidigte noch Rechtsanwalt R. aus N.) an den Vorsitzenden, die Staatsanwältin fordere eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren „als Grundlage einer Verständigung”. Rechtsanwalt B. erklärte, er kenne „die Linie der Kammer” nicht, da er „selten am Landgericht Coburg auftrete” und stellte die „konkrete Frage, wenn der Angeklagte geständig sei, welche Strafe er üblicherweise bei Nachweis des Schuldvorwurfs zu erwarten habe”. Zugleich erklärte er, er strebe die Einstellung eines weiteren gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 StPO an. Der Vorsitzende erklärte, im Falle eines Schuldnachweises sei bei einem Geständnis mit einer Strafe „so um die fünf Jahre und sechs Monate” zu rechnen. Über das weiter gegen den Angeklagten anhängige Verfahren wisse er nichts.

Bei Verhandlungsbeginn erklärte der Vorsitzende, das Gericht sei über „Gespräche” zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung informiert worden. Die Staatsanwältin erklärte, bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten werde sie das andere Ermittlungsverfahren gemäß § 154 StPO einstellen und bei einem noch zu vollstreckenden Strafrest von zwei Jahren eine Zurückstellung gemäß §§ 35, 36 BtMG vornehmen. Die Verteidigung erklärte, „unter diesen Bedingungen ein Urteil unter Rechtsmittelverzicht zu akzeptieren”, das Gericht solle jedoch „überdenken, ob auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von nur fünf Jahren in Betracht kommt”. Nach umfangreichem weiterem Verfahrensgeschehen – z.B. wurden noch drei Zeugen und ein Sachverständiger gehört, das Gericht gab einen in 15 Punkte gegliederten Hinweis gemäß § 265 StPO, der Angeklagte gab eine Begründung zu einer Beschwerde gegen eine Disziplinarmaßnahme zu Protokoll – beantragte die Staatsanwältin eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, die Verteidigung schloß sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft zum Schuldspruch ausdrücklich an, Rechtsanwalt B. stellte keinen Antrag zum Strafmaß, Rechtsanwalt R. beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Nach der Urteilsverkündung wurde Rechtsmittelbelehrung erteilt. Beide Verteidiger erklärten: „Wir werden auf Rechtsmittel verzichten und das Urteil annehmen”. Daraufhin belehrte der Vorsitzende den Angeklagten, daß er „ungeachtet eines Rechtsmittelverzichts seiner beiden Verteidiger … sich diesbezüglich frei entscheiden könne”. Auf Wunsch des Angeklagten und seiner Verteidiger konnten sie dann in einem gesonderten Raum einen Rechtsmittelverzicht des Angeklagten „in Ruhe miteinander besprechen”. Als sie nach fast einer halben Stunde in den Sitzungssaal zurückkamen, erklärte Rechtsanwalt B., er fühle sich „an die Vereinbarung gebunden”. Beide Verteidiger erklärten sodann Rechtsmittelverzicht. Auf die Frage des Vorsitzenden an den Angeklagten, „ob er eine Erklärung abgeben wolle”, überlegte dieser nochmals und erklärte dann („nach Zögern”) ebenfalls Rechtsmittelverzicht. Zuletzt verzichtete auch die Staatsanwältin auf Rechtsmittel.

b) Es ist schon fraglich, ob die letztlich ohne Einbeziehung des Gerichts erzielte Übereinkunft von Staatsanwaltschaft und Verteidigung, bei einer bestimmten Strafhöhe auf Rechtsmittel zu verzichten, überhaupt eine „verfahrensbeendende Absprache” ist oder dadurch wird, daß das Gericht von der Absicht entsprechender Gespräche und später von deren Ergebnis unterrichtet wird. Die Auffassung der Revision, der dargelegte Protokollinhalt sei für eine Absprache mit dem Gericht ein unumstößlicher Beweis, vermag dies nicht zu verdeutlichen. Gegen die Annahme einer solchen Absprache könnte immerhin sprechen, daß die Staatsanwältin eine höhere und Rechtsanwalt R. eine niedrigere Strafe als fünf Jahre und sechs Monate beantragt hat. Auch der Umstand, daß etwa die Behandlung des dem Gericht unbekannten Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO als „Bedingung” bezeichnet wurde, spricht eher gegen eine Vereinbarung mit dem Gericht.

c) Daß aus der Sicht der Staatsanwaltschaft die Rechtskraft des Urteils Voraussetzung für die von Rechtsanwalt B. für zentral erachtete Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO war, und daß er sich an die entsprechende Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft „gebunden fühlte”, mag nahe liegen. Die Annahme, daß er – oder gar Rechtsanwalt R. im Hinblick auf eine Vereinbarung zwischen der Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt B. – geglaubt habe, rechtlich an der Einlegung einer Revision gehindert zu sein und – sei es deshalb, sei es auch aus einem anderen Grund – den Angeklagten anders als pflichtgemäß beraten und so eine „Willensbeeinträchtigung” herbeigeführt hätte, liegt nicht nahe und wird von der Revision auch nicht konkretisiert.

d) Der Senat braucht hier jedoch weder den genannten Gesichtspunkten noch der Frage einer Unwirksamkeit eines im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache vereinbarten Rechtsmittelverzichts in irgend einer Richtung nachzugehen. Der Angeklagte wurde – mehrfach – über die Möglichkeit eines Rechtsmittels belehrt und er wurde sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein Rechtsmittelverzicht der Verteidiger ihn selbst nicht binden würde. Jedenfalls deshalb ist für die Annahme eines im Hinblick auf vorangegangenes Verfahrensgeschehen rechtserheblichen Willensmangels des Angeklagten bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts kein Raum.

e) Schließlich sind auch von alledem unabhängige sonstige Gründe, die gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts sprechen könnten, nicht ersichtlich. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang lediglich, daß für die Behauptung, das Gericht habe (ebenso wie die Verteidiger) den Angeklagten in diesem Zusammenhang „massiv unter Druck gesetzt”, noch dazu „in Kenntnis seiner mangelnden Sprachkenntnisse” (vgl. demgegenüber oben 1), jeder Anhaltspunkt fehlt.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Schluckebier, Kolz, Elf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2557626

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 21 Insolvenzrecht / 3. Muster: Antrag des Schuldners auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung
    3
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    3
  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche: Vergemeinschaftung / 4 Die Entscheidung
    3
  • AGS 06/2022, Fragen und Lösungen / II. Gegenstandswert
    2
  • ZErb 4/2013, Kindeswohl versus Gemeinwohl – zur Sittenwi ... / 1
    2
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    1
  • § 15 Verfahren durch das Gericht / I. Zulässigkeitsprüfung
    1
  • § 2 Allgemeiner Teil / II. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
    1
  • § 2 Gläubiger und Schuldner des Pflichtteilsanspruchs / B. Pflichtteilsberechtigung
    1
  • § 2 Vergleich und Abfindung / (2) Arbeitsagentur
    1
  • § 20 Handelsvertreterrecht / 4. Der Vertragsschluss
    1
  • § 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / V. Wiederherstellung des Nachrangs durch Kostenersatzansprüche/Kürzung der Leistungen (§§ 103, 26 SGB XII) wegen Ausschlagung/Verzicht/Verprassen u.Ä.
    1
  • § 4 Steuerrechtliche Aspekte, Geldwäsche / III. Steuerrechtliche Aspekte beim Schadenersatzpflichtigen
    1
  • § 41 Strafrecht / III. Berufung
    1
  • § 8 ABC der Forderungspfändung / XIX. Muster: Antrag auf Aufhebung der Anordnung nach § 907 ZPO – Entgegenstehende Belange
    1
  • AGS 11/2023, Erstattung der Reisekosten zum Termin trotz ... / IV. Bedeutung für die Praxis
    1
  • AGS Nr.11/2012, Anforderung an die Unterschrift unter eine anwaltliche Kostenrechnung
    1
  • Ausbildungsunterhalt: Unterhaltspflicht trotz eines Ausbildungswechsels
    1
  • Erhaltungsrücklage / 10 (Teil-)Auflösung der Rücklage
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 5 StR 354/05
BGH 5 StR 354/05

  Verfahrensgang LG Bochum (Urteil vom 26.01.2000)   Tenor Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Januar ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren