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BGH Beschluss vom 30.01.2001 - 1 StR 568/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gefährliche Körperverletzung

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. Juni 2000, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Weiter hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Maßregelausspruch Erfolg, ist im übrigen aber unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen. Zur Begründung der Unterbringungsanordnung hat die Strafkammer lediglich ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine alkoholtypische Hangtat vorliege (UA S. 22). Mit diesen Ausführungen sind die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht dargetan; sie lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach § 64 StGB voraus, dass der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges mit Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3; st. Rspr.).

Mit den Urteilsausführungen sind schon die Voraussetzungen eines ‚Hanges’ nicht belegt; sie lassen auch nicht erkennen, ob den Überlegungen der Kammer ein zutreffendes Verständnis des Begriffes ‚Hang’ zu Grunde liegt. Darunter ist zwar nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit zu verstehen; es genügt vielmehr eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4). Erforderlich ist aber jedenfalls ein Missbrauch, der den Grad psychischer Abhängigkeit erreicht hat (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1). Dies ist nicht dargetan. Genaue Tatsachenfeststellungen zu der Entwicklung des Angeklagten in Bezug auf seinen Umgang mit Alkohol sowie zu seinen Trinkgewohnheiten und -mengen fehlen. Es wird lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagte ab dem Jahr 1998 ‚vermehrt dem Alkohol zusprach’, morgens schon Bier trank, zwischendurch auch Schnaps (UA S. 8). Während der Arbeitszeit konsumierte der Angeklagte allerdings keinen Alkohol (UA S. 8), was belegt, dass er durchaus in der Lage ist, seinen Alkoholkonsum zu steuern, und was gegen eine psychische Abhängigkeit spricht. Der Umstand, dass der Angeklagte bei Tatbegehung aufgrund vorangegangenen Genusses von Wodka und Bier (UA S. 13, 15) eine Blutalkoholkonzentration von etwa 2,00 %o aufwies (UA S. 19), rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, der Angeklagte habe eine Neigung, immer wieder Alkohol im Übermaß zu konsumieren.

Im übrigen lässt sich den Urteilsausführungen weder entnehmen, dass zwischen den Taten und der Alkoholabhängigkeit der erforderliche ursächliche Zusammenhang (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2)” besteht, noch daß die hangbedingte Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten gegeben ist. „Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte die Taten nach übermäßiger Alkoholaufnahme im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, die Taten seien auf einen Hang, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, zurückzuführen. Eine Wahrscheinlichkeit weitererhangbedingter erheblicher rechtswidriger Taten des Angeklagten kann mit den hier abgeurteilten Taten, die – soweit sie sich gegen die Geschädigte B. richteten – Beziehungstaten sind, nicht begründet werden. Auch die drei Vorstrafen des Angeklagten, davon zwei wegen Straßenverkehrsdelikten, tragen keine entsprechende Gefährlichkeitsprognose.”

Dem tritt der Senat bei. Er weist vorsorglich weiter darauf hin, daß der neue Tatrichter – sollte er wiederum die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anordnen – die besonderen Anforderungen zu beachten hätte, die bei einem Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge gelten (§ 67 Abs. 1, Abs. 2 StGB; vgl. nur BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 10 bis 13; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 67 Rdn. 3, 4).

 

Unterschriften

Schäfer, Wahl, Schluckebier, Hebenstreit, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI547458

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