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BGH Beschluss vom 30.01.1986 - III ZR 34/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung wegen der von einem Militärflugplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinsichtlich der von einem in unmittelbarer Nähe (hier: 493 m) gelegenen Militärflugplatz ausgehenden Lärmbelastungen steht dem Grundstückseigentümer wegen des Grundstücksminderwertes ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff jedenfalls dann zu, wenn durch einen äquivalenten Dauerschallpegel von 76,5dB (A) und durch plötzliche Spitzenpegel von 100 bis zu 112 dB (A) die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist.

Im Hinblick auf mögliche Schallschutzmaßnahmen kommt es dabei nicht auf die bei geschlossenen Fenstern und Türen ermittelten Pegelwerte an, da es niemanden zuzumuten ist, ständig bei geschlossenen Fenstern und Türen zu leben (Vergleiche BGH, 1979-10-18, III ZR 177/77).

 

Normenkette

GG Art. 14

 

Fundstellen

Haufe-Index 537887

NJW 1986, 2423

BRS 1993, 285

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