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BGH Beschluss vom 29.11.2012 - III ZR 21/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentliche oder private Aufgabendurchführung. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Land Berlin

 

Leitsatz (amtlich)

Die Lageplanerstellung und die Gebäudeeinmessung durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure werden im Land Berlin nicht als öffentliche Aufgabe durchgeführt. Die Haftung für Vermessungsfehler gegenüber dem Auftraggeber bestimmt sich insoweit nach werkvertraglichen Grundsätzen und nicht nach Maßgabe des § 839 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 631, 839; VermGBln §§ 1-2

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 22.12.2011; Aktenzeichen 27 U 112/11)

LG Berlin (Entscheidung vom 29.06.2011; Aktenzeichen 22 O 327/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des KG vom 22.12.2011 - 27 U 112/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 31.228,11 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Kläger nehmen die Beklagten als Vermessungsingenieure auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Einmessung des Grundstücks K. weg 12/14 in B. -F. in Anspruch.

Rz. 2

Die Kläger planten den Bau einer Kindertagesstätte auf ihrem Grundstück und beauftragten die Beklagten, die beide als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bestellt sind, mit der Anfertigung des Lageplans und der Durchführung der dafür notwendigen Vermessungsarbeiten. Nach Beginn der Bauarbeiten stellte sich heraus, dass der Abstand des zu errichtenden Gebäudes von der Grundstücksgrenze zu gering war. Das Bauamt verfügte daraufhin die Einstellung der Bauarbeiten. Die Kläger trafen mit dem Nachbarn eine Vereinbarung, in der dieser sich gegen eine sofort zu zahlende Entschädigung i.H.v. 30.000 EUR mit der Unterschreitung der Abstandsfläche einverstanden erklärte. Der Baustopp wurde daraufhin aufgehoben.

Rz. 3

Das LG hat der Klage stattgegeben. Das KG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

II.

Rz. 4

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Rz. 5

1. Die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht angewandt und deshalb zu Unrecht die Verantwortlichkeit (auch) des bauausführenden Unternehmens und des bauaufsichtsführenden Architekten dahinstehen lassen, greift nicht durch, weil die Beklagten ausschließlich nach (werk-)vertraglichen Grundsätzen haften und nicht (auch) deliktisch nach Maßgabe des § 839 BGB.

Rz. 6

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschl. v. 14.1.1993 - I ZB 24/91, BGHZ 121, 126, 129) beschränkt sich der öffentlich-rechtlich geprägte Charakter der Tätigkeit eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf die staatlichen Aufgaben und Kompetenzen, die der Staat als ihrer Natur nach zu seinem öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich gehörend auf den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur delegiert hat. Im Land Berlin werden nach § 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) in der Fassung vom 9.1.1996 (GVBl. S. 56) die Landesvermessung, die Führung des Liegenschaftskatasters sowie die raumplanerischen und städtebaulichen Vermessungsaufgaben für Zwecke der Raumplanung und der städtebaulichen Entwicklung sowie für die räumliche Abgrenzung von Rechten an Grundstücken nach den Erfordernissen von Verwaltung, Wirtschaft, Recht und Wissenschaft als öffentliche Aufgaben wahrgenommen, an deren Erfüllung nach § 2 VermGBln Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mitwirken.

Rz. 7

Vorliegend waren die Beklagten im Zusammenhang mit der Stellung eines Baugenehmigungsantrags mit der Vermessung beauftragt worden. Der Sache nach ging es hier um die Einmessung des Gebäudes auf dem Grundstück, was sich aus dem eigenen Schreiben der Beklagten vom 7.5.2010 ergibt. Die Beklagten haben dabei ausgeführt, dass die Absteckung des Gebäudes auf der Grundlage des Lageplans unrichtig erfolgt sei. Die Lageplanerstellung und die Gebäudeeinmessung sind jedoch privatrechtlicher Natur und stellen sich nicht als hoheitliche Tätigkeit i.S.d. §§ 1, 2 VermGBln dar (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1972 - VII ZR 202/70, BGHZ 58, 225, 226; zustimmend OLG Düsseldorf BauR 1992, 665; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.12.2003 - I-21 W 45/03, juris Rz. 4 f.; OLG Hamm, NZBau 2006, 788, 789 zu den nordrhein-westfälischen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren; vgl. für das Land Berlin KG KGReport Berlin 1998, 360, 361). Die entsprechende Beauftragung durch die Kläger ist danach als Werkvertrag einzustufen (BGH, a.a.O.), so dass die Beklagten allein nach werkvertraglichen Regeln haften.

Rz. 8

2. Die - im Übrigen nach Auffassung des Senats auch in der Sache unbegründete - weitere Rüge der Beklagten, der Haftungsausschluss des Landes Berlin nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VermGBln für Fehler der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben sei wegen Verstoßes gegen Art. 34 GG nichtig, geht nach den obigen Ausführungen wegen der privatrechtlichen Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen ebenfalls ins Leere.

Rz. 9

3. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3545819

NJW 2013, 603

BauR 2013, 509

EBE/BGH 2013

IBR 2013, 85

ZfIR 2013, 116

DÖV 2013, 244

JZ 2013, 128

MDR 2013, 280

VersR 2013, 498

ZfBR 2013, 160

ZfBR 2013, 281

NZBau 2013, 175

NZBau 2013, 6

BBB 2013, 60

DS 2013, 68

FuB 2013, 45

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