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BGH Beschluss vom 29.06.2004 - X ZB 11/04

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Leitsatz (amtlich)

Als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel muss die Beschwer noch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig.

 

Normenkette

ZPO §§ 511, 567, 577 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 09.02.2004; Aktenzeichen 24 S 333/03)

AG Neuss

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 24. Zivilkammer des LG Düsseldorf v. 9.2.2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.306,08 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger und Rechtsbeschwerdeführer hat die Beklagten vor dem AG erfolglos auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Gegen das klageabweisende Urteil hat er Berufung zum LG eingelegt, die dieses durch Beschluss als unzulässig verworfen hat, weil einer der Beklagten seinen Wohnsitz im Ausland habe und deshalb das Rechtsmittel beim OLG einzulegen sei (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG). Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt. In der Folgezeit hat das OLG einem Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde wird nunmehr noch der Antrag verfolgt, den Beschluss des LG (klarstellend) aufzuheben und die Kostenentscheidung dem als Berufungsgericht zuständigen OLG zu überantworten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft, da sie sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist (§ 522 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO). Sie ist jedoch nicht mehr zulässig, weil die zunächst auf Grund der Verwerfung der Berufung begründete Beschwer des Klägers mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist durch das OLG entfallen ist. Die Beschwer muss nämlich - als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., vor § 511 Rz. 10) - noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (Braun in MünchKomm/ZPO, § 567 Rz. 12; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rz. 19; vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 567 Rz. 12; zum patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren Busse, PatG, 6. Aufl., § 73 Rz. 62; a.A. Schulte, PatG, 6. Aufl., § 73 Rz. 51; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 66 Rz. 53; Bühring, GebrMG, 6. Aufl., § 18 Rz. 16); ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig. Dies führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Für eine Überantwortung der Kostenentscheidung auf das mit der Sache befasste Berufungsgericht besteht ebenso wenig eine Grundlage wie für die von der Rechtsbeschwerde angeregte Nichterhebung der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein ausreichender Anlass, weil jedenfalls der Kläger aus der prozessualen Überholung des Verwerfungsbeschlusses keine Konsequenzen gezogen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1193390

BGHR 2004, 1444

EBE/BGH 2004, 1

FamRZ 2004, 1553

NJW-RR 2004, 1365

Mitt. 2004, 471

ProzRB 2004, 269

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