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BGH Beschluss vom 29.04.2008 - VIII ZB 67/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe. Versäumung der Berufungsfrist. Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (amtlich)

Hat das Gericht Prozesskostenhilfe versagt, weil die Kosten der Prozessführung voraussichtlich vier Monatsraten um ca. 50 EUR unterschreiten, kann im Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 4, § 233

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Beschluss vom 04.07.2007; Aktenzeichen 2 S 75/07)

AG Aschaffenburg (Urteil vom 16.03.2007; Aktenzeichen 19 C 2980/06)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Aschaffenburg vom 4.7.2007 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.253,21 EUR.

 

Gründe

I.

[1] Der Beklagte ist durch Urteil des AG Aschaffenburg vom 16.3.2007, ihm zugestellt am 21.3.2007, zur Zahlung von 2.253,21 EUR verurteilt worden. Mit einem am (Montag) 23.4.2007 beim LG Aschaffenburg eingegangenen Schriftsatz vom 20.4.2007 hat der Beklagte Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt.

[2] Mit Beschluss vom 9.5.2007 hat das LG Aschaffenburg den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, bei den vom Beklagten im Fall einer Bewilligung zu leistenden Monatsraten i.H.v. 250 EUR würden die zu erwartenden Kosten der Prozessführung (952,96 EUR) vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO).

[3] Dieser Beschluss ist dem Beklagten nicht vor dem 14.5.2007 mitgeteilt worden. Mit Schriftsatz vom 24.5.2007, eingegangen bei Gericht am nächsten Tag, hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

[4] Mit Beschluss vom 4.7.2007 hat die Berufungskammer den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten verworfen. Gegen diesen am 11.7.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am (Montag) 13.8.2007 eingegangene Rechtsbeschwerde.

II.

[5] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. §§ 238 Abs. 2, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig, weil die Versagung der Wiedereinsetzung den Anspruch des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter II 1bb).

[6] 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu Unrecht abgelehnt. Der Beklagte hat die Frist zur Einlegung der Berufung ohne Verschulden versäumt (§ 233 ZPO). Nach allgemeiner Ansicht beginnt die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach beantragter Prozesskostenhilfe für die Rechtsmitteleinlegung grundsätzlich (erst) mit dem Zugang der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe. Allerdings setzt dies voraus, dass die antragstellende Partei vernünftigerweise annehmen darf, sie sei bedürftig im Sinne der Kriterien zur Beurteilung der Prozesskostenhilfe (Musielak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rz. 30). Das war hier der Fall. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hing hier von zwei Faktoren ab, die der Beklagte im Voraus nicht hinreichend sicher einschätzen konnte: einmal von der Frage, ob und in welcher Höhe das Gericht bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe Ratenzahlungen anordnen würde, und zweitens davon, ob die Gerichtskosten sodann vier Monatsraten voraussichtlich übersteigen würden. Nach der Berechnung des LG überschreiten vier anzunehmende Monatsraten die voraussichtlichen Gerichtskosten (ohne Kosten einer eventuellen Beweisaufnahme) nur um knapp 50 EUR. Bei diesen Unwägbarkeiten kann dem Beklagten nicht entgegengehalten werden, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe rechnen dürfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2011978

BGHR 2008, 1094

EBE/BGH 2008

FamRZ 2008, 1520

NJW-RR 2008, 1238

ZAP 2008, 817

MDR 2008, 946

VersR 2010, 232

WuM 2008, 417

Rafa-Z 2009, 10

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