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BGH Beschluss vom 29.03.2000 - 2 StR 71/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Totschlag

 

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 20. Oktober 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Durch Urteil vom 2. Februar 1998 hatte das Landgericht die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Landgericht hatte – im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Angeklagten zur Tatzeit – die zweite Alternative des § 213 StGB a.F. angewandt.

Der Senat hatte dieses Urteil durch Beschluß vom 9. Oktober 1998 - 2 StR 442/98 - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, da der Tatrichter die erste Alternative des § 213 StGB a.F. nicht rechtsfehlerfrei geprüft hatte. Denn es lag nicht fern, daß die Angeklagte auch aus Zorn gehandelt hat. Eine zweite Milderung gemäß §§ 21, 49 StGB wäre dann möglich gewesen.

Durch das hier angefochtene Urteil wurde die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB a.F. wurden verneint.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

II.

Der Strafausspruch weist erneut einen Rechtsfehler auf, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.

Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen unzulässige Bezugnahmen vorgenommen. Nach § 267 Abs. 1 StPO muß jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 11). Auf mit dem früheren Urteil aufgehobene, also nicht mehr existente Feststellungen verbietet sich eine Bezugnahme von selbst (vgl. Hürxthal in KK 4. Aufl. § 267 Rdn. 4 m.w.N.). Eine Bezugnahme wird auch nicht dadurch zulässig, daß sie mit dem Hinweis verbunden wird, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt.

Der Tatrichter hat hier zum einen hinsichtlich der Darstellung der Vorverurteilung und der Prüfung der Schuldfähigkeit der Angeklagten, zum anderen aber vor allem hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen, mit denen ein minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB a.F. angenommen wurde, auf die Gründe des ersten Urteils Bezug genommen. Dies ist unzulässig. Denn auch die Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägungen eines anderen Richters wird der Bedeutung der Strafzumessung und der Aufgabe des Tatrichters nicht gerecht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 7). Der Senat kann im vorliegenden Fall insbesondere nicht prüfen, ob sich der Tatrichter rechtsfehlerfrei mit der Anwendung der zweiten Alternative des § 213 StGB a.F. auseinandergesetzt hat. Dem steht nicht entgegen, daß der Tatrichter diese Alternative letztlich bejaht hat. Denn er ist zu diesem Ergebnis nur deshalb gelangt, weil er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB für ausschlaggebend hielt. Er hat aber nicht dargelegt, ob ein sonstiger minder schwerer Fall auch ohne diesen Umstand in Betracht kam. Eine diesbezügliche Erörterung lag hier nahe. Es steht rechtskräftig fest, daß eine Notwehrlage für die Angeklagte bestand, sie aber die Grenzen der Notwehr überschritten hat, wobei sie zwar (auch) in einer „nicht ganz unerheblichen Angst” gehandelt hat, die aber nicht das für § 33 StGB erforderliche gesteigerte Maß an Angst (Furcht als asthenischer Affekt) erreicht hatte. Hätte ihre Angst dieses Maß erreicht, hätte die Angeklagte wegen Vorliegens eines Schuldausschließungsgrundes nicht bestraft werden können. Hat ihre Angst das erforderliche gesteigerte Maß nicht ganz erreicht, stellt sie jedenfalls einen gewichtigen Strafmilderungsgrund dar, der allein die Prüfung eines minder schweren Falles gebietet. Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß bei rechtsfehlerfreier Prüfung der zweiten Alternative des § 213 StGB a.F. das Schwurgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Denn bei Bejahung der Voraussetzungen dieser Alternative – ohne Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten – hätte die Strafe zusätzlich nach §§ 21, 49 StGB gemildert werden können. Über die Strafzumessungsfrage muß daher erneut entschieden werden.

Sollte der neue Tatrichter doch zu einer schweren Beleidigung im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB a.F. gelangen, weist der Senat darauf hin, daß die Ausführungen des zweiten Tatrichters zum Vorliegen eines Zornes und zum Nichtvorliegen eigener Schuld der Angeklagten überhöhte Anforderungen belegen.

Der Senat merkt in diesem Zusammenhang weiter an, daß der Tatrichter zwar nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden ist, die ausschließlich oder – als sogenannte doppelrelevante Tatsachen – auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen. Diese Bindung erstreckt sich aber auf alle Umstände, welche das Tatgeschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00 - m.w.N.). Der neue Tatrichter wird daher zu beachten haben, daß er zu der mit der Notwehrsituation verknüpften Provokationslage nur solche ergänzende Feststellungen treffen darf, die nicht im Widerspruch zu den rechtskräftigen Feststellungen stehen. Auch insoweit begegnet das angefochtene Urteil rechtlichen Bedenken.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mühlhausen zurückverwiesen.

 

Unterschriften

Jähnke, Niemöller, Ernemann, Otten, Rothfuß

 

Fundstellen

Haufe-Index 540421

NStZ 2000, 441

StV 2003, 74

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