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BGH Beschluss vom 28.07.2005 - 4 StR 109/05

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Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 18.11.2004)

 

Tenor

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr beschränkt. Soweit der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und wegen Nötigung verurteilt worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. November 2004 dahin geändert, daß er wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist und der Maßregelausspruch dahin ergänzt wird, daß der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperre von 4 Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Pkws des Angeklagten angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I.

Der Verurteilung des Angeklagten liegt ein besonders schwerwiegender Fall der „Nötigung im Straßenverkehr” zugrunde. Das Landgericht hat dazu im wesentlichen folgendes festgestellt:

Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw auf der linken Fahrspur der Bundesautobahn 656 in Richtung M.. Der zu diesem Zeitpunkt mit seinem Motorrad, einem sog. Chopper, auf der rechten Fahrspur in einigem Abstand vorausfahrende Nebenkläger wechselte nach Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers auf die linke Fahrspur, um das vor ihm fahrende langsamere Fahrzeug zu überholen. Der darüber verärgerte Angeklagte, fuhr zu dem Motorrad auf, so daß die Fahrzeuge in einem Abstand von nicht mehr als einem Meter bei einer Geschwindigkeit von 110 km/h hintereinander her fuhren. Der Angeklagte beschleunigte seinen Pkw mit der Absicht, das sich entfernende Motorrad, falls es ihm nicht enteilte, zum Räumen der linken Spur zu zwingen oder es rechts zu überholen. Als der Nebenkläger Anstalten machte, auf die rechte Fahrspur zu wechseln, zog der Angeklagte ebenfalls nach rechts, um das Motorrad rechts zu überholen, und setzte den Beschleunigungsvorgang fort, um so gewaltsam das Vorbeifahren zu erzwingen. Der Nebenkläger bemerkte, daß die rechte Fahrspur durch das Fahrzeug des Angeklagten blockiert war, und „brach seinen Einschervorgang ab, da er einen Zusammenstoß und einen möglichen Sturz befürchten mußte” (Fall II. 1.).

Im Rahmen der Weiterfahrt schloß der Nebenkläger auf der Abbiegespur zur Bundesstraße 38 A mit seinem Motorrad zu dem Pkw des Angeklagten auf und fuhr auf der mittleren Fahrspur neben dem Pkw des Angeklagten. Der Angeklagte, der möglicherweise einer abwärts führenden Handbewegung des Nebenklägers beleidigenden Charakter beimaß, geriet dadurch erneut in Wut und steuerte sein Fahrzeug abrupt nach links auf die mittlere Fahrspur. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Abstand zwischen Motorrad und Pkw etwa zwei Meter. „Dem Angeklagten war klar, daß er hiermit den Zeugen von seiner Fahrspur abdrängen würde”. Der Nebenkläger zog sein Motorrad, das dabei ins Schlingern geriet, auf die linke der drei Fahrspuren (Fall II. 2.).

Nachdem beide im weiteren Verlauf eine Ampelanlage passiert hatten, in deren Bereich die Geschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt ist, beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug auf der linken der drei Richtungsfahrbahnen und schloß zu dem auf der mittleren Spur fahrenden Motorrad auf. Im Rückspiegel bemerkte der Nebenkläger das Fahrzeug des Angeklagten und reduzierte seine Geschwindigkeit leicht, indem er das Gas wegnahm, um den Pkw vorbeifahren zu lassen. Der Pkw des Angeklagten hatte zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von mindestens 83 km/h, das Motorrad des Nebenklägers eine Geschwindigkeit von 78 km/h. Der Angeklagte „entschloß sich in diesem Augenblick, aus Wut darüber, daß der Geschädigte sich ihm wieder zu entziehen drohte, nach rechts zu fahren und auf die Spur des Motorrades zu wechseln, um dieses wegzudrängen oder aber den Motorradfahrer zu disziplinieren. Hierbei rechnete er gleichermaßen mit der Möglichkeit, daß der Motorradfahrer durch einen Anstoß zu Fall kommen könnte und daß er durch den hierdurch verursachten Sturz möglicherweise tödlich verletzt werden würde”.

Bevor der Angeklagte den Spurwechsel nach rechts einleitete, wandte er den Kopf nach hinten zum rückwärtigen Verkehr „und betrachtete ihn etwa eine Sekunde lang, so daß er blind auf den mittleren Fahrstreifen überwechselte”. Als er mit einer abrupten Lenkbewegung nach rechts den Spurwechselvorgang einleitete, betrug der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen etwa 1,7 Meter. Der Pkw des Angeklagten stieß auf der mittleren Fahrspur nach etwa 1,8 Sekunden mit dem vorderen Stoßfänger gegen den hinteren Reifen des Krades. Hierdurch wurde das Motorrad geringfügig beschleunigt und der Nebenkläger aus dem Sattel gehoben. Ihm gelang es nicht, das ins Schlingern geratene Motorrad zu stabilisieren, das zu Fall kam. Der Nebenkläger rutschte über eine Strecke von etwa 56 Metern über die Fahrbahn, rutschte unter der am Fahrbahnrand montierten Leitplanke hindurch und erlitt infolge des Sturzes erhebliche Verletzungen. Der Angeklagte war sich beim Einleiten des Spurwechsels bewußt, „daß angesichts des geringen Abstandes ein Zusammenprall der Fahrzeuge höchst wahrscheinlich war und daß das Motorrad seitlich angestoßen hierbei zu Fall kommen und der Motorradfahrer von dem Krad stürzen würde. Daß der Motorradfahrer infolge dieses als höchstwahrscheinlich angesehenen Sturzes möglicherweise tödlich verletzt werden würde”, sah er als mögliche Folge seines Handelns voraus und nahm dies billigend in Kauf (Fall II. 3.).

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Da es sich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten drei Handlungen um eine Tat im Sinne des § 264 StPO handelt, ist eine Beschränkung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO und nicht eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO auszusprechen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Februar 1998 – 4 StR 55/98). Die Beschränkung erfolgt, soweit es die Verurteilung im Fall II. 1. wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung betrifft, weil die gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche konkrete Gefährdung durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend belegt ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 261 m.N.). Zudem läßt sich den Strafzumessungserwägungen nicht entnehmen, ob das Landgericht den festgestellten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), der bei der Bemessung der Einsatzstrafe im Fall II. 3. zu einer Unterschreitung der „bei normalem Verlauf des Verfahrens zu verhängende(n) Strafe” um zwei Jahre geführt hat, auch bei der Bemessung der verhängten Einzelgeldstrafen von 80 Tagessätzen (Fall II. 1.) und 60 Tagessätzen (Fall II. 2.) berücksichtigt hat.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, halten insbesondere auch die Erwägungen des Landgerichts, auf die es die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gestützt hat, rechtlicher Nachprüfung stand. Der auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aus dem Fahrverhalten des Angeklagten bei dem abrupten Spurwechsel gezogene Schluß, der Angeklagte habe dabei mit der Voraussicht gehandelt, daß es zur Kollision der Fahrzeuge und damit zum Sturz des Nebenklägers kommen könnte, ist nicht nur möglich, sondern liegt bei einem Spurwechsel während der Beschleunigung eines Fahrzeugs bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h und einem Abstand von nur noch 1,7 Metern zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nahe. Dies gilt auch für die Annahme des insoweit sachverständig beratenen Landgerichts, der Sturz des Nebenklägers infolge der Kollision sei aufgrund der hohen Sturzausgangsgeschwindigkeit von 75 km/h grundsätzlich geeignet gewesen, den Tod des Nebenklägers herbeizuführen, was der Angeklagte als mögliche Folge seines Handelns vorausgesehen habe. Der Senat hat keine Bedenken, diese Würdigung jedenfalls dann als rechtsfehlerfrei zu bestätigen, wenn der Täter – wie hier – mit einem Pkw ein mit (relativ) hoher Geschwindigkeit fahrendes Krad rammt, dessen Fahrer nicht weiter geschützt ist. Der aus der für den Angeklagten danach offensichtlichen Lebensgefährlichkeit seiner Vorgehensweise und dem gleichwohl durchgeführten Spurwechsel gezogene Schluß, daß dieser die „erkannte Möglichkeit, daß der Geschädigte bei dem Sturz tödlich verletzt werden würde, zumindest billigend in Kauf genommen” hat, ist möglich und daher ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 56).

3. Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der in den Fällen II. 1. und 2. verhängten Einzelgeldstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Die wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bleibt als alleinige Strafe bestehen.

Der Senat ergänzt den Maßregelausspruch um die versehentlich unterbliebene Anordnung der Einziehung des Führerscheins (vgl. BGHSt 5, 168, 178 f.; BGH, Beschluß vom 5. November 2002 – 4 StR 381/02).

 

Unterschriften

Maatz, Kuckein, Athing, RiBGH Dr. Ernemann befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben. Maatz, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 2556890

NStZ-RR 2005, 372

VRS 2005, 275

SVR 2005, 476

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