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BGH Beschluss vom 28.06.2005 - 3 StR 209/05

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Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 11.02.2005)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht in der Strafzumessung im engeren Sinne die Anzahl der Fälle des „einfachen” Mißbrauchs mit 74 angibt, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen (vgl. Tenor und UA S. 23).

 

Unterschriften

Tolksdorf, Miebach, Winkler, Becker, Hubert

 

Fundstellen

Haufe-Index 2560222

NStZ 2005, 650

StraFo 2005, 438

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