Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 28.05.2020 - I ZB 25/18

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

a) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gem. § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 und § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

b) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs.

c) Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 EUR im Regelfall billigem Ermessen.

 

Normenkette

DesignG § 34a Abs. 5 S. 2; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 1, § 33 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BPatG (Beschluss vom 23.11.2017; Aktenzeichen 30 W(pat) 802/15)

 

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 12.12.2018 auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin den Beschluss des BPatG vom 23.11.2017 aufgehoben und die Sache an das BPatG zurückverwiesen.

Rz. 2

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11.3.2020 die Streitwertfestsetzung beantragt, ohne sich zur Höhe des Streitwerts zu äußern. Die Designinhaberin hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.

Rz. 3

Die Einzelrichterin hat die Sache gem. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat übertragen (Beschl. v. 15.4.2020 - , juris).

Rz. 4

II. Auf den Antrag der Antragstellerin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren gem. § 33 Abs. 1 RVG auf 50.000 EUR festzusetzen.

Rz. 5

1. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist aus den Gründen des Beschlusses der Einzelrichterin vom 15.4.2020 auch beim BGH grundsätzlich der Einzelrichter zuständig. Im Streitfall ist allerdings der Senat zur Entscheidung berufen, weil die zuständige Einzelrichterin dem Senat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat.

Rz. 6

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gem. § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 und § 33 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 EUR im Regelfall billigem Ermessen.

Rz. 7

a) Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Designnichtigkeitsverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs (zum Markenlöschungsstreit: BGH, Beschl. v. 24.11.2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rz. 3; Beschl. v. 29.3.2018 - I ZB 17/17, WRP 2018, 950 Rz. 2).

Rz. 8

b) In einem Markenlöschungsstreit entspricht nach der Rechtsprechung des Senats die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 EUR im Regelfall billigem Ermessen (BGH, Beschl. v. 24.11.2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rz. 3; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 90 MarkenG Rz. 13). Dies gilt auch im Widerspruchsverfahren (BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - , MarkenR 2018, 454 Rz. 11).

Rz. 9

c) Das wirtschaftliche Interesse des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs ist mit demselben Wert zu bemessen, wenn das in Rede stehende Design entweder unbenutzt ist oder - wie im Streitfall - sich zu Art und Umfang seiner Benutzung keine Feststellungen treffen lassen.

Rz. 10

aa) Allerdings wird die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert eines designrechtlichen Nichtigkeitsverfahrens nach § 34a DesignG sei höher zu bewerten als derjenige eines markenrechtlichen Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG, weil eine Marke in erster Linie die Funktion habe, auf die Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen, während sich der Schutz des eingetragenen Designs auf die Erscheinungsform eines Erzeugnisses und damit auf das Erzeugnis selbst beziehe. Deshalb sei im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren bei Designs, die entweder unbenutzt seien oder bei denen sich zu Art und Umfang einer Benutzung keine Feststellungen treffen ließen, regelmäßig eine Verdoppelung des im markenrechtlichen Löschungsverfahren allgemein angenommenen Gegenstandswerts von 50.000 EUR und damit ein Gegenstandswert von 100.000 EUR angemessen (BPatG, Beschl. v. 7.12.2017 - 30 W [pat] 801/16, juris; Beschl. v. 10.1.2019 - 30 W [pat] 802/17, juris Rz. 17 und 19; Beschl. v. 12.12.2019 - 30 W [pat] 802/15, juris Rz. 33 bis 36; Beschl. v. 12.12.2019 - 30 W [pat] 803/15, juris Rz. 28 bis 31; Kühne/Meiser in Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG GGV, 6. Aufl., § 34a DesignG Rz. 43).

Rz. 11

bb) Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Fehlt es an Anhaltspunkten für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs, ist die Situation mit derjenigen im Markenlöschungsverfahren vergleichbar, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen, das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke höher oder niedriger als den im Regelfall angemessenen Wert von 50.000 EUR festzusetzen. Danach ist im Designnichtigkeitsverfahren der Gegenstandswert ebenfalls im Regelfall auf 50.000 EUR festzusetzen.

Rz. 12

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 13934178

GRUR 2020, 1016

GRUR 2020, 8

JZ 2020, 537

JZ 2020, 540

WRP 2020, 1457

AGS 2020, 395

BPatGE 2022, 309

BRAK-Mitt. 2020, 297

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • AGS 1/2014, Pflichtverteidigervergütung bei Vertretung d ... / 1 Aus den Gründen
    1
  • AGS 7/2018, Fiktive Terminsgebühr auch bei Entscheidung ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen
    1
  • Instandhaltung in einer Feriendorfanlage
    1
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573b Teilkündigung des Vermieters / 1 Allgemeines
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • zfs 03/2022, Fahreignungs-Bewertungssystem, stufenweise ... / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge / 1. Sorgerechtsvollmacht an den anderen Elternteil
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


Designgesetz / § 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Designgesetz / § 34a Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

  (1) 1Der Antrag ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. 3§ 81 Absatz 6 und § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. 4Der Antrag ist unzulässig, soweit ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren