Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 28.05.2003 - 2 StR 74/03

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 29.08.2002)

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. August 2002 wird mit folgenden Maßgaben als unbegründet verworfen:

  1. Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte des Betrugs in 346 tateinheitlich begangenen Fällen schuldig ist.
  2. Der Angeklagte wird freigesprochen, soweit er nicht verurteilt wurde oder die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt wurde.

2. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Der Senat sah sich lediglich zu einer Klarstellung und Ergänzung der Urteilsformel veranlaßt.

Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist die Annahme der Wirtschaftsstrafkammer, der Angeklagte habe sich als Mittäter wegen einer Tat des Betrugs in mehreren rechtlich nicht selbständigen Fällen strafbar gemacht, soweit er als treuhänderisch tätiger Rechtsanwalt in den Geschäftsbetrieb der Kapitalanlagefirma eingebunden war. Der Angeklagte wirkte auf vielfältige Weise daran mit, daß bei den Anlegern der Anschein eines sicheren Geldanlagesystems erweckt werden konnte; gemeinsam mit dem Geschäftsführer gewährleistete er die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft, deren Werbekonzept entscheidend auf die Einbindung eines anwaltlichen Treuhänders aufgebaut war. Angesichts dieses – im Vorfeld geleisteten – Tatbeitrages ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die dem Angeklagten zuzurechnenden, an sich selbständigen Vertragsabschlüsse in seiner Person zur Tateinheit verbunden sind (vgl. aus der neueren Rechtsprechung BGHR StGB § 263 Täterschaft 1 und 2; BGH StV 2000, 196; wistra 2001, 57, 144, 386; StV 2002, 73). Dies hat der Senat im Schuldspruch klarstellend zum Ausdruck gebracht.

Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer nicht darüber hinaus diejenigen Einzelfälle, in denen feststellbar war, daß der Angeklagte selbst auf Anleger vor Vertragsschluß täuschend einwirkte, als rechtlich selbständige Betrugsfälle abgeurteilt hat (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1, Handlung, dieselbe 29; § 263 Täterschaft 2; BGH StV 2002, 73).

Die Urteilsformel war um den Teilfreispruch zu ergänzen: Die Strafkammer konnte in 30 Einzelfällen, welche als selbständige Taten angeklagt waren, eine Mitwirkung des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Gewißheit feststellen. Der Angeklagte war insoweit freizusprechen, um Anklage und Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen; dies gilt auch dann, wenn das Gericht, wie hier, das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als die Anklage und von Tateinheit ausgeht (vgl. BGHSt 44, 196, 202; BGH, Beschluß vom 30. Januar 2003 – 3 StR 437/02).

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Detter, Bode, Otten, Roggenbuck

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558832

wistra 2003, 342

wistra 2003, 384

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 21 Insolvenzrecht / 3. Muster: Antrag des Schuldners auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung
    3
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    3
  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche: Vergemeinschaftung / 4 Die Entscheidung
    3
  • AGS 06/2022, Fragen und Lösungen / II. Gegenstandswert
    2
  • ZErb 4/2013, Kindeswohl versus Gemeinwohl – zur Sittenwi ... / 1
    2
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    1
  • § 15 Verfahren durch das Gericht / I. Zulässigkeitsprüfung
    1
  • § 2 Allgemeiner Teil / II. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
    1
  • § 2 Gläubiger und Schuldner des Pflichtteilsanspruchs / B. Pflichtteilsberechtigung
    1
  • § 2 Vergleich und Abfindung / (2) Arbeitsagentur
    1
  • § 20 Handelsvertreterrecht / 4. Der Vertragsschluss
    1
  • § 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / V. Wiederherstellung des Nachrangs durch Kostenersatzansprüche/Kürzung der Leistungen (§§ 103, 26 SGB XII) wegen Ausschlagung/Verzicht/Verprassen u.Ä.
    1
  • § 4 Steuerrechtliche Aspekte, Geldwäsche / III. Steuerrechtliche Aspekte beim Schadenersatzpflichtigen
    1
  • § 41 Strafrecht / III. Berufung
    1
  • § 8 ABC der Forderungspfändung / XIX. Muster: Antrag auf Aufhebung der Anordnung nach § 907 ZPO – Entgegenstehende Belange
    1
  • AGS 11/2023, Erstattung der Reisekosten zum Termin trotz ... / IV. Bedeutung für die Praxis
    1
  • AGS Nr.11/2012, Anforderung an die Unterschrift unter eine anwaltliche Kostenrechnung
    1
  • Ausbildungsunterhalt: Unterhaltspflicht trotz eines Ausbildungswechsels
    1
  • Erhaltungsrücklage / 10 (Teil-)Auflösung der Rücklage
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BGH 2 StR 419/02
BGH 2 StR 419/02

  Verfahrensgang LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.05.2002)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2002, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert und ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren